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Document 32001D0023

2001/23/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2000 zur Annahme des Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2001 zu verbuchen sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3985)

ABl. L 6 vom 11.1.2001, p. 10–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/23(1)/oj

32001D0023

2001/23/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2000 zur Annahme des Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2001 zu verbuchen sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3985)

Amtsblatt Nr. L 006 vom 11/01/2001 S. 0010 - 0013


Entscheidung der Kommission

vom 21. Dezember 2000

zur Annahme des Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2001 zu verbuchen sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3985)

(2001/23/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/95(2), insbesondere auf Artikel 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2760/1999(5), sind die Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft festgelegt worden. Zur Verteilung dieser Nahrungsmittel an Bedürftige beschließt die Kommission gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung ein Programm, das aus den für das Haushaltsjahr 2001 verfügbaren Mitteln zu finanzieren ist. In diesem Programm sind insbesondere die Menge jeder Erzeugnisart, die den Interventionsbeständen zur Verteilung in den Mitgliedstaaten entnommen werden kann, und die zur Programmdurchführung in den Mitgliedstaaten bereitgestellten finanziellen Mittel anzugeben. In dem Programm wird auch der Mittelansatz festgelegt, der zur Deckung der Kosten der Beförderung der in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 genannten Interventionserzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft notwendig ist.

(2) Die an dieser Maßnahme interessierten Mitgliedstaaten haben der Kommission die nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 erforderlichen Angaben mitgeteilt.

(3) Zur Gewährleistung einer geeigneten Mittelaufteilung ist insbesondere der gewonnenen Erfahrung und dem Umfang Rechnung zu tragen, in dem die Mitgliedstaaten die ihnen in den vorherigen Haushaltsjahren zugeteilten Finanzmittel verwendet haben.

(4) Die zur Durchführung des Programms notwendigen innergemeinschaftlichen Transfers müssen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 genehmigt werden.

(5) Es empfiehlt sich, bei der Anwendung des Programms den Zeitpunkt als maßgeblichen Tatbestand im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 zugrunde zu legen, zu dem das Haushaltsjahr für die Verwaltung der öffentlichen Lagerbestände beginnt.

(6) Um das Ziel des Plans einzuhalten, ist eine gestaffelte Verteilung der Erzeugnisse im Laufe der Durchführung vorzusehen.

(7) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 hat die Kommission bei Erstellung dieses Programms die wichtigsten, mit den Problemen der Bedürftigen in der Gemeinschaft vertrauten Organisationen angehört.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme aller zuständigen Ausschüsse -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nahrungsmittellieferungen, die in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft bestimmt sind, werden im Haushaltsjahr 2001 gemäß dem jährlichen Verteilungsprogramm in Anhang I durchgeführt.

Artikel 2

Die in Anhang II beschriebenen Maßnahmen des innergemeinschaftlichen Transfers werden genehmigt.

Artikel 3

Für die Anwendung des Jahresprogramms ist der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 genannte maßgebliche Tatbestand der 1. Oktober 2000.

Artikel 4

Für die Erzeugnisse, bei denen die verteilten Mengen 500 Tonnen überschreiten, vergewissern sich die teilnehmenden Mitgliedstaaten insbesondere durch die Einfügung geeigneter Vorschriften in die Ausschreibungen, dass die in Anhang I Tabelle b) aufgeführten Mengen im Laufe der Durchführung des Jahresplans Gegenstand mehrerer Verteilungen sind, um den Kapazitäten der Wohltätigkeitsverbände Rechnung zu tragen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1.

(2) ABl. L 260 vom 31.10.1995, S. 3.

(3) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(4) ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50.

(5) ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 55.

ANHANG I

Verteilungsprogramm für das Haushaltsjahr 2001

a) Zur Durchführung des Programms in jedem Mitgliedstaat verfügbare Finanzmittel:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Menge jeder Erzeugnisart, die den Interventionsbeständen der Gemeinschaft zur Verteilung in jedem Mitgliedstaat bis zu den unter Buchstabe a) aufgeführten Hoechstbeträgen entnommen werden darf:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Zuteilung an Luxemburg zum Ankauf auf dem Gemeinschaftsmarkt:

- Milchpulver: 34400 EUR,

- Getreide: 6800 EUR,

- Reis: 6800 EUR.

ANHANG II

Im Rahmen des Programms 2001 genehmigte innergemeinschaftliche Transfers

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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