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Document 32000R2906

Verordnung (EG) Nr. 2906/2000 der Kommission vom 28. Dezember 2000 zur Eröffnung von Zollkontingenten für das Jahr 2001 für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Republik Estland, der Republik Lettland und der Republik Litauen in die Europäische Gemeinschaft

ABl. L 336 vom 30.12.2000, p. 54–56 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2906/oj

32000R2906

Verordnung (EG) Nr. 2906/2000 der Kommission vom 28. Dezember 2000 zur Eröffnung von Zollkontingenten für das Jahr 2001 für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Republik Estland, der Republik Lettland und der Republik Litauen in die Europäische Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 336 vom 30/12/2000 S. 0054 - 0056


Verordnung (EG) Nr. 2906/2000 der Kommission

vom 28. Dezember 2000

zur Eröffnung von Zollkontingenten für das Jahr 2001 für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Republik Estland, der Republik Lettland und der Republik Litauen in die Europäische Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 1999/86/EG des Rates vom 18. Mai 1998 über den Abschluss des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung(3), insbesondere auf die Artikel 1 und 5 des Anpassungsprotokolls,

gestützt auf den Beschluss 98/677/EG des Rates vom 18. Mai 1998 über den Abschluss des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung(4), insbesondere auf die Artikel 2 und 6 des Anpassungsprotokolls,

gestützt auf den Beschluss 1999/790/EG des Rates vom 18. Mai 1998 über den Abschluss des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung(5), insbesondere auf Artikel 2 und 6 des Anpassungsprotokolls,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Protokoll Nr. 2 über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, geändert durch das Protokoll zur Anpassung des Europa-Abkommens mit der Republik Estland, sieht die Gewährung von jährlichen Zollkontingenten für die Einfuhr von Ursprungswaren dieses Landes vor.

(2) Das Protokoll Nr. 2 über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, geändert durch das Protokoll zur Anpassung des Europa-Abkommens mit der Republik Litauen, sieht die Gewährung von jährlichen Zollkontingenten für die Einfuhr von Ursprungswaren dieses Landes vor.

(3) Das Protokoll Nr. 2 über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, geändert durch das Protokoll zur Anpassung des Europa-Abkommens mit der Republik Lettland, sieht die Gewährung von jährlichen Zollkontingenten für die Einfuhr von Ursprungswaren dieses Landes vor.

(4) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2787/2000(7), wurde die Verwaltung der Zollkontingente geregelt, die in der Reihenfolge zugeteilt werden, in der die Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen wurden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die jährlichen Kontingente für die Waren mit Ursprung in der Republik Estland, der Republik Litauen und der Republik Lettland die in den Anhängen I, II und III dieser Verordnung aufgeführt sind, werden vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 entsprechend den in diesen Anhängen genannten Bedingungen eröffnet.

Artikel 2

Die Gemeinschschaftszollkontingente gemäß Artikel 1 werden von der Kommission nach den Bestimmungen der Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 5. Januar 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Dezember 2000

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

(2) ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5.

(3) ABl. L 29 vom 3.2.1999, S. 9.

(4) ABl. L 321 vom 30.11.1998, S. 1.

(5) ABl. L 317 vom 10.12.1999, S. 1.

(6) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(7) ABl. L 330 vom 27.12.2000, S. 1.

ANHANG I

REPUBLIK ESTLAND

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

REPUBLIK LITAUEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

REPUBLIK LETTLAND

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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