This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32000R2427
Commission Regulation (EC) No 2427/2000 of 31 October 2000 on the authorisation of transfers between the quantitative limits of textiles and clothing products originating in the Islamic Republic of Pakistan
Verordnung (EG) Nr. 2427/2000 der Kommission vom 31. Oktober 2000 zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Islamischen Republik Pakistan
Verordnung (EG) Nr. 2427/2000 der Kommission vom 31. Oktober 2000 zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Islamischen Republik Pakistan
ABl. L 279 vom 1.11.2000, p. 20–20
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2000
Verordnung (EG) Nr. 2427/2000 der Kommission vom 31. Oktober 2000 zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Islamischen Republik Pakistan
Amtsblatt Nr. L 279 vom 01/11/2000 S. 0020 - 0020
Verordnung (EG) Nr. 2427/2000 der Kommission vom 31. Oktober 2000 zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Islamischen Republik Pakistan DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2000 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der am 31. Dezember 1994 paraphierten Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan(3) (der "Vereinbarung") ist vorgesehen, dass etwaige Anträge der pakistanischen Regierung auf zusätzliche Flexibilität wohlwollend geprüft werden. (2) Am 6. September 2000 hat die Islamische Republik Pakistan einen Antrag gestellt. (3) Die von der Islamischen Republik Pakistan beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der in Anhang VIII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 festgelegten Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 7. (4) Es ist angemessen, dem Antrag stattzugeben. (5) Es ist wünschenswert, dass diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, damit die Wirtschaftsbeteiligten sie möglichst bald in Anspruch nehmen können. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Kontingentsjahr 2000 werden Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren mit Ursprung in der Islamischen Republik Pakistan innerhalb der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Mengen genehmigt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 31. Oktober 2000 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. (2) ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 24. (3) ABl. L 153 vom 27.6.1996, S. 47. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>