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Document 32001D0025

    2001/25/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2000 zur Untersagung der Verwendung bestimmter tierischer Nebenerzeugnisse in Tierfutter (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4143)

    ABl. L 6 vom 11.1.2001, p. 16–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004; Aufgehoben durch 32004R0446

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/25(1)/oj

    32001D0025

    2001/25/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2000 zur Untersagung der Verwendung bestimmter tierischer Nebenerzeugnisse in Tierfutter (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4143)

    Amtsblatt Nr. L 006 vom 11/01/2001 S. 0016 - 0017


    Entscheidung der Kommission

    vom 27. Dezember 2000

    zur Untersagung der Verwendung bestimmter tierischer Nebenerzeugnisse in Tierfutter

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4143)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2001/25/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In der Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG(3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, ist der Grundsatz festgeschrieben, dass tierische Abfälle jeder Art, ungeachtet ihrer Herkunft, nach ordnungsgemäßer Behandlung zur Herstellung von Futtermitteln verwendet werden dürfen.

    (2) Gemäß der Entscheidung 98/272/EG der Kommission vom 23. April 1998 über die epidemiologische Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG(4) in der durch die Entscheidung 2000/374/EG(5) geänderten Fassung sind verendete oder geschlachtete TSE-verdächtige Tiere unschädlich zu beseitigen.

    (3) Nachdem festgestellt worden ist, dass Tierfutter, das durch den Erreger kontaminierte, verarbeitete Abfälle von Wiederkäuern enthält, als primäre Ursache der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) gilt, wurde im Juli 1994 mit der Entscheidung 94/381/EG der Kommission vom 27. Juni 1994 über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie und die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Futtermitteln(6), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/129/EG(7), die Verfütterung von aus Gewebe von Säugetieren gewonnene Futtermitteln an Wiederkäuer gemeinschaftsweit untersagt.

    (4) Die Entscheidung 1999/534/EG des Rates vom 19. Juli 1999 über Maßnahmen zum Schutz gegen die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien bei der Verarbeitung bestimmter tierischer Abfälle und zur Änderung der Entscheidung 97/735/EG der Kommission(8) bestimmt, dass Abfälle von Säugetieren seit dem 1. April 1997 nach den Mindestanforderungen einer 20-minütigen Wärmebehandlung bei 133 °C unter 3 Bar Druck verarbeitet werden müssen, da dies als wirksamstes Verfahren zur Inaktivierung der Erreger der Traberkrankheit und von BSE gilt.

    (5) In der Entscheidung 2000/418/EG der Kommission vom 29. Juni 2000 zur Regelung der Verwendung von bestimmtem Tiermaterial angesichts des Risikos der Übertragung von TSE-Erregern und zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG(9) ist festgelegt, dass vom 1. Oktober 2000 an spezifiziertes Risikomaterial aus sämtlichen Phasen der Nahrungsmittel- und Futtermittelkette entfernt werden muss. Bei verendeten Rindern, Schafen und Ziegen sind die spezifizierten Risikomaterialien auszusondern bzw. ist der gesamte Tierkörper unschädlich zu beseitigen.

    (6) In der Frage der Sicherheit tierischer Nebenerzeugnisse, einschließlich Tierfutter, hat der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss mehrere Stellungnahmen abgegeben, in denen er zu der wesentlichen Schlussfolgerung gelangt ist, dass Nebenerzeugnisse von Tierkörpern, die auf Grund von Gesundheitsinspektionen als nicht für den menschlichen Verzehr geeignet befunden worden sind, nicht in die Futtermittelkette gelangen sollten.

    (7) Auf der Grundlage dieser wissenschaftlichen Gutachten hat die Kommission am 19. Oktober 2000 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte(10) angenommen. Zentrales Anliegen dieses Vorschlags ist das Verbot der Rückführung bestimmter tierischer Nebenprodukte, namentlich verenderter Tiere und Konfiskate, in die Futtermittelkette. Als einziges Ausgangsmaterial für die Herstellung von Futtermitteln zulässig wäre demnach Material von Tieren, das als für den menschlichen Verzehr geeignet befunden ist.

    (8) Am 16. November 2000 hat das Europäische Parlament eine Entschließung zu BSE und der Sicherheit von Futtermitteln angenommen. Gefordert wird darin, die Verfütterung von Tiermehl an Nutztiere jeder Art unverzüglich zu verbieten, solange die Mitgliedstaaten die Anwendung der vorhin erwähnten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft nicht gewährleisten können und die Aussonderung von Falltieren aus der Tierfutterkette, wie von der Kommission vorgeschlagen, nicht rechtswirksam ist.

    (9) In jüngerer Zeit durchgeführte Gemeinschaftskontrollen haben Schwachstellen in der Durchführung der bestehenden Gemeinschaftsbestimmungen zur Kontrolle transmissibler spongiformer Enzephalopathien zu Tage gefördert. Infolgedessen ist es angezeigt, die Rückführung bestimmter tierischer Nebenerzeugnisse unverzüglich zu untersagen. Im Fall massiv ausbrechender Tierseuchen können Sondervorkehrungen getroffen werden.

    (10) Angesichts der jüngsten Entwicklungen in Sachen BSE in der Gemeinschaft hat der Rat die Kommission am 21. November 2000 aufgefordert, auszuschließen, dass Erzeugnisse verendeter Tiere an Nutztiere verfüttert werden.

    (11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    Nutztier: jedes Tier, das zur Erzeugung von Nahrungsmitteln gehalten, gemästet oder gezüchtet wird;

    Heimtier: Tier, das zu Gattungen gehört, die in der Regel vom Menschen gefüttert, jedoch nicht verzehrt, und zu anderen Zwecken als zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gehalten werden;

    Versuchstier: Tier im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 86/609/EWG des Rates(11);

    Futter: Zur Verfütterung an Nutztiere bestimmte Futtermittel tierischen Ursprungs einschließlich verarbeitetem tierischem Eiweiß im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e) der Richtlinie 92/118/EWG des Rates(12), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/724/EG der Kommission(13), ausgelassener Fette, Fischöl, Gelatine, hydrolysierter Proteine und Dicalciumphosphat.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die im Folgenden aufgeführten tierischen Abfälle nicht zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere verwendet werden:

    a) Rinder, Schweine, Ziegen, Schafe, Einhufer, Gefluegel, Zuchtfische und alle anderen zur landwirtschaftlichen Erzeugung gehaltenen Tiere, die nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, sondern im landwirtschaftlichen Betrieb verendet sind, einschließlich totgeborener und ungeborener Tiere;

    b) Kadaver folgender Tiere:

    i) Heimtiere,

    ii) Zootiere,

    iii) Zirkustiere,

    iv) Versuchstiere,

    v) von der zuständigen Behörde aufgeführte wildlebende Tiere;

    c) zum Zweck der Seuchenbekämpfung im landwirtschaftlichen Betrieb getötete Tiere;

    d) während der Verbringung verendete Nutztiere, unbeschadet der Fälle von Notschlachtungen aus Tierschutzgründen.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung gilt spätestens ab 1. März 2001.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 27. Dezember 2000

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

    (2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

    (3) ABl. L 363 vom 27.12.1990, S. 51.

    (4) ABl. L 122 vom 24.4.1998, S. 59.

    (5) ABl. L 135 vom 8.6.2000, S. 27.

    (6) ABl. L 172 vom 7.7.1994, S. 23.

    (7) ABl. L 41 vom 16.2.1999, S. 14.

    (8) ABl. L 204 vom 4.8.1999, S. 37.

    (9) ABl. L 158 vom 30.6.2000, S. 76.

    (10) KOM (2000) 574 endg.

    (11) ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1.

    (12) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

    (13) ABl. L 290 vom 12.11.1999, S. 32.

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