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Dokument 31998D0708

    98/708/EG: Beschluß des Rates vom 3. November 1998 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über Grundstoffe und chemische Stoffe, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden

    ABl. L 336 vom 11.12.1998, S. 46–47 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/708/oj

    Verbundene internationale Übereinkunft

    31998D0708

    98/708/EG: Beschluß des Rates vom 3. November 1998 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über Grundstoffe und chemische Stoffe, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden

    Amtsblatt Nr. L 336 vom 11/12/1998 S. 0046 - 0047


    BESCHLUSS DES RATES vom 3. November 1998 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über Grundstoffe und chemische Stoffe, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden (98/708/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 228 Absatz 4,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Am 25. September 1995 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Gemeinschaft Abkommen über die Überwachung von Drogengrundstoffen und chemischen Stoffen mit den Mitgliedstaaten der Organisation Amerikanischer Staaten auszuhandeln. Auf der Grundlage dieser Ermächtigung führte die Kommission die Verhandlungen mit der Republik Chile am 3. Dezember 1997 zu einem Abschluß.

    Es empfiehlt sich, das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über Grundstoffe und chemische Stoffe, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden, zu genehmigen.

    Der Rat sollte die Kommission ermächtigen, im Benehmen mit einem vom Rat eingesetzten Sonderausschuß in den Fällen Änderungen im Namen der Gemeinschaft zu genehmigen, in denen das Abkommen ihre Annahme durch die Gemischte Follow-up-Gruppe vorsieht. Diese Ermächtigung muß sich auf die Änderung der Anhänge des Abkommens beschränken, soweit diese Änderung Stoffe betrifft, die bereits von den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Drogengrundstoffe und chemische Stoffe erfaßt sind -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über Grundstoffe und chemische Stoffe, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Gemeinschaft den in Artikel 12 des Abkommens vorgesehenen Austausch der Urkunden vor (1).

    Artikel 4

    (1) Die Gemeinschaft wird in der in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Follow-up-Gruppe durch die Kommission vertreten, die von den Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird.

    (2) Die Kommission wird ermächtigt, Änderungen der Anhänge des Abkommens, die von der Gemischten Follow-up-Gruppe nach dem Verfahren in Artikel 10 des Abkommens angenommen wurden, im Namen der Gemeinschaft zu genehmigen.

    Die Kommission wird dabei durch einen vom Rat eingesetzten Sonderausschuß unterstützt, der damit beauftragt ist, einen gemeinsamen Standpunkt zu erstellen.

    (3) Die Ermächtigung nach Absatz 2 beschränkt sich auf die Stoffe, die bereits durch die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Drogengrundstoffe und chemische Stoffe erfaßt sind.

    Artikel 5

    Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 3. November 1998.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    B. PRAMMER

    (1) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

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