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Document 32000R2020

Verordnung (EG) Nr. 2020/2000 der Kommission vom 25. September 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 zur Festlegung des Inhalts des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates sowie zur Änderung des Anhangs VI Teil C der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

ABl. L 241 vom 26.9.2000, p. 39–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2020/oj

32000R2020

Verordnung (EG) Nr. 2020/2000 der Kommission vom 25. September 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 zur Festlegung des Inhalts des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates sowie zur Änderung des Anhangs VI Teil C der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

Amtsblatt Nr. L 241 vom 26/09/2000 S. 0039 - 0042


Verordnung (EG) Nr. 2020/2000 der Kommission

vom 25. September 2000

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 zur Festlegung des Inhalts des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates sowie zur Änderung des Anhangs VI Teil C der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2000 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 5 Absätze 7 und 8 und Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 345/97(4), wurden der Inhalt von Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sowie die Durchführungsvorschriften zu deren Artikel 5 Absatz 4 festgelegt.

(2) Die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 festgelegten Durchführungsvorschriften zu den vorläufigen Zulassungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b) und Artikel 5 Absatz 5a Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 müssen aufgrund der zur Zeit in den Mitgliedstaaten beobachteten Probleme überarbeitet werden.

(3) Einige der in Anhang VI Teil C aufgeführten Erzeugnisse werden in der Gemeinschaft offensichtlich in ausreichender Menge ökologisch erzeugt. Diese Erzeugnisse sind daher aus Anhang VI Teil C zu streichen.

(4) Für bestimmte herkömmliche, aus dem Anhang gestrichene Erzeugnisse sollte eine Übergangszeit eingeräumt werden, um den Abbau der Bestände sowie die Anpassung der Industrie an die neuen Erfordernisse zu ermöglichen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

(1) Solange eine Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs nicht in Anhang VI Teil C der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 enthalten ist, kann sie gemäß der in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b) und Artikel 5 Absatz 5a Buchstabe b) derselben Verordnung vorgesehenen Abweichung verwendet werden, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) Der Marktteilnehmer hat der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gegenüber nachgewiesen, dass die betreffende Zutat dem Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genügt.

b) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat die Verwendung gemäß den Anforderungen von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vorläufig für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten zugelassen, nachdem sie überprüft hat, dass der Marktteilnehmer die erforderlichen Kontakte zu den übrigen Lieferanten in der Gemeinschaft hergestellt hat, um sich zu vergewissern, dass die betreffenden Zutaten mit den geforderten Qualitätsmerkmalen nicht verfügbar sind. Der Mitgliedstaat darf diese Zulassung unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 6 höchstens drei Mal um jeweils sieben Monate verlängern.

c) Es wurde kein Beschluss gemäß Absatz 4 oder Absatz 6 gefasst, nach dem eine erteilte Zulassung für die betreffende Zutat zurückgezogen werden soll.

(2) Wird eine Zulassung gemäß Absatz 1 erteilt, so unterrichtet der Mitgliedstaat unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission, wobei folgende Angaben zu machen sind:

a) Zulassungsdatum und im Falle einer verlängerten Zulassung das Datum der ersten Zulassung;

b) Name, Anschrift, Telefonnummer sowie gegebenenfalls Faxnummer und E-mail-Adresse des Inhabers der Zulassung; Name und Anschrift der Kontaktstelle bei der Behörde, die die Zulassung erteilt hat;

c) Bezeichnung und, falls erforderlich, genaue Beschreibung und Qualitätsmerkmale der betreffenden Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs;

d) Art der Erzeugnisse, für deren Herstellung die betreffende Zutat benötigt wird;

e) benötigte Mengen sowie Begründung dafür;

f) Begründung der Mangelsituation und voraussichtliche Dauer;

g) Datum, an dem der Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichtet.

Die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten können diese Angaben der Öffentlichkeit zugänglich machen.

(3) Übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission und dem Mitgliedstaat, der die Zulassung erteilt hat, Bemerkungen, aus denen hervorgeht, dass während des Mangelzeitraums Lieferungen erhältlich sind, so muss der Mitgliedstaat erwägen, die Zulassung zurückzuziehen oder den geplanten Zulassungszeitraum zu verkürzen, und muss er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt dieser Informationen über die Maßnahmen unterrichten, die er getroffen hat oder treffen wird.

(4) Auf Verlangen eines Mitgliedstaats oder auf Betreiben der Kommission wird die Angelegenheit dem in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten Ausschuss zur Prüfung vorgelegt. Nach dem Verfahren des Artikels 14 kann beschlossen werden, die Zulassung zu widerrufen, den Zulassungszeitraum zu ändern oder die betreffende Zutat gegebenenfalls in Anhang VI Teil C aufzunehmen.

(5) Im Fall einer Verlängerung gemäß Absatz 1 Buchstabe b) findet das Verfahren der Absätze 2 und 3 Anwendung.

(6) Will ein Mitgliedstaat sicherstellen, dass eine auf herkömmlichem Weg hergestellte Zutat nach Ablauf der dritten Verlängerung der Zulassung weiterhin verwendet werden darf, muss er zusammen mit der Mitteilung der dritten Verlängerung einer erteilten Zulassung einen Antrag auf Aufnahme der Zutat in Anhang VI Teil C einreichen. Solange kein Beschluss nach dem Verfahren des Artikels 14 in Kraft getreten ist, nach dem die Zutat in Anhang VI Teil C aufgenommen oder die Zulassung zurückgezogen werden soll, kann der Mitgliedstaat die Zulassung weitere Male um jeweils sieben Monate verlängern, wobei die Bedingungen der Absätze 1, 2 und 3 einzuhalten sind."

Artikel 2

Anhang VI Teil C der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 3

Die folgenden Erzeugnisse können unter denselben Bedingungen wie die Erzeugnisse in Anhang VI Teil C der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 bis zu sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiter verwendet werden:

Acerola (Malpighia punicifolia); Cashewnuss (Anacardium occidentale); Bockshornklee (Trigonella foenum-graecum); Papaya (Carica papaya); Pinienkerne (Pinus pinea) Allerleigewürz (Pimenta dioica); Kardamom (Fructus cardamomi (minoris) (malabariensis) Elettaria cardamomum); Zimt (Cinnamomum zeylanicum); Gewürznelke (Syzygium aromaticum); Ingwer (Zingiber officinale); Curry, bestehend aus: Koriander (Coriandrum sativum), Senf (Sinapis alba), Fenchel (Foeniculum vulgare), Ingwer (Zingiber officinale) sowie Fette und Öle, raffiniert oder nicht, jedoch nicht chemisch verändert aus Palmen, Raps, Saflor, Sesam und Soja.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. September 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.

(2) ABl. L 161 vom 1.7.2000, S. 62.

(3) ABl. L 25 vom 2.2.1993, S. 5.

(4) ABl. L 58 vom 27.2.1997, S. 38.

ANHANG

"TEIL C: ZUTATEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN URSPRUNGS IM SINNE VON ARTIKEL 5 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 2092/91, DIE NICHT ÖKOLOGISCH ERZEUGT WURDEN

C.1. Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse, die daraus unter Einsatz der Verfahren gemäß Punkt 2 Buchstabe a) der Einleitung dieses Anhangs hergestellt werden:

C.1.1. Essbare Früchte, Nüsse und Samen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

C.1.2. Essbare Gewürze und Kräuter:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

C.1.3. Verschiedenes:

Algen, einschließlich Seegras, die für die Herstellung herkömmlicher Lebensmittel verwendet werden dürfen.

C.2. Pflanzliche Erzeugnisse, die unter Einsatz der Verfahren gemäß Punkt 2 Buchstabe b) der Einleitung dieses Anhangs hergestellt werden:

C.2.1. Fette und Öle, raffiniert oder nicht, jedoch nicht chemisch verändert, aus Pflanzen mit Ausnahme von:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

C.2.2. Folgende Zucker, Stärken und sonstige Erzeugnisse aus Getreide und Knollen:

Rübenzucker, nur bis 1.4.2003

Fructose

Reispapier

Oblaten

Reis- und Wachsmaisstärke, nicht chemisch verändert

C.2.3. Verschiedenes:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Rhum: nur aus Rohrzuckersaft gewonnen.

Kirsch, hergestellt auf Basis von Früchten und Geschmacksstoffen gemäß Teil A.2 dieses Anhangs.

Mischungen pflanzlicher Erzeugnisse, die für die Herstellung herkömmlicher Lebensmittel als farb- und geschmackgebende Zutaten in Süßwaren verwenden werden dürfen, nur für die Herstellung von 'Gummibärchen', nur bis 30.9.2000.

Mischungen folgender Pfefferarten: Piper nigrum, Schinus molle und Schinus terebinthifolium, nur bis 31.12.2000

C.3. Tierische Erzeugnisse

Wassertiere, nicht aus der Aquakultur, die für die Herstellung herkömmlicher Lebensmittel verwendet werden dürfen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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