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Document 32001D0027

    2001/27/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2000 zur Änderung der Entscheidung 92/160/EWG hinsichtlich der Einfuhr von Equiden aus Brasilien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4145)

    ABl. L 6 vom 11.1.2001, p. 20–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004; Stillschweigend aufgehoben durch 32004D0211

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/27(1)/oj

    32001D0027

    2001/27/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2000 zur Änderung der Entscheidung 92/160/EWG hinsichtlich der Einfuhr von Equiden aus Brasilien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4145)

    Amtsblatt Nr. L 006 vom 11/01/2001 S. 0020 - 0020


    Entscheidung der Kommission

    vom 27. Dezember 2000

    zur Änderung der Entscheidung 92/160/EWG hinsichtlich der Einfuhr von Equiden aus Brasilien

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4145)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2001/27/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften dürfen die Mitgliedstaaten Equiden aus Drittländern oder - bei einer offiziellen Regionalisierung - aus Teilen von Drittländern einführen, die in den letzten sechs Monaten vor der Ausfuhr frei von Rotz waren.

    (2) Mit der Entscheidung 92/160/EEG der Kommission(2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/508/EG(3), ist eine Regionalisierung bestimmter Drittländer für die Einfuhr von Einhufern festgelegt worden.

    (3) Die Entscheidung 92/160/EWG ist hinsichtlich der Einfuhr von Equiden aus Brasilien durch die Entscheidung 2000/163/EG(4) und die Entscheidung 2000/508/EG geändert worden, weil bei örtlichen Equiden in den Staaten Pernambuco und Alagoas bzw. Sergipe und Ceará Rotz festgestellt wurde.

    (4) Brasilien hat aus bestimmten Bezirken der Staaten Maranhão und Piaui im Nordosten des Landes neue klinische Fälle von Rotz bei eingeborenen Arbeitspferden gemeldet. In elf Staaten hauptsächlich im Nordosten des Landes werden serologische Untersuchungen durchgeführt, um die Seuchenentwicklung zu beurteilen.

    (5) Die Regionalisierung ist daher unter Berücksichtigung der derzeit durchgeführten Untersuchungen an die Seuchenlage in dem betreffenden Land anzupassen.

    (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Aus der Liste der Staaten Brasiliens im Anhang der Entscheidung 92/160/EWG werden "Maranhão", "Piaui", "Rio Grande do Norte", "Paraiba", "Bahia" und "Tocantins" gestrichen.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 27. Dezember 2000

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.

    (2) ABl. L 71 vom 18.3.1992, S. 27.

    (3) ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 44.

    (4) ABl. L 51 vom 24.2.2000, S. 46.

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