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Dokument 21998D0709(02)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/97 vom 4. Oktober 1997 zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR- Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

ABl. L 193 vom 9.7.1998, str. 39–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 11 Band 003 S. 51 - 51

Weitere Sonderausgabe(n) (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, BG, RO, HR)

Pravni status dokumenta V veljavi

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/73(2)/oj

21998D0709(02)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/97 vom 4. Oktober 1997 zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR- Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

Amtsblatt Nr. L 193 vom 09/07/1998 S. 0039 - 0039


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 73/97 vom 4. Oktober 1997 zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Protokoll 31 zum Abkommen wurde unter anderem durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/96 (1) geändert.

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf das Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Suchtprävention innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1996-2000) (Beschluß Nr. 102/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) (2) auszudehnen.

Das Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 1997 zu ermöglichen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 16 des Protokolls 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt:

"- 397 D 0102: Beschluß Nr. 102/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Suchtprävention innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1996-2000) (ABl. L 19 vom 22. 1. 1997, S. 25)."

2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 1996 an den unter den ersten drei Gedankenstrichen des Absatzes 1 genannten Programmen und Aktionen der Gemeinschaft und ab dem 1. Januar 1997 an dem unter dem vierten Gedankenstrich genannten Programm."

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 5. Oktober 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Er gilt ab 1. Januar 1997.

Artikel 3

Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 4. Oktober 1997

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

Der Vorsitzende

E. BULL

(1) ABl. L 21 vom 23. 1. 1997, S. 9.

(2) ABl. L 19 vom 22. 1. 1997, S. 25.

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