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Document 31998R1138

    Verordnung (EG) Nr. 1138/98 des Rates vom 28. Mai 1998 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern

    ABl. L 159 vom 3.6.1998, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/08/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1138/oj

    31998R1138

    Verordnung (EG) Nr. 1138/98 des Rates vom 28. Mai 1998 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern

    Amtsblatt Nr. L 159 vom 03/06/1998 S. 0001 - 0003


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1138/98 DES RATES vom 28. Mai 1998 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 519/94 (1) wurden gegenüber der Volksrepublik China die in den Anhängen II und III der Verordnung aufgeführten mengenmäßigen Kontingente bzw. Überwachungsmaßnahmen eingeführt.

    Bei der Festlegung der Höhe dieser Kontingente verfolgte der Rat das Ziel, ein gewisses Gleichgewicht zwischen einem angemessenen Schutz der betroffenen Wirtschaftszweige der Gemeinschaft und - in Anbetracht der verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen - der Erhaltung eines annehmbaren Handelsniveaus mit der Volksrepublik China zu wahren.

    Eine Analyse der wichtigsten Wirtschaftsindikatoren, insbesondere des Umfangs und des Marktanteils der chinesischen Einfuhren, legt den Schluß nahe, daß das Kontingent für Spielzeug der HS/KN-Codes 9503 41, 9503 49 und 9503 90 abgeschafft werden sollte und daß eine solche Abschaffung weder dem obengenannten Ziel zuwiderlaufen noch den Gemeinschaftsmarkt stören würde.

    Angesichts der Erfahrungen mit der Umsetzung der Kontingente deutet die Situation der betreffenden Gemeinschaftshersteller darauf hin, daß eine 5 %ige Erhöhung der Kontingente angemessen wäre und weder dem obengenannten Ziel zuwiderlaufen noch den Gemeinschaftsmarkt stören würde. Bei Schuhen deutet die besondere Empfindlichkeit des Wirtschaftszweiges jedoch darauf hin, daß zur Zeit eine Erhöhung nicht angemessen ist.

    Die Waren, für die das Kontingent durch diese Verordnung abgeschafft wird, sollten jedoch der vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung unterliegen, damit eine angemessene Überwachung der Menge und der Preise der Einfuhren der betreffenden Waren gewährleistet ist.

    Folglich müssen die mit der Verordnung (EG) Nr. 519/94 eingeführten mengenmäßigen Kontingente und Überwachungsmaßnahmen geändert werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 519/94 erhalten die Fassung der Anhänge I und II der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1998.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 1998.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. FISHER

    (1) ABl. L 67 vom 10. 3. 1994, S. 89. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 847/97 (ABl. L 122 vom 14. 5. 1997, S. 1).

    ANHANG I

    "ANHANG II

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    "

    ANHANG II

    "ANHANG III

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    "

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