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Document 32000R2859

Verordnung (EG) Nr. 2859/2000 der Kommission vom 27. Dezember 2000 zur Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für bestimmte Weine in Italien

ABl. L 332 vom 28.12.2000, p. 61–62 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2859/oj

32000R2859

Verordnung (EG) Nr. 2859/2000 der Kommission vom 27. Dezember 2000 zur Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für bestimmte Weine in Italien

Amtsblatt Nr. L 332 vom 28/12/2000 S. 0061 - 0062


Verordnung (EG) Nr. 2859/2000 der Kommission

vom 27. Dezember 2000

zur Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für bestimmte Weine in Italien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), insbesondere auf die Artikel 30 und 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann für den Fall einer außergewöhnlichen Marktstörung infolge von erheblichen Überschüssen eine Dringlichkeitsdestillation durchgeführt werden. Diese Maßnahme kann auf bestimmte Weinkategorien oder Erzeugungsgebiete beschränkt und auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats auch auf Qualitätswein b. A. angewendet werden.

(2) Mit Schreiben vom 15. November 2000 hat die italienische Regierung beantragt, in Italien eine Dringlichkeitsdestillation für Weine zu eröffnen, die aus der Gärung von Erzeugnissen gewonnen wurden, die zur Erzeugung von "Moscato d'Asti" und "Asti" geeignet sind.

(3) Die Erzeugung von Weinen, die aus der Gärung von Erzeugnissen gewonnen wurden, die zur Erzeugung von "Moscato d'Asti" und "Asti" geeignet sind, belief sich 1999 auf etwa 600000 hl oder 80 Millionen Flaschen. 1997 hatte sie noch bei rund 700000 hl gelegen. Zu Beginn des Wirtschaftsjahres 2000/01 betragen die Vorräte 415000 hl im Vergleich zu weniger als 105500 hl im Jahr 1995. Der Absatz ist von rund 650000 hl in der ersten Hälfte der neunziger Jahre aus etwa 580000 hl in der zweiten Hälfte des Jahrzehnts zurückgegangen. Die Ausfuhren sind im ersten Quartal 2000 um 5 Millionen Flaschen gegenüber dem ersten Quartal 1999 gesunken (von 19,2 auf 14,35 Millionen Flaschen).

(4) Aufgrund der hohen Überschüsse an nicht abgesetztem Traubenmost in den Kühlsilos stehen diese Kapazitäten nicht für die neue Weinlese zur Verfügung. Es gibt keine Absatzmöglichkeit für diese Überproduktion.

(5) Die Erzeuger der Region haben Strukturmaßnahmen getroffen, um die Erzeugung auf Qualitätsprodukte umzustellen. Diese Maßnahmen werden gefördert durch Werbeaktionen, die durch steuerähnliche Abgaben finanziert werden, eine Verringerung des Hektarertrags und den Verzicht auf Neuanpflanzungsrechte und Wiederbepflanzungsrechte.

(6) Da die Kriterien des Artikels 30 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erfuellt sind, sollte in dem genannten italienischen Weinbaugebiet im Hinblick auf maximale Wirksamkeit während eines befristeten Zeitraums die Dringlichkeitsdestillation für eine Hoechstmenge von 120000 hl durchgeführt werden. Es ist nicht zweckmäßig, eine destillierbare Hoechstmenge je Erzeuger festzusetzen, da der Umfang der gelagerten Weinmengen je nach Erzeuger sehr unterschiedlich sein kann und eher vom jeweiligen Absatz als von der Jahreserzeugung der einzelnen Erzeuger abhängig ist.

(7) Für diese Maßnahme ist der Mechanismus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen(2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2409/2000(3), vorzusehen. Zusätzlich zu den Artikeln dieser Verordnung, die sich auf die Destillationsmaßnahme gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 beziehen, gelten andere Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000, insbesondere diejenigen über die Lieferung von Alkohol an die Interventionsstelle und diejenigen über die Zahlung eines Vorschusses.

(8) Der Ankaufspreis, den die Brennerei dem Erzeuger zu zahlen hat, ist so festzusetzen, dass die Erzeuger die mit dieser Maßnahme gebotene Möglichkeit in Anspruch nehmen und die Überschüsse abgebaut werden können. Andererseits ist es nicht zweckmäßig, diesen Preis auf einer Höhe festzusetzen, die der Anwendung der Destillationsmaßnahme gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 abträglich wäre.

(9) Um Störungen des Trinkalkoholmarktes, der in erster Linie aus der Destillation gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 versorgt wird, zu vermeiden, darf bei der Dringlichkeitsdestillation nur Rohalkohol oder neutraler Alkohol erzeugt werden, der ausschließlich an die Interventionsstelle zu liefern ist.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird für eine Hoechstmenge von 120000 hl Wein eröffnet, der aus der Gärung von Erzeugnissen gewonnen werden, die zur Erzeugung von "Moscato d'Asti" und "Asti" geeignet sind.

Artikel 2

Zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000, die sich auf Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 beziehen, gelten für die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene Maßnahme auch folgende Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000:

- Die Bestimmungen von Artikel 62 Absatz 5 über die Zahlung des Preises durch die Interventionsstelle gemäß Artikel 6 Absatz 2;

- die Bestimmungen der Artikel 66 und 67 über den Vorschuss gemäß Artikel 6 Absatz 2.

Artikel 3

Jeder Erzeuger kann zwischen dem 16. Januar 2001 und dem 28. Februar 2001 einen Vertrag gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 abschließen. Dem Vertrag ist der Nachweis über die Leistung einer Sicherheit von 5 EUR je hl beizufügen. Die Verträge sind nicht übertragbar.

Artikel 4

(1) Der Mitgliedstaat setzt den Kürzungssatz fest, der auf die genannten Verträge anzuwenden ist, wenn das Gesamtvolumen der eingereichten Verträge das in Artikel 1 festgesetzte Volumen übersteigt.

(2) Der Mitgliedstaat trifft die notwendigen Verwaltungsmaßnahmen, um spätestens zum 15. März 2001 die genannten Verträge mit Angabe des angewandten Kürzungssatzes und der je Vertrag zugelassenen Weinmenge sowie der Möglichkeit der Vertragsauflösung durch den Erzeuger im Fall einer Kürzung zu genehmigen. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission vor dem 20. März 2001 die in den genehmigten Verträgen angegebenen Weinmengen mit.

(3) Der Wein wird spätestens am 30. Juni 2001 an die Brennereien geliefert. Der erzeugte Alkohol kann bis spätestens 30. November 2001 an die Interventionsstelle geliefert werden.

(4) Die Sicherheit wird anteilig für die gelieferten Mengen freigegeben, wenn der Erzeuger den Nachweis für die Lieferung an die Brennerei erbringt.

(5) Findet innerhalb der festgesetzten Fristen keine Lieferung statt, so verfällt die Sicherheit.

(6) Der Mitgliedstaat kann die Zahl der Verträge, die ein Erzeuger für die betreffende Destillationsmaßnahme abschließen kann, begrenzen.

Artikel 5

Der Mindestankaufspreis für den gemäß der vorliegenden Verordung zur Destillation gelieferten Wein beträgt 1,914 EUR je % vol, und Hektoliter.

Artikel 6

(1) Die Brennerei liefert das aus der Destillation hervorgegangene Erzeugnis an die Interventionsstelle. Dieses Erzeugnis hat einen Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol.

(2) Die Interventionsstelle zahlt der Brennerei für den gelieferten Rohalkohol einen Preis von 2,2812 EUR je % vol. und Hektoliter. Die Brennerei kann einen Vorschuss auf diesen Betrag in Höhe von 1,1222 EUR je % vol. und Hektoliter erhalten. In diesem Fall wird der tatsächlich gezahlte Preis um den Betrag des Vorschusses gekürzt.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 16. Januar 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Dezember 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(2) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45.

(3) ABl. L 278 vom 31.10.2000, S. 3.

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