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Document 32000D0019(01)

2000/825/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 3. November 1998 geändert durch den Beschluss vom 14. Dezember 2000 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten und der Verluste der EZB für die Geschäftsjahre 1999 bis 2001 (EZB/2000/19)

ABl. L 336 vom 30.12.2000, p. 119–121 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/825/oj

32000D0825

2000/825/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 3. November 1998 geändert durch den Beschluss vom 14. Dezember 2000 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten und der Verluste der EZB für die Geschäftsjahre 1999 bis 2001 (EZB/2000/19)

Amtsblatt Nr. L 336 vom 30/12/2000 S. 0119 - 0121


Beschluss der Europäischen Zentralbank

vom 3. November 1998

geändert durch den Beschluss vom 14. Dezember 2000

über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten und der Verluste der EZB für die Geschäftsjahre 1999 bis 2001

(EZB/2000/19)

(2000/825/EG)

DER EZB-RAT -

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet), insbesondere auf Artikel 32 und Artikel 34.2 Unterabsatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 32.2 der Satzung entspricht der Betrag der monetären Einkünfte einer jeden nationalen Zentralbank (NZB) ihren jährlichen Einkünften aus Vermögenswerten, die sie als Gegenposten zum Bargeldumlauf und zu ihren Verbindlichkeiten aus Einlagen der Kreditinstitute hält. Gemäß Artikel 32.3 der Satzung kann der EZB-Rat für den Fall, dass nach dem Übergang zur dritten Stufe die Bilanzstrukturen der teilnehmenden NZBen die Anwendung des in Artikel 32.2 für die Verteilung der monetären Einkünfte der teilnehmenden NZB vorgesehenen Verfahrens nicht gestatten, übergangsweise nach einem anderen Verfahren vorgehen.

(2) Gemäß Artikel 32.4 der Satzung vermindert sich der Betrag der monetären Einkünfte der teilnehmenden NZBen um den Betrag etwaiger Zinsen, die von dieser NZB auf ihre Verbindlichkeiten aus Einlagen der Kreditinstitute nach Artikel 19 der Satzung gezahlt werden. Gemäß Artikel 32.5 der Satzung wird die Summe der monetären Einkünfte der teilnehmenden NZBen unter den teilnehmenden NZBen entsprechend ihrem eingezahlten Anteil am Kapital der EZB verteilt.

(3) Gemäß Artikel 32.6 und 32.7 der Satzung obliegt es dem EZB-Rat, für die Verrechnung und den Ausgleich der Salden aus der Verteilung der monetären Einkünfte durch die EZB Sorge zu tragen und alle weiteren Maßnahmen, die zur Anwendung von Artikel 32 der Satzung erforderlich sind, zu treffen.

(4) Gemäß Artikel 10.3 der Satzung werden für alle Beschlüsse im Rahmen von Artikel 32 der Satzung die Stimmen im EZB-Rat nach den Anteilen der NZBen am gezeichneten Kapital der EZB gewogen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro(1), insbesondere Artikel 1, 9 und 10, sieht vor, dass Banknoten, die auf eine nationale Währungseinheit lauten, während der Übergangszeit (d. h. der Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001) die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels innerhalb ihres jeweiligen Gültigkeitsgebiets behalten. Diese nationalen Banknoten werden von den teilnehmenden NZBen ausgegeben. Die auf Euro lautenden Banknoten werden erst am 1. Januar 2002 in Umlauf gesetzt. Somit ist es unwahrscheinlich, dass die Erfuellung der währungspolitischen Aufgaben des ESZB sich während der Übergangszeit wesentlich auf den Banknotenumlauf auswirken wird.

(6) Die Einführung des Euro in Griechenland am 1. Januar 2001 erforderte die Anpassung zahlreicher Rechtsakte der EZB, so wie auch dieses Beschlusses. Folglich soll dieser Beschluss zum vorstehend genannten Zeitpunkt in Kraft treten -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

- "entsprechende Forderungen": die Forderungen der teilnehmenden NZBen an die EZB, die aus der Übertragung von Währungsreserven von den NZBen auf die EZB gemäß Artikel 30 der Satzung entstehen;

- "Finanzsektor im Euro-Währungsgebiet": i) Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute(2) - außer teilnehmende NZBen - deren satzungsmäßiger Sitz oder Hauptverwaltung sich in einem teilnehmenden Mitgliedstaat befindet, und ii) Zweigstellen von Kreditinstituten im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2000/12/EG, in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, die weder ihren satzungsmäßigen Sitz noch ihre Hauptverwaltung in einem teilnehmenden Mitgliedstaat haben;

- "HB": die harmonisierte Bilanz, die nach Anhang IX der Leitlinie EZB/2000/18 vom 1. Dezember 1998 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken in der geänderten Fassung vom 15. Dezember 1999 und 14. Dezember 2000(3) gegliedert ist;

- "Bemessungsgrundlage": der Betrag der im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten einschlägigen Verbindlichkeiten in der Bilanz einer jeden teilnehmenden NZB;

- "teilnehmende NZB": die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaates, der die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingeführt hat;

- "Referenzzinssatz": der aktuelle Zinssatz, der vom ESZB bei seinen Hauptrefinanzierungsgeschäften unter Nummer 3.1.2 von Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems verwendet wird(4);

- "Übergangszeit": der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 31. Dezember 2001.

Artikel 2

Methode zur Bemessung der monetären Einkünfte

(1) Während der Übergangszeit wird der Betrag der monetären Einkünfte einer jeden teilnehmenden NZB nach folgender Formel bemessen:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>, wobei- ME der zusammenzulegende Betrag der monetären Einkünfte einer jeden teilnehmenden NZB,

- B die Bemessungsgrundlage einer jeden teilnehmenden NZB,

- R der Referenzzinssatz

sind.

(2) Der Betrag der monetären Einkünfte einer jeden teilnehmenden NZB vermindert sich um den Betrag etwaiger Zinsen, die auf die in die Bemessungsgrundlage einbezogenen Verbindlichkeiten gezahlt werden.

Artikel 3

Berechnung und Verteilung der monetären Einkünfte

(1) Die monetären Einkünfte einer jeden teilnehmenden NZB werden täglich von der EZB berechnet. Die Berechnung erfolgt aufgrund der Rechnungslegungsdaten, die die teilnehmenden NZBen der EZB gemäß der Leitlinie EZB/2000/18 übermitteln.

(2) Die Summe der monetären Einkünfte der teilnehmenden NZBen wird unter den teilnehmenden NZBen entsprechend ihren eingezahlten Anteilen am Kapital der EZB verteilt. Die Verteilung der monetären Einkünfte erfolgt jeweils am Ende eines jeden Geschäftsjahres. Die EZB unterrichtet die NZBen vierteljährlich über die kumulierten Beträge.

(3) Der Betrag der an die teilnehmende NZBen zu verteilenden monetären Einkünfte wird entsprechend den Entscheidungen des EZB-Rates nach Artikel 32.4 Unterabsatz 2 der Satzung angepasst.

(4) Der Betrag der an die teilnehmenden NZBen zu verteilenden monetären Einkünfte wird mit den Beträgen verrechnet, die diese teilnehmenden NZBen nach der Berechnung gemäß Artikel 2 einbringen. Der Ausgleich der Nettosalden aus der Verteilung der monetären Einkünfte erfolgt durch die EZB.

Artikel 4

Übergangsweise geltende Direktbelastung der Einkünfte, die den teilnehmenden NZBen aus dem nationalen Bargeldumlauf zufließen

(1) Die Einkünfte, die einer jeden teilnehmenden NZB aus den Vermögenswerten zufließen, die sie als Gegenposten zum nationalen Banknotenumlauf hält (Seigniorage der NZBen), unterliegen einer Belastung. Diese Belastung ermöglicht der EZB den Zugriff auf die Seigniorage einer NZB, zu dem ausschließlichen Zweck, die während der Geschäftsjahre 1999, 2000 und 2001 nicht finanzierbaren Verluste der EZB zu decken, und zwar entweder i) gemäß Artikel 33.2 der Satzung oder ii) mit dem Teil der entsprechenden Forderungen, die teilweise mit Kursverlusten verrechnet werden können gemäß der Leitlinie EZB/2000/15 vom 3. November 1998, geändert durch die Leitlinie vom 16. November 1998, über die Zusammensetzung und Bewertung von Währungsreserven und die Modalitäten ihrer ersten Übertragung sowie die Denominierung und Verzinsung entsprechender Forderungen(5).

(2) Neben der jährlichen Genehmigung des EZB-Jahresabschlusses legt der EZB-Rat jeweils auch die Höhe der Belastung und die Modalitäten für den Ausgleich ungedeckter Verluste fest.

(3) Die Hoechstgrenze der Belastung entspricht dem Anstieg der Gesamtsumme der monetären Einkünfte des ESZB, der sich ergeben hätte, wenn die auf die nationalen Währungseinheiten lautenden Banknoten in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden wären. Die Höhe der Belastung für jede einzelne teilnehmende NZB entspricht ihrem Gewichtsanteil in dem Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB. Die Hoechstgrenze wird in dem Maße herabgesetzt, dass sichergestellt ist, dass keine teilnehmende NZB mehr als den Gesamtbetrag ihrer Seigniorageeinkünfte aus dem nationalen Bargeldumlauf für das jeweilige Geschäftsjahr einbringt. Im Sinne dieses Absatzes wird die nationale Seigniorage durch Anwendung des Referenzzinssatzes auf den Wert des nationalen Banknotenumlaufs berechnet.

Artikel 5

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss, geändert durch den Beschluss EZB/2000/NP 17 tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Dieser Beschluss findet Anwendung auf die Geschäftsjahre 1999, 2000 und 2001.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. November 1998.

Dieser Beschluss wurde anschließend geändert und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 14. Dezember 2000 genehmigt.

Der Präsident der EZB

Willem F. Duisenberg

(1) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

(2) ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1.

(3) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(4) ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.

(5) Siehe Seite 114 dieses Amtsblatts.

ANHANG

ZUSAMMENSETZUNG DER BEMESSUNGSGRUNDLAGE

A. In die Bemessungsgrundlage werden ausschließlich folgende Positionen einbezogen:

1. Verbindlichkeiten in Euro gegenüber dem Finanzsektor im Euro-Währungsgebiet:

a) Einlagen auf Girokonten (Position 2.1 der HB);

b) Mindestreservepflicht gemäß Artikel 19.1 der Satzung (Position 2.1 der HB);

c) Einlagen im Rahmen der Einlagefazilität des ESZB (Position 2.2 der HB);

d) Termineinlagen (Position 2.3 der HB);

e) Verbindlichkeiten aus Margenausgleich, die sich aus geldpolitischen Geschäften des ESZB ergeben (Position 2.5 der HB);

f) Verbindlichkeiten aus liquiditätsabschöpfenden Rückkaufsgeschäften ("Reverse-Repo-Geschäfte") nach Kapitel 3.1 von Anhang I der Leitlinie EZB/20000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems(1).

2. Verbindlichkeiten der teilnehmenden NZBen aus der Emission von Schuldverschreibungen zugunsten der EZB in Zusammenhang mit der Emission von Schuldverschreibungen durch die EZB nach Kapitel 3.3 von Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 (Position 10.2 der HB).

B. Die Berechnung des Betrages der Bemessungsgrundlage einer jeden teilnehmenden NZB erfolgt nach den harmonisierten Rechnungslegungsgrundsätzen und -bestimmungen, die in der Leitlinie EZB/2000/18 vom 1. Dezember 1998 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken in der geänderten Fassung vom 15. Dezember 1999 und 14. Dezember 2000(2) festgelegt sind.

(1) ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.

(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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