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Document 32000R1898
Commission Regulation (EC) No 1898/2000 of 7 September 2000 amending Regulation (EC) No 2630/97 as regards the model for reporting the annual controls foreseen by Article 5(1) of that Regulation
Verordnung (EG) Nr. 1898/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2630/97 hinsichtlich des Musters für die Vorlage der Angaben über die jährlichen Kontrollen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung
Verordnung (EG) Nr. 1898/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2630/97 hinsichtlich des Musters für die Vorlage der Angaben über die jährlichen Kontrollen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung
ABl. L 228 vom 8.9.2000, p. 22–23
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 14/07/2003
Verordnung (EG) Nr. 1898/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2630/97 hinsichtlich des Musters für die Vorlage der Angaben über die jährlichen Kontrollen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung
Amtsblatt Nr. L 228 vom 08/09/2000 S. 0022 - 0023
Verordnung (EG) Nr. 1898/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2630/97 hinsichtlich des Musters für die Vorlage der Angaben über die jährlichen Kontrollen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe d), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2630/97 der Kommission(2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 132/1999(3), sind Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgelegt worden. (2) Im Hinblick auf die wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission hinsichtlich der Vorlage der Ergebnisse der Kontrollen im Rindfleischsektor im Rahmen der jährlichen Berichte gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2630/97 an die Kommission muss ein Muster für die Übermittlung dieser Berichte erstellt werden. (3) Die Verordnung (EG) Nr. 2630/97 ist entsprechend zu ändern. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2630/97 erhält folgende Fassung: "(2) Die Angaben gemäß Absatz 1 sind der Kommission nach dem Muster im Anhang dieser Verordnung zu übermitteln." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. September 2000 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 1. (2) ABl. L 354 vom 30.12.1997, S. 23. (3) ABl. L 17 vom 22.1.1999, S. 20. ANHANG BERICHT ÜBER DIE ERGEBNISSE DER KONTROLLEN IM RINDFLEISCHSEKTOR BETREFFEND DIE GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE KENNZEICHNUNG UND REGISTRIERUNG 1. Angaben über die Ergebnisse gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c): a) Gesamtanzahl der Betriebe, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu Beginn des Berichts-/Kontrollzeitraums registriert sind; b) Gesamtanzahl der kontrollierten Betriebe; c) Gesamtanzahl der durchgeführten Kontrollen; d) Kriterien der Risikoanalyse gemäß Artikel 2 Absatz 4 für die Auswahl der kontrollierten Betriebe unter Angabe der Behörde, die diese Kontrollen durchgeführt hat, und falls möglich einer Aufschlüsselung dieser Auswahl nach den Kriterien der Riskoanalyse; e) Gesamtanzahl der Rinder die zu Beginn des Berichts-/Kontrollzeitraums registriert sind; f) Gesamtanzahl der kontrollierten Rinder; g) Art der durchgeführten Kontrollen, z. B. physische Kontrolle, Dokumentenkontrolle, Kontrolle der Verzögerung bei der Meldung von Verbringungen. 2. Angaben über die Ergebnisse gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben d) und e): a) Anzahl der festgestellten Verstöße und insbesondere der Art und Abweichungen, die je nach Art der Kontrollen gemäß Nummer 1 Buchstabe g) festgestellt wurden; b) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission(1) verhängte Sanktionen (einschließlich der Art der Sanktionen und der Angaben über die Weiterverfolgung), aufgeschlüsselt je nach Art der durchgeführten Kontrollen und der festgestellten Verstöße gemäß Nummer 1 Buchstabe g) und Nummer 2 Buchstabe a). (1) ABl. L 60 vom 28.2.1998, S. 78.