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Document 31998D0468

    98/468/EG: Entscheidung des Rates vom 29. Juni 1998 über einen Antrag Luxemburgs auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

    ABl. L 208 vom 24.7.1998, p. 51–52 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/07/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/468/oj

    31998D0468

    98/468/EG: Entscheidung des Rates vom 29. Juni 1998 über einen Antrag Luxemburgs auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

    Amtsblatt Nr. L 208 vom 24/07/1998 S. 0051 - 0052


    ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 29. Juni 1998 über einen Antrag Luxemburgs auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (98/468/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) und Artikel 13 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Luxemburg hat am 6. November 1997 einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung durch die Kommission gestellt, der der Kommission am 10. November 1997 zugegangen ist. Diesem Antrag lag ein Bericht mit den nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der genannten Richtlinie erforderlichen Angaben bei. Der Antrag betrifft den Betrieb eines Fahrzeugtyps der Klasse M1 mit komprimiertem Erdgas.

    Die in dem Antrag angeführten Gründe sind zutreffend; danach entspricht diese Betriebsart nicht den Anforderungen der einschlägigen Richtlinien, insbesondere der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugen (2) und der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen (3). Die nach diesen Richtlinien durchgeführten Prüfungen wurden sowohl mit Ottokraftstoff als auch mit Erdgas als Kraftstoff vorgenommen. Die geltenden Grenzwerte wurden bei beiden Betriebsarten eingehalten, die Schadstoffemissionen waren jedoch bei Erdgas niedriger. Somit ist ein gleichwertiger Schutz der Umwelt gewährleistet.

    Um sich von dem Sicherheitsniveau der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge zu überzeugen, können die Mitgliedstaaten eine regelmäßige Überprüfung der Dichtheit der Anlage bei einem Druck, der mindestens dem Betriebsdruck entspricht, vornehmen.

    Die betreffenden Richtlinien werden geändert werden, um die Herstellung von mit komprimiertem Erdgas betriebenen Fahrzeugen zu ermöglichen.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme war dem mit Artikel 12 der Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschuß zur Anpassung an den technischen Fortschritt am 5. Februar 1998 vorgelegt worden. Das Abstimmungsergebnis hat jedoch nicht zu einer befürwortenden Stellungnahme geführt -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Dem Antrag Luxemburgs auf Ausnahmeregelung für die Herstellung und das Inverkehrbringen eines mit komprimiertem Erdgas betriebenen Fahrzeugtyps der Klasse M1 wird stattgegeben.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

    Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 1998.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    R. COOK

    (1) ABl. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/14/EG der Kommission (ABl. L 91 vom 25. 3. 1998, S. 1).

    (2) ABl. L 76 vom 6. 4. 1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 282 vom 1. 11. 1996, S. 64).

    (3) ABl. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 36. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/116/EG der Kommission (ABl. L 329 vom 30. 12. 1993, S. 39).

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