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Document 32000R1900
Commission Regulation (EC) No 1900/2000 of 7 September 2000 amending Regulation (EC) No 2342/1999 laying down detailed rules for the application of premium schemes in the beef and veal sector
Verordnung (EG) Nr. 1900/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung für Rindfleisch
Verordnung (EG) Nr. 1900/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung für Rindfleisch
ABl. L 228 vom 8.9.2000, p. 25–27
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004
Verordnung (EG) Nr. 1900/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung für Rindfleisch
Amtsblatt Nr. L 228 vom 08/09/2000 S. 0025 - 0027
Verordnung (EG) Nr. 1900/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung für Rindfleisch DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5, Artikel 13 Absatz 5, Artikel 20 und Artikel 50 zweiter Gedankenstrich, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Rahmen der Extensivierungsprämie gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung(2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1042/2000(3), wird der Besatzdichtefaktor eines Betriebs unter anderem auf der Grundlage der Anzahl der männlichen Rinder, der Kühe und der Färsen bestimmt, die in dem betreffenden Kalenderjahr in dem Betrieb gehalten werden. Bei Ausbruch einer Tierseuche darf im Fall einer Entscheidung der zuständigen Behörden über ein entsprechendes Verbot außer zur Schlachtung kein Tier den Produktionsbetrieb verlassen. Diese Tiere werden zur Bestimmung des Besatzdichtefaktors des Betriebs berücksichtigt, und der Erzeuger kann aus diesem Grund von der Extensivierungsprämie ausgeschlossen werden. Um einen Erzeuger nicht für Umstände zu bestrafen, die sich seinem Einfluss entziehen, ist es angezeigt, bei der Bestimmung des Besatzdichtefaktors vom Zeitpunkt der Einführung der neuen Prämienregelung an einen pauschalen Berichtigungskoeffizienten auf die in dem Betrieb für den betreffenden Zeitraum zuzüglich einer angemessenen Frist für den Absatz der Tiere festgestellten GVE anzuwenden, vorausgesetzt, der Erzeuger erfuellt bestimmte Verpflichtungen und der Extensivierungsgrundsatz wird nicht berührt. (2) In Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor(4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2000 der Kommission(5), und Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2000(7), wird im Zusammenhang mit der einzelbetrieblichen Referenzmenge für Milch der Begriff "zur Verfügung stehend" bzw. "verfügbar" verwendet. In Artikel 32 Absatz 8 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 wird im Zusammenhang mit demselben Kriterium hingegen der Begriff "zugeteilt" verwendet. Aus Gründen der rechtlichen Klarheit ist es angezeigt, immer denselben Begriff im Zusammenhang mit demselben Kriterium zu verwenden. Es ist daher zweckmäßig, diese redaktionelle Frage vom Zeitpunkt der Einführung der neuen Prämienregelung an zu klären. (3) Bei der Schlachtprämie hat sich die Frist von maximal sechs Monaten, innerhalb deren der Beihilfeantrag "Tiere" gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 einzureichen ist, wegen Schwierigkeiten bei der Verwaltung der Maßnahme im ersten Jahr ihrer Anwendung, insbesondere im Zusammenhang mit der tatsächlichen Funktionsweise der informatisierten Datenbank, als zu kurz erwiesen. Infolgedessen muss den Mitgliedstaaten für die in den ersten Monaten des Jahres 2000 geschlachteten oder ausgeführten Tiere die Möglichkeit gegeben werden, diese Frist vom Zeitpunkt der Einführung der neuen Prämienregelung an zu verlängern und für diese Verlängerung einen Stichtag festzusetzen. (4) Hinsichtlich der Sonderprämie, der Mutterkuhprämie und der Schlachtprämie ist in Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 die Möglichkeit vorgesehen, dass dem Erzeuger ein Vorschuss in bestimmter Höhe gewährt wird. Diese Möglichkeit ist hinsichtlich der Ergänzungsprämie gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 nicht vorgesehen. Um die ordnungsgemäße Verwaltung der Zahlung dieser Beträge zu erleichtern, sollte den Mitgliedstaaten erlaubt werden, auf diese Ergänzungsprämien einen auf einen Hoechstbetrag begrenzten Vorschuss zu zahlen. (5) In Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 ist die Regel festgesetzt, nach der die Beträge der Prämien und der Extensivierungsprämie in Landeswährung umzurechnen sind. Aus Gründen der Klarheit und Kohärenz bei der haushaltstechnischen Berücksichtigung der Ergänzungsprämien ist es angezeigt, auch hier diese Regeln anzuwenden. (6) Die Anzahl der für die Extensivierungsprämie in Frage kommenden Milchkühe von Erzeugern in Berggebieten gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ist in Artikel 32 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 geregelt. Gemäß diesem Artikel entspricht diese Anzahl der Anzahl der Milchkühe, die zur Erzeugung der einzelbetrieblichen Referenzmilchmenge erforderlich ist, die dem Erzeuger am 31. März vor Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Anwendung der Zusatzabgabenregelung zur Verfügung stand, der in dem betreffenden Kalenderjahr anläuft. Erzeuger in Berggebieten, die gleichzeitig Milchkühe halten, die für die Extensivierungsprämie in Frage kommen, sowie Tiere, für die andere direkte Zahlungen gewährt werden, müssen möglicherweise zwei verschiedene Daten zur Bestimmung der einzelbetrieblichen Referenzmilchmenge zugrunde legen. Hierfür sind Sondermaßnahmen gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 vorzusehen, um die Anwendung der Regelung durch diese Erzeuger und ihre Verwaltung zu erleichtern. Es ist angezeigt, den betreffenden Mitgliedstaaten, wie bereits in Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 unter anderen Voraussetzungen vorgesehen, die Möglichkeit einzuräumen, den 1. April als Referenzdatum für die Anzahl der Milchkühe zugrunde zu legen, die für die Erzeugung der dem Erzeuger zur Verfügung stehenden einzelbetrieblichen Referenzmilchmenge erforderlich ist. Diese Maßnahme gilt ab dem Jahr 2001 bis Ende des Jahres 2004, dem Datum der tatsächlichen Anwendung der Direktzahlungen im Milchsektor. (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 32: 1. In Absatz 8 Buchstabe a) wird der Begriff "zugeteilt wurde" durch den Begriff "verfügbar war" ersetzt. 2. Folgender Absatz 11 wird angefügt: "(11) Darf aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Veterinärbehörden keines der Tiere den Produktionsbetrieb, außer zur Schlachtung, verlassen, so wird zur Anwendung dieses Artikels die Zahl der in dem Betrieb festgestellten GVE mit einem Koeffizienten von 0,8 multipliziert. Diese Maßnahme ist auf den um 20 Tage verlängerten Zeitraum begrenzt, in der die oben genannte Entscheidung Anwendung findet und unter der Voraussetzung, dass der Erzeuger schriftlich innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Entscheidung die Präsenz der betreffenden Tiere der zuständigen Behörde mitgeteilt und alle notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um der Tierseuche vorzubeugen oder diese zu begrenzen." 2. In Artikel 35 Absatz 1 wird am Ende des zweiten Unterabsatzes Folgendes angefügt:"Für das Jahr 2000 kann der Mitgliedstaat beschließen, dass die Frist für die Einreichung des Beihilfeantrags für die im ersten Quartal geschlachteten oder ausgeführten Tiere bis höchstens 30. September 2000 verlängert wird." 3. Artikel 41: 1. In Absatz 1 wird folgender dritte Unterabsatz eingefügt:"Außerdem kann der Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und der Kontrollen vor Ort beschließen, dem Erzeuger einen Vorschuss von höchstens 60 % des Ergänzungsbetrags gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 zu zahlen." 2. In Absatz 1 erhält der letzte Unterabsatz folgende Fassung:"Der Vorschuss darf erst ab 16. Oktober des Kalenderjahrs gewährt werden, für das die Prämie beantragt oder die Ergänzungsprämie gewährt wird." 3. Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Restzahlung der Prämie oder der Ergänzungsprämie entspricht einem Betrag in Höhe des Unterschiedes zwischen dem gezahlten Vorschuss und dem Betrag der Prämie oder der Ergänzungsprämie, auf den der Erzeuger Anspruch hat." 4. Artikel 43 erhält folgende Fassung: "Artikel 43 Umrechnung in Landeswährung Die Umrechnung der Beträge der Prämien, der Extensivierungsprämie sowie der Ergänzungsprämien in Landeswährung erfolgt nach dem pro rata temporis berechneten durchschnittlichen Umrechnungskurs, der im Dezember vor dem gemäß Artikel 42 ermittelten Anrechnungsjahr gilt." 5. Artikel 44a: 1. Der Satzteil "und von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a)" wird ersetzt durch"von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 32 Absatz 8 Buchstabe a)". 2. Folgender dritte Gedankenstrich wird eingefügt: "- der Anzahl der für die Extensivierungsprämie in Frage kommenden Milchkühe, die in Betrieben in Berggebieten gehalten werden". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem Tag des Inkrafttretens. Jedoch - gelten die Punkte 1 und 2 des Artikels 1 ab 1. Januar 2000. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Mitteilung gemäß Punkt 1 Ziffer 2) jedoch beginnt die Frist von 10 Tagen in Fällen, die auf die Zeit von vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zurückgehen, am Tag dieses Inkrafttretens; - gilt Punkt 5 ab 1. Januar 2001. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. September 2000 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. (2) ABl. L 281 vom 4.11.1999, S. 30. (3) ABl. L 118 vom 19.5.2000, S. 4. (4) ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 1. (5) ABl. L 90 vom 12.4.2000, S. 4. (6) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. (7) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 10.