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Document 21998D1008(08)

    Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 8/98 vom 6. März 1998 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

    ABl. L 272 vom 8.10.1998, p. 12–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/8(2)/oj

    21998D1008(08)

    Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 8/98 vom 6. März 1998 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

    Amtsblatt Nr. L 272 vom 08/10/1998 S. 0012 - 0012


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 8/98 vom 6. März 1998 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/97 (1) geändert.

    Die Richtlinie 96/55/EG der Kommission vom 4. September 1996 zur zweiten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt (chlorierte Lösungsmittel) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

    "- 396 L 0055: Richtlinie 96/55/EG der Kommission vom 4. September 1996 (ABl. L 231 vom 12.9.1996, S. 20)."

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Richtlinie 96/55/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluß tritt am 7. März 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

    Artikel 4

    Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Brüssel, den 6. März 1998

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

    Der Vorsitzende

    F. BARBASO

    (1) ABl. L 193 vom 9.7.1998, S. 48.

    (2) ABl. L 231 vom 12.9.1996, S. 20.

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