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Document 31997D0147

97/147/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 1997 über die Anträge der Niederlande auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

ABl. L 56 vom 26.2.1997, p. 20–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/147/oj

31997D0147

97/147/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 1997 über die Anträge der Niederlande auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 056 vom 26/02/1997 S. 0020 - 0020


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Februar 1997 über die Anträge der Niederlande auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (97/147/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Niederlande haben am 29. Mai 1996 zwei der Kommission am 5. Juni 1996 zugegangene Anträge auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG durch die Kommission gestellt. Die Anträge enthielten die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) erforderlichen Angaben. Diese Anträge betreffen den Einbau in zwei Fahrzeugtypen von zwei Typen einer dritten Bremsleuchte der Kategorie ECE S3 der ECE-Regelung Nr. 7 (Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa), die gemäß der ECE-Regelung Nr. 48 eingebaut werden.

Die in den Anträgen angeführten Gründe, nach denen solche Bremsleuchten sowie deren Einbau weder den Anforderungen der Richtlinie 76/758/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/516/EWG der Kommission (4), noch denen der Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission (6), entsprechen, sind zutreffend. Die Beschreibungen der Prüfungen und Prüfergebnisse sowie die Übereinstimmung mit den ECE-Regelungen Nrn. 7 und 48 lassen jedoch darauf schließen, daß ein hinreichendes Sicherheitsniveau gewährleistet ist.

Die betreffenden Gemeinschaftsrichtlinien werden geändert werden, um die Herstellung und den Einbau solcher Bremsleuchten zu ermöglichen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Den Anträgen der Niederlande auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung für die Herstellung und den Einbau von zwei Typen einer dritten Bremsleuchte der Kategorie ECE S3 der ECE-Regelung Nr. 7, die gemäß der ECE-Regelung Nr. 48 in die Fahrzeugtypen eingebaut werden, für die sie bestimmt sind und genehmigt wurden, wird stattgegeben.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 4. Februar 1997

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 18 vom 21. 1. 1997, S. 7.

(3) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 54.

(4) ABl. Nr. L 265 vom 12. 9. 1989, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 366 vom 31. 12. 1991, S. 17.

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