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Document 31997R0334

    Verordnung (EG) Nr. 334/97 der Kommission vom 25. Februar 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 151/97 über den Verkauf von Rindfleisch aus Interventionsbeständen zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen zur Versorgung der Kanarischen Inseln

    ABl. L 56 vom 26.2.1997, p. 4–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/03/1997; Stillschweigend aufgehoben durch 31997R0483

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/334/oj

    31997R0334

    Verordnung (EG) Nr. 334/97 der Kommission vom 25. Februar 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 151/97 über den Verkauf von Rindfleisch aus Interventionsbeständen zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen zur Versorgung der Kanarischen Inseln

    Amtsblatt Nr. L 056 vom 26/02/1997 S. 0004 - 0005


    VERORDNUNG (EG) Nr. 334/97 DER KOMMISSION vom 25. Februar 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 151/97 über den Verkauf von Rindfleisch aus Interventionsbeständen zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen zur Versorgung der Kanarischen Inseln

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2222/96 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2348/96 (4), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EG) Nr. 151/97 der Kommission (5) bestimmt den Verkauf von Rindfleisch aus Interventionsbeständen zur Versorgung der Kanarischen Inseln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2790/94 der Kommission vom 16. November 1994 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit bestimmten Agrarerzeugnissen (6), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2883/94 (7). Für einen reibungslosen Verkauf sind bestimmte Verwaltungsvorschriften vorzusehen, insbesondere hinsichtlich der Ankaufsberechtigung und der einzuhaltenden Fristen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 151/97 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 3 Absatz 1 wird der nachstehende Unterabsatz eingefügt:

    "Der Kauf wird von einem Marktteilnehmer beantragt, der in das in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2790/94 genannte Register eingetragen ist, oder von einem Antragsteller, der vom Marktteilnehmer durch eine schriftliche Erklärung ordnungsgemäß bevollmächtigt ist, in seinem Namen zu handeln".

    2. In Artikel 3 Absatz 2 wird der nachstehende Unterabsatz angefügt:

    "Die Beihilfebescheinigung ist spätestens sieben Arbeitstage nach dem Tag zu beantragen, an dem die Ankaufsrechnung ausgestellt wird".

    3. In Artikel 5 erhält der zweite Absatz folgende Fassung:

    "Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (1) ist die Lieferung der jeweiligen Erzeugnisse spätestens am 30. Juni 1997 zu den Kanarischen Inseln. Die Einhaltung dieser Pflicht ist spätestens zwei Monate nach Erfuellung der Formalitäten bei den zuständigen Behörden der Kanarischen Inseln nachzuweisen".

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie betrifft die ab ihrem Inkrafttreten gestellten Kaufanträge.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 25. Februar 1997

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

    (2) ABl. Nr. L 296 vom 21. 11. 1996, S. 50.

    (3) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.

    (4) ABl. Nr. L 320 vom 11. 12. 1996, S. 1.

    (5) ABl. Nr. L 26 vom 29. 1. 1997, S. 1.

    (6) ABl. Nr. L 296 vom 17. 11. 1994, S. 23.

    (7) ABl. Nr. L 304 vom 29. 11. 1994, S. 18.

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