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Document 21997D0313(07)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/96 vom 27. November 1996 über die Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens

ABl. L 71 vom 13.3.1997, p. 39–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/66(2)/oj

21997D0313(07)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/96 vom 27. November 1996 über die Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 071 vom 13/03/1997 S. 0039 - 0039


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 66/96 vom 27. November 1996 über die Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 3/96 (1), geändert.

Die Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XVIII des Abkommens wird unter Nummer 10 (Richtlinie 89/655/EWG des Rates) folgendes angefügt:

", geändert durch:

- 395 L 0063: Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 (ABl. Nr. L 335 vom 30. 12. 1995, S. 28)."

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 95/63/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am 1. Dezember 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Artikel 4

Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 27. November 1996

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

Der Vorsitzende

H. HAFSTEIN

(1) ABl. Nr. L 90 vom 11. 4. 1996, S. 41.

(2) ABl. Nr. L 335 vom 30. 12. 1995, S. 28.

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