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Document 32000D0098

2000/98/EG: Beschluß des Rates vom 24. Januar 2000 zur Einsetzung des Beschäftigungsausschusses

ABl. L 29 vom 4.2.2000, p. 21–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/98(1)/oj

32000D0098

2000/98/EG: Beschluß des Rates vom 24. Januar 2000 zur Einsetzung des Beschäftigungsausschusses

Amtsblatt Nr. L 029 vom 04/02/2000 S. 0021 - 0022


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. Januar 2000

zur Einsetzung des Beschäftigungsausschusses

(2000/98/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 3 des Vertrags umfaßt die Tätigkeit der Gemeinschaft die Förderung der Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verstärkung ihrer Wirksamkeit durch die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie.

(2) In Titel VIII des Dritten Teils des Vertrags sind die Verfahren festgelegt, mit denen die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, hinarbeiten sollten. In jenem Titel ist die Einsetzung eines Beschäftigungsausschusses mit beratender Funktion (nachstehend "Ausschuß" genannt) vorgesehen.

(3) Bei der Durchführung seiner Aufgaben, einschließlich der Beratung und Unterstützung bei den Arbeiten des Rates und der Kommission, sollte der Ausschuß dazu beitragen, daß die europäische Beschäftigungsstrategie, die Koordinierung der makroökonomischen Politik und der Wirtschaftsreformprozeß auf kohärente und sich wechselseitig unterstützende Weise formuliert und durchgeführt werden.

(4) Es ist wünschenswert, daß der Ausschuß und die an der Koordinierung der wirtschaftspolitischen Maßnahmen beteiligten Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere der Wirtschafts- und Finanzausschuß sowie der Wirtschaftspolitische Ausschuß, eng zusammenarbeiten.

(5) Der Ausschuß sollte mit den Sozialpartnern eng zusammenarbeiten, insbesondere mit denjenigen, die im Ständigen Ausschuß für Beschäftigungsfragen, der durch Beschluß 1999/207/EG des Rates vom 9. März 1999 zur Reform des Ständigen Ausschusses für Beschäftigungsfragen und zur Aufhebung des Beschlusses 70/532/EWG(2) eingesetzt wurde, vertreten sind.

(6) Der Beschäftigungsausschuß soll den mit dem Beschluß des Rates 97/16/EG(3) eingesetzten Ausschuß für Beschäftigung und Arbeitsmarkt ersetzen. Der Beschluß 97/16/EG ist daher aufzuheben -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Einsetzung und Aufgaben

(1) In voller Übereinstimmung mit dem Vertrag und unter gebührender Berücksichtigung der Befugnisse der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft wird vom Rat ein Beschäftigungsausschuß mit beratender Funktion (nachstehend "Ausschuß" genannt) zur Förderung der Koordinierung der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik der Mitgliedstaaten eingesetzt.

(2) Der Ausschuß nimmt folgende Aufgaben wahr:

- Er verfolgt die Beschäftigungslage und die Beschäftigungspolitik in den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft;

- er gibt unbeschadet des Artikels 207 des Vertrags auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen ab und trägt zur Vorbereitung der in Artikel 128 des Vertrags vorgesehenen Beratungen des Rates bei.

Zu diesem Zweck sollte der Ausschuß ferner insbesondere

- die Berücksichtigung des Zieles fördern, bei der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken und -arbeiten ein hohes Beschäftigungsniveau zu erreichen;

- einen Beitrag zum Verfahren für die Annahme der Grundzüge der Wirtschaftspolitik mit dem Ziel leisten, Konsistenz zwischen den beschäftigungspolitischen Leitlinien und den genannten Grundzügen sicherzustellen, und einen Beitrag zu der Synergie zwischen der europäischen Beschäftigungsstrategie, der Koordinierung der makroökonomischen Politik und dem Wirtschaftsreformprozeß in sich wechselseitig unterstützender Weise leisten;

- sich am Dialog über die makroökonomische Politik auf Gemeinschaftsebene beteiligen;

- den Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission fördern.

Artikel 2

Mitgliedschaft

(1) Jeder Mitgliedstaat und die Kommission entsenden zwei Mitglieder in den Ausschuß. Sie können ferner zwei stellvertretende Mitglieder entsenden.

(2) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses werden aus dem Kreis der hohen Beamten oder hochrangigen Sachverständigen mit herausragender Kompetenz im Bereich der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik in den Mitgliedstaaten ausgewählt.

(3) Der Ausschuß kann, sofern seine Aufgaben dies erfordern, externe Sachverständige hinzuziehen.

Artikel 3

Arbeitsweise

(1) Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden für eine nicht-verlängerbare Amtszeit von zwei Jahren aus dem Kreis der von den Mitgliedstaaten entsandten Mitglieder.

(2) Der Vorsitzende wird von vier stellvertretenden Vorsitzenden unterstützt, von denen zwei vom Ausschuß aus dem Kreis seiner Mitglieder für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt werden. Der dritte ist ein Vertreter des Mitgliedstaats, der die Ratspräsidentschaft innehat, und der vierte ist ein Vertreter des Mitgliedstaats, der die Ratspräsidentschaft als nächster übernimmt.

(3) Die Kommission unterstützt den Ausschuß in analytischer und organisatorischer Hinsicht. Sie benennt ein Mitglied ihres Personals als Sekretär, der den Ausschuß bei der Durchführung seiner Aufgaben gemäß dessen Weisungen unterstützt. Im Hinblick auf die Durchführung von Tagungen arbeitet die Kommission mit dem Generalsekretariat des Rates zusammen.

(4) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Der Vorsitzende beruft die Tagungen des Ausschusses von sich aus oder auf Antrag einer Mehrheit der Ausschußmitglieder ein.

Artikel 4

Arbeitsgruppen

Der Ausschuß kann die Untersuchung spezifischer Fragen seinen stellvertretenden Mitgliedern übertragen oder zu diesem Zweck Arbeitsgruppen einsetzen. In diesen Fällen wird der Vorsitz von einem Mitglied oder von einem stellvertretenden Mitglied des Ausschusses oder von einem Beamten der Kommission nach Ernennung durch den Ausschuß übernommen. Die Arbeitsgruppen können Sachverständige hinzuziehen, die sie unterstützen.

Artikel 5

Verbindung zu anderen Gremien

(1) Bei der Erfuellung seines Auftrags hört der Ausschuß die Sozialpartner. Er nimmt in diesem Zusammenhang Fühlung auf mit den Sozialpartnern, die im Ständigen Ausschuß für Beschäftigungsfragen vertreten sind.

(2) Der Ausschuß arbeitet erforderlichenfalls mit anderen relevanten Gremien und Ausschüssen, die sich mit wirtschaftspolitischen Fragen befassen, zusammen.

Artikel 6

Aufhebung

Der durch den Beschluß 97/16/EG eingesetzte Ausschuß für Beschäftigung und Arbeitsmarkt hört am Tage der ersten Sitzung des durch diesen Beschluß eingesetzten Ausschusses auf zu bestehen. Die erste Sitzung des Ausschusses findet spätestens vier Monate nach der Annahme dieses Beschlusses statt.

Der Beschluß 97/16/EG wird an dem Tag aufgehoben, an dem der Ausschuß für Beschäftigung und Arbeitsmarkt zu bestehen aufhört.

Artikel 7

Veröffentlichung

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. CAPOULAS SANTOS

(1) Stellungnahme vom 4. November 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. L 72 vom 18.3.1999, S. 33.

(3) ABl. L 6 vom 10.1.1997, S. 32.

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