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Document 32001D0024

    2001/24/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2000 zur Änderung der Entscheidung 2000/504/EG zu Übergangsmaßnahmen bei Tuberkulinproben von Rinderbeständen im Rahmen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4141)

    ABl. L 6 vom 11.1.2001, p. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/05/2002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/24(1)/oj

    32001D0024

    2001/24/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2000 zur Änderung der Entscheidung 2000/504/EG zu Übergangsmaßnahmen bei Tuberkulinproben von Rinderbeständen im Rahmen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4141)

    Amtsblatt Nr. L 006 vom 11/01/2001 S. 0014 - 0015


    Entscheidung der Kommission

    vom 27. Dezember 2000

    zur Änderung der Entscheidung 2000/504/EG zu Übergangsmaßnahmen bei Tuberkulinproben von Rinderbeständen im Rahmen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4141)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2001/24/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlichen Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/20/EG(2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Entscheidung 2000/504/EG der Kommission(3) sind hinsichtlich der Tuberkuloseuntersuchung von Rinderbeständen im Rahmen der Richtlinie 64/432/EWG Übergangsmaßnahmen festgelegt worden.

    (2) In bestimmten Mitgliedstaaten, die nicht amtlich anerkannt frei von Rindertuberkulose- und Rinderbrucellose sind, ist das Überwachungsnetz noch nicht ganz funktionsfähig oder es ist noch nicht nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 64/432/EWG genehmigt worden.

    (3) Ab 1. Januar 2001 sind die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e) der Richtlinie 64/432/EWG nicht länger in Kraft. Daher empfiehlt es sich, bis das Überwachungsnetz genehmigt oder der Status der amtlichen Seuchenfreiheit erreicht ist, unter bestimmten Bedingungen und für eine Übergangszeit, die auf jeden Fall spätestens am 1. Mai 2002 endet, eine Abweichung von den Vorschriften für die Tuberkulose- und Brucelloseuntersuchung einzelner Rinder, die aus bestimmten Mitgliedstaaten versendet werden sollen, vorzusehen.

    (4) Aus Gründen der rechtlichen Klarheit ist es angezeigt, alle Übergangsmaßnahmen, die gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 64/432/EWG erlassen wurden, in einer einzigen Entscheidung zusammenzufassen und die Entscheidung 2000/504/EG entsprechend zu ändern.

    (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2000/504/EG wird wie folgt geändert:

    1. Der Titel der Entscheidung erhält folgende Fassung:

    "Entscheidung 2000/504/EG der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Übergangsmaßnahmen im Rahmen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates."

    2. Folgender neuer Artikel 3 wird eingefügt:

    "Artikel 3

    Abweichend von Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 64/432/EWG können die Mitgliedstaaten genehmigen, dass weniger als 30 Monate alte Rinder, die zur Fleischerzeugung bestimmt und die nicht gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a) und b) untersucht worden sind, unter folgenden Bedingungen in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden:

    1. Die Tiere

    - stammen aus den im Anhang aufgelisteten Mitgliedstaaten,

    - stammen aus amtlich anerkannt tuberkulose- und amtlich anerkannt brucellosefreien Beständen,

    - sind von einem Tiergesundheitszeugnis gemäß Anhang F Muster 1 der Richtlinie 64/432/EWG begleitet, in dem insbesondere Abschnitt A Nummer 7 ordnungsgemäß ausgefuellt ist.

    2. Die zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats haben alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass die Tiere die Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG erfuellen.

    3. Der Versandmitgliedstaat oder die Versandregion besitzt hinsichtlich der Rindertuberkulose und Rinderbrucellose zumindest denselben Gesundheitsstatus wie der Bestimmungsmitgliedstaat oder die Bestimmungsregion.

    4. Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Tiere gemäß Absatz 1 bis zu ihrer Schlachtung amtlich überwacht werden. Diese Überwachung umfasst zumindest regelmäßige Kontrollen der Bestimmungsbestände sowie - gemäß Anhang A Abschnitt I bzw. II der Richtlinie 64/432/EWG - die Untersuchung der Tiere auf Rindertuberkulose und die Entnahme von Proben für Laboruntersuchungen auf Rinderbrucellose.

    5. Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass eine Ansteckung einheimischer Bestände wirksam verhütet wird."

    3. Artikel 3 und 4 werden zu Artikel 4 und 5.

    4. Im Titel des Anhangs werden die Worte "gemäß Artikel 1" gestrichen.

    5. Die Länderliste im Anhang wird um "Belgien" und "Spanien" ergänzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 27. Dezember 2000

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

    (2) ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 35.

    (3) ABl. L 201 vom 9.8.2000, S. 6.

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