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Document 32001D0026

    2001/26/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2000 zur vierten Änderung der Entscheidung 1999/467/EG über die amtliche Anerkennung der Tuberkulosefreiheit von Rinderbeständen in bestimmten Mitgliedstaaten und Regionen der Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4144)

    ABl. L 6 vom 11.1.2001, p. 18–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/26(1)/oj

    32001D0026

    2001/26/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2000 zur vierten Änderung der Entscheidung 1999/467/EG über die amtliche Anerkennung der Tuberkulosefreiheit von Rinderbeständen in bestimmten Mitgliedstaaten und Regionen der Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4144)

    Amtsblatt Nr. L 006 vom 11/01/2001 S. 0018 - 0019


    Entscheidung der Kommission

    vom 27. Dezember 2000

    zur vierten Änderung der Entscheidung 1999/467/EG über die amtliche Anerkennung der Tuberkulosefreiheit von Rinderbeständen in bestimmten Mitgliedstaaten und Regionen der Mitgliedstaaten

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4144)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2001/26/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/20/EG(2), insbesondere auf Anhang A Abschnitt I Nummer 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Entscheidung 1999/467/EG der Kommission vom 15. Juli 1999 über die amtliche Anerkennung der Tuberkulosefreiheit von Rinderbeständen in bestimmten Mitgliedstaaten und Regionen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Entscheidung 97/76/EG(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/694/EG(4), ist die Tuberkulosefreiheit bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen amtlich anerkannt worden.

    (2) Die zuständigen Behörden Frankreichs haben der Kommission Unterlagen übermittelt, aus denen die Einhaltung aller Bedingungen von Anhang A Abschnitt I Nummer 4 der Richtlinie 64/432/EWG und insbesondere die Tatsache hervorgeht, dass in den letzten sechs aufeinanderfolgenden Jahren am 31. Dezember jedes Kalenderjahres über 99,9 % der französischen Rinderbestände amtlich tuberkulosefrei waren. Außerdem erlauben Eintragungen in eine im Dezember 1999 errichtete Datenbank die Zurückverfolgung der Rinder, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften gekennzeichnet sind.

    (3) Daher ist es angebracht, Frankreich als amtlich tuberkulosefrei gemäß den Vorschriften der vorgenannten Richtlinie anzuerkennen.

    (4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Entscheidung 1999/467/EG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 27. Dezember 2000

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

    (2) ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 35.

    (3) ABl. L 181 vom 16.7.1999, S. 36.

    (4) ABl. L 286 vom 11.11.2000, S. 41.

    ANHANG

    "ANHANG I

    Mitgliedstaaten, die als amtlich frei von Rindertuberkulose anerkannt werden:

    Dänemark

    Deutschland

    Frankreich

    Luxemburg

    Niederlande

    Österreich

    Finnland

    Schweden"

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