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Document 32001R0257

Verordnung (EG) Nr. 257/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 2001 über die Durchführung von Aktionen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Türkei

ABl. L 39 vom 9.2.2001, blz. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Juridische status van het document Van kracht: Dezehandelingisgewijzigd. Huidige geconsolideerde versie: 28/12/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/257/oj

32001R0257

Verordnung (EG) Nr. 257/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 2001 über die Durchführung von Aktionen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Türkei

Amtsblatt Nr. L 039 vom 09/02/2001 S. 0001 - 0004


Verordnung (EG) Nr. 257/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 22. Januar 2001

über die Durchführung von Aktionen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Türkei

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 179,

auf Vorschlag der Kommission(1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Türkei basieren hauptsächlich auf dem Assoziationsabkommen vom 12. September 1963(3) und den Beschlüssen des damit eingesetzten Assoziationsrats.

(2) Die Türkei verwirklicht zur Zeit umfangreiche Reformen zur Verbesserung ihrer Wirtschaft, zur Umstrukturierung und Erhöhung der Leistungsfähigkeit ihres öffentlichen Sektors, zur Modernisierung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Infrastrukturen und zur Entwicklung des Produktivsektors.

(3) Der Europäische Rat erklärte auf seiner Tagung in Cardiff am 15. und 16. Juni 1998, dass er der Durchführung der europäischen Strategie für die Türkei große Bedeutung beimisst, und forderte die Kommission auf, geeignete Vorschläge auch zu den finanziellen Aspekten zu unterbreiten.

(4) In der Türkei besteht zwischen den einzelnen Provinzen ein Einkommensgefälle. Um den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Cardiff nachzukommen, ist dieses Gefälle durch Förderung der Entwicklung der rückständigen Regionen und durch Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts abzubauen.

(5) Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 13. September 1999 auf die finanzielle Hilfe zugunsten der Türkei hingewiesen.

(6) Der Europäische Rat erklärte auf seiner Tagung in Helsinki vom 10. und 11. Dezember 1999, dass die Türkei ein beitrittswilliges Land ist, das auf der Grundlage derselben Kriterien, die auch für die übrigen beitrittswilligen Länder gelten, Mitglied der Union werden soll.

(7) Die Bestimmungen dieser Verordnung basieren auf der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und des Rechtsstaates sowie der Achtung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und des Völkerrechts, von denen sich die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten in ihrer Politik leiten lassen; ferner gelten die jeweils im Rahmen der einschlägigen Abkommen eingegangenen Verpflichtungen.

(8) Die Gemeinschaft misst der Notwendigkeit einer Verbesserung und Förderung der demokratischen Praktiken, der Achtung der Menschenrechte sowie einer stärkeren Beteiligung der Bürgergesellschaft an diesem Prozess seitens der Türkei große Bedeutung bei.

(9) Das Europäische Parlament hat insbesondere hinsichtlich der Bedeutung der Achtung der Menschenrechte in der Türkei für die Entwicklung enger Beziehungen zwischen diesem Land und der Europäischen Union folgende Entschließungen angenommen: am 13. Dezember 1995 zur Lage der Menschenrechte in der Türkei, am 17. September 1998 zu den Berichten der Kommission über die Entwicklung der Beziehungen zur Türkei seit dem Inkrafttreten der Zollunion, am 3. Dezember 1998 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die weitere Entwicklung der Beziehungen zur Türkei und zu der Mitteilung der Kommission an den Rat über eine "Europäische Strategie für die Türkei - Erste operative Vorschläge der Kommission" und am 6. Oktober 1999 zum Stand der Beziehungen zwischen der Türkei und der Europäischen Union(4).

(10) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden.

(11) In dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission(6) bildet.

(12) Die mit dieser finanziellen Unterstützung durchgeführten Projekte und Programme müssen zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Türkei, zur Förderung der Achtung der Menschenrechte und der Respektierung und des Schutzes der bestehenden Minderheiten, zur Reform ihrer Entwicklungspolitiken und zur Umstrukturierung ihrer Verwaltungen und ihres Rechtssystems beitragen, um diese Grundsätze zu gewährleisten.

(13) Die mit dieser finanziellen Unterstützung finanzierten Projekte und Programme müssen insbesondere der Bevölkerung zugute kommen, die von dem Entwicklungsrückstand der Türkei betroffen ist -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinschaft beteiligt sich an den Anstrengungen der Türkei zur Förderung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung.

Artikel 2

Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird für den Zeitraum 2000 bis 2002 auf 135 Millionen EUR festgelegt. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 3

(1) Begünstigte der Kooperationsprojekte und -aktionen sind nicht nur der türkische Staat und die Regionen, sondern auch die Gebietskörperschaften, die regionalen Organisationen, die öffentlichen Einrichtungen und Verwaltungen, einschließlich der Zollverwaltung, die lokalen oder traditionellen Gemeinschaften, die Organisationen zur Unterstützung der Unternehmen, die Genossenschaften und die Bürgergesellschaft, insbesondere die Vereinigungen, die Stiftungen und die nichtstaatlichen Organisationen.

(2) Ist eines der wesentlichen Kriterien für die Weiterführung der Stützungsmaßnahmen zugunsten der Türkei nicht erfuellt, insbesondere im Falle der Verletzung der Grundsätze der Demokratie, des Rechtsstaates, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie des Völkerrechts, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission geeignete Maßnahmen beschließen.

(3) Die Kommission teilt ihre vorläufige Planung dem in Artikel 7 vorgesehenen Mittelmeer-Ausschuss sowie dem Gemischten Parlamentarischen Ausschuss und dem Gemischten Wirtschafts- und Sozialausschuss EU-Türkei mit.

Artikel 4

(1) Die Projekte und Aktionen der Entwicklungskooperation betreffen u. a. folgende Bereiche:

a) Modernisierung des Produktionssystems, Verbesserung der Verwaltungskapazitäten und der Infrastrukturen, insbesondere in den Bereichen Umwelt, Energie und Verkehr, mit Ausnahme der Weiterentwicklung der Kernenergie, insbesondere in Erdbebengebieten;

b) Förderung der industriellen Zusammenarbeit, insbesondere durch Unterstützung der industriellen Diversifizierung und der Gründung von kleinen und mittleren Unternehmen;

c) Zusammenarbeit in den Bereichen Telekommunikation, Infrastrukturen, ländliche Entwicklung und Sozialdienste;

d) Stärkung der Kapazitäten der türkischen Wirtschaft, vor allem durch Aktionen zur Förderung der Umstrukturierung des türkischen öffentlichen Sektors und zur Förderung der Privatinitiative;

e) Zusammenarbeit im Gesundheitsschutz;

f) Zusammenarbeit im Bereich Bildung und Ausbildung;

g) regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit;

h) Zusammenarbeit in jeder Form zum Schutz und zur Förderung der Demokratie, des Rechtsstaates, der Menschenrechte und zur Achtung der Minderheiten sowie Schutz und Anerkennung ihrer kulturellen Identität und Unterstützung der Initiativen zugunsten der Abschaffung der Todesstrafe;

i) Zusammenarbeit in jeder Form zur Lösung des Kurden-Problems;

j) Zusammenarbeit in humanitären Fragen;

k) Förderung der Entwicklung des sozialen Dialogs innerhalb der Türkei und zwischen der Türkei und der Europäischen Union;

l) Unterstützung in jeder Form zur Förderung der Entwicklung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Türkei;

m) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Verwaltungen der beiden Seiten im Hinblick auf die Angleichung der Rechtsvorschriften und die Ausbildung des Personals, einschließlich des Zollpersonals.

(2) Soweit sich dies als angemessen erweisen sollte, würden Aktionen zur Stützung eines Strukturanpassungsprogramms auf der Grundlage folgender Grundsätze durchgeführt:

a) Die Stützungsprogramme sind im Rahmen des Möglichen der besonderen Situation der Türkei angepasst und berücksichtigen die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen.

b) Die Stützungsprogramme sehen Maßnahmen vor, die die nachteiligen Auswirkungen ausgleichen sollen, die der Strukturanpassungsprozess in sozialer Hinsicht und auf die Beschäftigung haben kann, insbesondere für die benachteiligten Bevölkerungsgruppen.

c) Berücksichtigt werden die wirtschaftliche Situation der Türkei und insbesondere regionale wirtschaftliche Ungleichgewichte, der Umfang der Verschuldung und die Schuldendienstbelastung, die Zahlungsbilanzsituation, die Verfügbarkeit von Devisen, die Währungssituation, die Höhe des Bruttoinlandsprodukts pro Kopf der Bevölkerung und das Ausmaß der Arbeitslosigkeit.

Artikel 5

(1) Die finanzielle Unterstützung aufgrund dieser Verordnung wird in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen gewährt.

(2) Die Mittel, die bei der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Aktionen eingesetzt werden können, umfassen innerhalb der von der Haushaltsbehörde im jährlichen Haushaltsverfahren festgelegten Grenzen insbesondere technische Hilfe, Ausbildungsmaßnahmen oder andere Dienstleistungen, Lieferungen und Arbeiten sowie Rechnungsprüfungen und Evaluierungs- und Kontrollmissionen.

(3) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft kann insbesondere Investitionsausgaben mit Ausnahme des Immobilienerwerbs und laufende Ausgaben (einschließlich Verwaltungs-, Wartungs- und Betriebsausgaben) umfassen, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Projekt auf die Übernahme der laufenden Kosten durch die Begünstigten abzielen muss.

(4) Bei allen Kooperationsaktionen wird ein finanzieller Beitrag der in Artikel 3 genannten Partner angefordert. Dieser Beitrag wird im Rahmen der Möglichkeiten der betreffenden Partner und nach Maßgabe der Art der jeweiligen Aktion verlangt. In bestimmten Fällen kann der Beitrag in Sachleistungen erfolgen, wenn es sich bei dem Partner um eine Nichtregierungsorganisation oder um eine Organisation handelt, die sich auf bestimmte Gemeinschaften stützt.

(5) Es können Möglichkeiten für Kofinanzierungen mit anderen Geldgebern, insbesondere mit den Mitgliedstaaten, gesucht werden.

(6) Alle notwendigen Maßnahmen werden getroffen, um den Gemeinschaftscharakter der im Rahmen dieser Verordnung gewährten Hilfen herauszustellen.

(7) Zur Verwirklichung der im Vertrag vorgesehenen Ziele der Kohärenz und Komplementarität und zur Gewährleistung der Effizienz aller Aktionen kann die Kommission alle notwendigen Koordinierungsmaßnahmen treffen, die insbesondere Folgendes umfassen:

a) die Einrichtung eines Systems für den systematischen Austausch und die systematische Analyse von Informationen über den Katalog der geplanten Aktionen, die Bewilligung jeder Aktion, deren Finanzierung von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten geprüft wird, und den Ablauf der bereits bewilligten Aktionen;

b) eine Koordinierung der Durchführung der Aktionen vor Ort über regelmäßige Treffen und einen Austausch von Informationen zwischen den Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten in dem begünstigten Land.

(8) Die Kommission kann in Verbindung mit den Mitgliedstaaten alle notwendigen Initiativen ergreifen, um eine ordnungsgemäße Koordinierung mit den anderen betroffenen Geldgebern zu gewährleisten.

Artikel 6

(1) Die Kommission ist zuständig für die Prüfung der in dieser Verordnung vorgesehenen Aktionen sowie für die entsprechende Beschlussfassung und Verwaltung gemäß den geltenden Haushaltsverfahren, insbesondere denen, die in der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(7) vorgesehen sind.

(2) Bei der Evaluierung der Projekte und Programme werden folgende Faktoren berücksichtigt:

a) Effizienz und wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Aktionen;

b) kulturelle, soziale und geschlechtsspezifische Aspekte;

c) Erhaltung und Schutz der Umwelt auf der Grundlage der Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung;

d) Aufbau der erforderlichen Verwaltungen zur Erreichung der Ziele der Aktion;

e) die bisherige Erfahrung mit gleichartigen Aktionen.

(3) Die Beschlüsse über Aktionen, deren Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung 2 Millionen EUR je Aktion übersteigt, werden nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 gefasst.

Die Kommission unterrichtet den Mittelmeer-Ausschuss in kurzgefasster Form über die geplanten Finanzierungsbeschlüsse für Projekte und Programme mit einem Umfang von 2 Millionen EUR oder weniger. Diese Unterrichtung erfolgt spätestens eine Woche vor der Beschlussfassung.

Die Kommission trifft alle notwendigen Maßnahmen, um kleinen gemeinnützigen Nichtregierungsorganisationen den Erhalt von Zuschüssen zu erleichtern.

(4) Beträgt die Überschreitung oder der zusätzliche Bedarf höchstens 20 % der in dem Finanzierungsbeschluss festgelegten ursprünglichen Mittelbindung, so ist die Kommission ermächtigt, ohne die Stellungnahme des Mittelmeer-Ausschusses die zusätzlichen Mittelbindungen zu genehmigen, die zur Deckung der zu erwartenden oder festgestellten Überschreitungen der Kosten dieser Aktionen notwendig sind.

Beträgt die in Unterabsatz 1 genannte zusätzliche Mittelbindung weniger als 4 Millionen EUR, so wird der Mittelmeer-Ausschuss über den Beschluss der Kommission unterrichtet. Beträgt diese zusätzliche Mittelbindung mehr als 4 Millionen EUR, aber weniger als 20 % des ursprünglich festgelegten Betrags, so wird die Stellungnahme des Ausschusses eingeholt.

(5) Die gemäß dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsabkommen und -verträge sehen insbesondere vor, dass die Kommission und der Rechnungshof Kontrollen vor Ort nach den üblichen Verfahren durchführen können, die von der Kommission im Rahmen der geltenden Bestimmungen, insbesondere der Bestimmungen der Haushaltsordnung, festgelegt werden.

(6) Werden für die Aktionen Finanzierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der Türkei geschlossen, so sehen diese vor, dass Steuern, Zölle und sonstige Abgaben nicht von der Gemeinschaft finanziert werden.

(7) Die Teilnahme an Ausschreibungen und Aufträgen steht allen natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten und der Türkei zu gleichen Bedingungen offen.

(8) Die Lieferungen müssen ihren Ursprung in den Mitgliedstaaten oder der Türkei haben.

Artikel 7

(1) Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1488/96(8) eingesetzten Mittelmeer-Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Mittelmeer-Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 8

Einmal jährlich findet in einer Sitzung des Mittelmeer-Ausschusses ein Meinungsaustausch anhand eines Berichts des Vertreters der Kommission über die vorläufige Planung für die im kommenden Jahr durchzuführenden Aktionen statt.

Das Europäische Parlament wird von den Vorschlägen und dem Ergebnis der Erörterungen unterrichtet.

Artikel 9

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat im ersten Quartal jeden Jahres einen Jahresbericht vor. Dieser Bericht umfasst mindestens die folgenden Bestandteile:

a) eine detaillierte Zusammenstellung der im Verlauf des vorangegangenen Haushaltsjahres finanzierten Aktionen;

b) die für das laufende Haushaltsjahr vorgesehene vorläufige Planung und den Stand der Durchführung der in diesem Plan enthaltenen Aktionen;

c) die Vorausschau auf das Programm und die durchzuführenden Aktionen des folgenden Haushaltsjahres;

d) eine Zusammenfassung der gegebenenfalls für spezifische Aktionen durchgeführten Evaluierungen;

e) eine Information betreffend die Einrichtungen, mit denen die Vereinbarungen getroffen oder Verträge geschlossen worden sind.

Artikel 10

Die Kommission nimmt regelmäßig Evaluierungen der von der Gemeinschaft finanzierten Aktionen vor, um festzustellen, ob die Ziele dieser Aktionen erreicht wurden, und um Leitlinien zur Verbesserung der Effizienz der künftigen Aktionen festzulegen.

Die Kommission unterbreitet dem Mittelmeer-Ausschuss eine Zusammenfassung der Evaluierungen, die gegebenenfalls von diesem geprüft werden können.

Die Evaluierungsberichte werden den Mitgliedstaaten auf Antrag zur Verfügung gestellt.

Artikel 11

Sechs Monate vor Ende des dreijährigen Finanzrahmens unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Gesamtevaluierung der von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Aktionen sowie Empfehlungen zur zukünftigen Anwendung dieser Verordnung und gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Änderung.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2001.

In Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

In Namen des Rates

Der Präsident

A. Lindh

(1) ABl. C 408 vom 29.12.1998 S. 18 undABl. C 311 E vom 31.10.2000, S. 125.

(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 2. Dezember 1999 (ABl. C 194 vom 11.7.2000, S. 48), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 13. Juni 2000 (ABl. C 240 vom 23.8.2000, S. 25) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. September 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 28. Dezember 2000.

(3) ABl. 217 vom 29.12.1964, S. 1.

(4) ABl. C 17 vom 22.1.1996, S. 46; ABl. C 313 vom 12.10.1998, S. 176; ABl. C 398 vom 21.12.1998, S. 57; ABl. C 107 vom 3.4.2000, S. 78.

(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(7) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. Haushaltsordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2673/1999 (ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 1).

(8) Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmmer (ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1). Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 780/98 (ABl. L 113 vom 15.4.1998, S. 3).

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