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Document 32001D0028

2001/28/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2000 zur Änderung der Entscheidung 1999/465/EG zur Feststellung des amtlich anerkannt rinderleukosefreien Status von Rinderbeständen in bestimmten Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4146)

ABl. L 6 vom 11.1.2001, p. 21–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/06/2003; Stillschweigend aufgehoben durch 32003D0467

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/28(1)/oj

32001D0028

2001/28/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2000 zur Änderung der Entscheidung 1999/465/EG zur Feststellung des amtlich anerkannt rinderleukosefreien Status von Rinderbeständen in bestimmten Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4146)

Amtsblatt Nr. L 006 vom 11/01/2001 S. 0021 - 0021


Entscheidung der Kommission

vom 27. Dezember 2000

zur Änderung der Entscheidung 1999/465/EG zur Feststellung des amtlich anerkannt rinderleukosefreien Status von Rinderbeständen in bestimmten Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4146)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/28/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/20/EG(2), insbesondere auf Anhang D Kapitel I Buchstabe E,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 1999/465/EG der Kommission vom 13. Juli 1999 zur Feststellung des amtlich anerkannt rinderleukosefreien Status von Rinderbeständen(3) wurde bestimmten Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten dieser Status gewährt.

(2) Die zuständigen Behörden Schwedens haben der Kommission Unterlagen übermittelt aus denen hervorgeht, dass alle Bedingungen von Anhang D Kapitel I Buchstabe E der Richtlinie 64/432/EWG erfuellt werden.

(3) Schweden sollte daher der amtlich anerkannt rinderleukosefreie Status gemäß der oben genannten Richtlinie gewährt und die Entscheidung 1999/465/EG entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Liste der Mitgliedstaaten im Anhang I der Entscheidung 1999/465/EG wird "Schweden" aufgenommen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Dezember 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl 121, 29.7.1964, S. 1977/64.

(2) ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 35.

(3) ABl. L 181 vom 16.7.1999, S. 32.

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