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Document 32000L0050

    Richtlinie 2000/50/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Aufnahme eines Wirkstoffs (Prohexadion-Calcium) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

    ABl. L 198 vom 4.8.2000, p. 39–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/12/2000; Aufgehoben durch 32000L0080

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/50/oj

    32000L0050

    Richtlinie 2000/50/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Aufnahme eines Wirkstoffs (Prohexadion-Calcium) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

    Amtsblatt Nr. L 198 vom 04/08/2000 S. 0039 - 0040


    Richtlinie 2000/50/EG der Kommission

    vom 26. Juli 2000

    zur Aufnahme eines Wirkstoffs (Prohexadion-Calcium) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/10/EG der Kommission(2), im folgenden "Richtlinie" genannt, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die französischen Behörden haben am 10. Februar 1994 gemäss Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie einen Antrag der BASF AG, im folgenden "Antragsteller" genannt, auf Aufnahme des Wirkstoffs Prohexadion-Calcium in Anhang I der Richtlinie erhalten.

    (2) Gemäss Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie hat die Kommission in ihrer Entscheidung 96/520/EG(3) bestätigt, dass die für Prohexadion-Calcium eingereichten Unterlagen grundsätzlich die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen des Anhangs II bzw. für ein Pflanzenschutzmittel, das diesen Wirkstoff enthält, diejenigen des Anhangs III der Richtlinie erfuellen.

    (3) Gemäss Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie ist ein Wirkstoff für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren in Anhang I aufzunehmen, wenn angenommen werden kann, dass die Anwendung von diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln bzw. ihre Rückstände keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser bzw. keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben werden.

    (4) Die Auswirkungen von Prohexadion-Calcium auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäss Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie für die von dem Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. In seiner Funktion als berichterstattender Mitgliedstaat hat Frankreich der Kommission am 9. Juni 1998 den betreffenden Bewertungsbericht übermittelt.

    (5) Der vorgelegte Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz geprüft. Diese Prüfung wurde am 16. Juni 2000 in Form des Prüfungsberichts der Kommission für Prohexadion-Calcium abgeschlossen. Der Bericht muss möglicherweise unter Berücksichtigung technischer und wissenschaftlicher Entwicklungen aktualisiert werden. In diesem Fall sind auch die Bedingungen für die Aufnahme von Prohexadion-Calcium in Anhang I der Richtlinie gemäss deren Artikel 6 Absatz 1 zu ändern.

    (6) Die Unterlagen und die aus der Prüfung hervorgegangenen Informationen wurden am 26. November 1999 auch dem Wissenschaftlichen Pflanzenausschuss zur Stellungnahme vorgelegt. Dieser Ausschuss hat seine Stellungnahme am 6. Juni 2000 abgegeben.

    (7) Die Bewertungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass den betreffenden Wirkstoff enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) und Absatz 3 der Richtlinie erfuellen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Bericht der Kommission behandelten Anwendungen. Daher sollte der betreffende Wirkstoff in Anhang I aufgenommen werden, damit die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem betreffenden Wirkstoff in allen Mitgliedstaaten gemäss den Bestimmungen der Richtlinie gewährt werden kann.

    (8) Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist einzuräumen, um die Bestimmungen der Richtlinie über Pflanzenschutzmittel, die Prohexadion-Calcium enthalten, umzusetzen und insbesondere innerhalb dieser Frist bereits bestehende vorläufige Zulassungen zu überprüfen bzw. vor Ablauf der Frist neue Zulassungen gemäss der Richtlinie zu erteilen. Für Pflanzenschutzmittel, die Prohexadion-Calcium und andere in Anhang I aufgeführte Wirkstoffe enthalten, kann auch eine längere Frist erforderlich sein.

    (9) Es ist vorzuschreiben, dass die Mitgliedstaaten den endgültigen Prüfungsbericht (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie) allen Betroffenen zur Einsicht zur Verfügung stellen oder zugänglich machen.

    (10) Der Prüfungsbericht ist erforderlich für die ordnungsgemässe Umsetzung bestimmter Teile der einheitlichen Grundsätze gemäss Anhang VI der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten, soweit sich diese Grundsätze auf die Bewertung der Angaben nach Anhang II beziehen, die zwecks Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie vorgelegt wurden.

    (11) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Massnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz vom 16. Juni 2000 -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Prohexadion-Calcium wird hiermit gemäss dem Anhang der vorliegenden Richtlinie als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Januar 2001 nachzukommen.

    (2) Hinsichtlich der Bewertung und Zulassung gemäss den einheitlichen Grundsätzen von Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG wird der in Absatz 1 festgesetzte Zeitraum jedoch auf der Grundlage von Unterlagen, die die Anforderungen von Anhang III derselben Richtlinie erfuellen, für vorläufige Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Prohexadion-Calcium enthalten, bis zum 1. Januar 2002 verlängert.

    (3) Bei Pflanzenschutzmitteln, die Prohexadion-Calcium zusammen mit einem anderen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführten Wirkstoff enthalten, wird der Zeitraum gemäss Absatz 1 jedoch insoweit verlängert, als die Vorschriften der Richtlinie über die Aufnahme dieses anderen Wirkstoffes in den genannten Anhang I eine längere Umsetzungsfrist vorsehen.

    (4) Die Mitgliedstaaten stellen den Prüfungsbericht (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie) allen Betroffenen zur Einsicht zur Verfügung oder machen ihn gegebenenfalls auf besonderen Antrag zugänglich.

    (5) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 26. Juli 2000

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

    (2) ABl. L 57 vom 2.3.2000, S. 28.

    (3) ABl. L 220 vom 30.8.1996, S. 19.

    ANHANG

    1. Prohexadion-Calcium

    1. Identität: (IUPAC) Calcium 3,5-dioxo-4-propionylcyclohexancarboxylat

    2. Zu erfuellende Bedingungen:

    2.1. Der Wirkstoff muß eine Reinheit von mindestens 890 g/kg technisches Erzeugnis aufweisen.

    2.2. Nur Verwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

    2.3. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 16. Juni 2000 abgeschlossenen Prüfungsberichts über Prohexadion-Calcium und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    3. Aufnahme befristet bis: 1. Oktober 2010.

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