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Document 32000D0449

2000/449/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2000 über den Ausschluß bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1847)

ABl. L 180 vom 19.7.2000, p. 49–66 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/449/oj

32000D0449

2000/449/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2000 über den Ausschluß bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1847)

Amtsblatt Nr. L 180 vom 19/07/2000 S. 0049 - 0066


Entscheidung der Kommission

vom 5. Juli 2000

über den Ausschluß bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1847)

(2000/449/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c),

nach Anhörung des Ausschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 bestimmt die Kommission nach Anhörung des Fondsausschusses die von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließenden Ausgaben, wenn sie feststellt, daß Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind.

(2) Nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlußverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/1999(4), hat die Kommission die notwendigen Überprüfungen vorgenommen, die Ergebnisse ihrer Überprüfungen den Mitgliedstaaten mitgeteilt, deren Bemerkungen zur Kenntnis genommen, bilaterale Gespräche geführt, um zu einem Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu gelangen, und diesen dann förmlich ihre Schlußfolgerungen unter Bezugnahme auf die Entscheidung 94/442/EG der Kommission vom 1. Juli 1994 zur Schaffung eines Schlichtungsverfahrens im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie(5), übermittelt.

(3) Die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen. Von dieser Möglichkeit wurde in einigen Fällen Gebrauch gemacht, und der zum Abschluß des Verfahrens erstellte Bericht ist von der Kommission geprüft worden.

(4) Gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 können nur solche Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern und Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte finanziert werden, die nach den Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gewährt bzw. durchgeführt wurden.

(5) Die vorgenommenen Überprüfungen, die bilateralen Gespräche und die Schlichtungsverfahren haben ergeben, daß ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzungen nicht erfuellt und daher vom EAGFL, Abteilung Garantie, nicht finanziert werden kann.

(6) Die Beträge, die nicht zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, anerkannt werden, sind im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgeführt. Hierbei handelt es sich nicht um Ausgaben, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat.

(7) Für die in diese Entscheidung einbezogenen Fälle hat die Kommission den Mitgliedstaaten die wegen ihrer Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften auszuschließenden Beträge im Rahmen der Zusammenfassenden Berichte zur Kenntnis gebracht.

(8) Die vorliegende Entscheidung greift den finanziellen Schlußfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund von Urteilen des Gerichtshofes in Rechtssachen ziehen wird, die zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt noch anhängig sind und Rechtsfragen, die auch Gegenstand dieser Entscheidung sind, betreffen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die am Anhang dieser Entscheidung aufgeführten, zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, gemeldeten Ausgaben der zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten werden wegen ihrer Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Juli 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13.

(2) ABl. L 125 vom 8.6.1995, S. 1.

(3) ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6.

(4) ABl. L 273 vom 23.10.1999, S. 5.

(5) ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 45.

ANHANG

Berichtigungen insgesamt

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