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Document 32000R2907
Commission Regulation (EC) No 2907/2000 of 28 December 2000 opening tariff quotas for the year 2001 for imports into the European Community of products originating in the Czech Republic, Slovak Republic, Romania, Hungary and Bulgaria
Verordnung (EG) Nr. 2907/2000 der Kommission vom 28. Dezember 2000 zur Eröffnung von Zollkontingenten für das Jahr 2001 für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik Rumänien, der Republik Ungarn und Bulgarien in die Europäische Gemeinschaft
Verordnung (EG) Nr. 2907/2000 der Kommission vom 28. Dezember 2000 zur Eröffnung von Zollkontingenten für das Jahr 2001 für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik Rumänien, der Republik Ungarn und Bulgarien in die Europäische Gemeinschaft
ABl. L 336 vom 30.12.2000, p. 57–71
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2001
Verordnung (EG) Nr. 2907/2000 der Kommission vom 28. Dezember 2000 zur Eröffnung von Zollkontingenten für das Jahr 2001 für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik Rumänien, der Republik Ungarn und Bulgarien in die Europäische Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 336 vom 30/12/2000 S. 0057 - 0071
Verordnung (EG) Nr. 2907/2000 der Kommission vom 28. Dezember 2000 zur Eröffnung von Zollkontingenten für das Jahr 2001 für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik Rumänien, der Republik Ungarn und Bulgarien in die Europäische Gemeinschaft DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, gestützt auf den Beschluss 98/707/EG des Rates vom 22. Oktober 1998 über den Abschluss des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung(3), insbesondere auf die Artikel 2 und 6 des Anpassungsprotokolls, gestützt auf den Beschluss 98/638/EG des Rates vom 5. Oktober 1998 über den Abschluss des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung(4), insbesondere auf die Artikel 2 und 6 des Anpassungsprotokolls, gestützt auf den Beschluss 98/626/EG des Rates vom 5. Oktober 1998 über den Abschluss des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung(5), insbesondere auf die Artikel 2 und 5 des Anpassungsprotokolls, gestützt auf den Beschluss 1999/67/EG des Rates vom 22. Oktober 1998 über den Abschluss des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits, um dem Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und den Ergebnissen der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung Rechnung zu tragen(6), insbesondere auf die Artikel 2 und 5 des Anpassungsprotokolls, gestützt auf den Beschluss 1999/278/EG des Rates vom 9. März 1999 über den Abschluss des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits, um dem Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und den Ergebnissen der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung Rechnung zu tragen(7), insbesondere auf die Artikel 2 und 5 des Anpassungsprotokolls, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Protokoll Nr. 3 über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, geändert durch das Protokoll zur Anpassung des Europa-Abkommens mit der Tschechischen Republik, sieht die Gewährung von jährlichen Zollkontingenten für die Einfuhr von Ursprungswaren dieses Landes vor. (2) Das Protokoll Nr. 3 über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, geändert durch das Protokoll zur Anpassung des Europa-Abkommens mit der Slowakischen Republik, sieht die Gewährung von jährlichen Zollkontingenten für die Einfuhr von Ursprungswaren dieses Landes vor. (3) Das Protokoll Nr. 3 über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, geändert durch das Protokoll zur Anpassung des Europa-Abkommens mit Rumänien, sieht die Gewährung von jährlichen Zollkontingenten für die Einfuhr von Ursprungswaren dieses Landes vor. (4) Das Protokoll Nr. 3 über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, geändert durch das Protokoll zur Anpassung des Europa-Abkommens mit der Republik Ungarn, sieht die Gewährung von jährlichen Zollkontingenten für die Einfuhr von Ursprungswaren dieses Landes vor. (5) Das Protokoll Nr. 3 über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, geändert durch das Protokoll zur Anpassung des Europa-Abkommens mit Bulgarien, sieht die Gewährung von jährlichen Zollkontingenten für die Einfuhr von Ursprungswaren dieses Landes vor. (6) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2787/2000(9), wurde die Verwaltung der Zollkontingente geregelt, die in der Reihenfolge zugeteilt werden, in der die Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen wurden. (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die jährlichen Kontingente für die Waren mit Ursprung in der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Rumänien, der Republik Ungarn und Bulgarien die in den Anhängen I, II, III und IV dieser Verordnung aufgeführt sind, werden vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 entsprechend den in diesen Anhängen genannten Bedingungen eröffnet. Artikel 2 Die Gemeinschaftszollkontingente gemäß Artikel 1 werden von der Kommission nach den Bestimmungen der Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem 5. Januar 2001. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Dezember 2000 Für die Kommission Erkki Liikanen Mitglied der Kommission (1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. (2) ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5. (3) ABl. L 341 vom 16.12.1998, S. 1. (4) ABl. L 306 vom 16.11.1998, S. 1. (5) ABl. L 301 vom 11.11.1998, S. 1. (6) ABl. L 28 vom 2.2.1999, S. 1. (7) ABl. L 112 vom 24.4.1999, S. 1. (8) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. (9) ABl. L 330 vom 27.12.2000, S. 1. ANHANG I TSCHECHISCHE REPUBLIK >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II SLOWAKISCHE REPUBLIK >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III RUMÄNIEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG IV UNGARN Tabelle 1: Kontingente und Einfuhrzölle für Waren mit Ursprung in Ungarn >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 2: Zusatzkontingente und Einfuhrzölle für Waren mit Ursprung in Ungarn nach Umsetzung der Ergebnisse der Uruguay-Runde (Standstill) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG V BULGARIEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE>