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Document 31996R2512

    Verordnung (EG) Nr. 2512/96 der Kommission vom 23. Dezember 1996 mit Durchführungsbestimmungen für 1997 betreffend die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates für die Republik Polen, die Republik Ungarn, die Tschechische Republik, die Slowakische Republik, die Republik Bulgarien und die Republik Rumänien vorgesehenen Zollkontingente für Rindfleisch

    ABl. L 345 vom 31.12.1996, p. 26–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1997

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2512/oj

    31996R2512

    Verordnung (EG) Nr. 2512/96 der Kommission vom 23. Dezember 1996 mit Durchführungsbestimmungen für 1997 betreffend die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates für die Republik Polen, die Republik Ungarn, die Tschechische Republik, die Slowakische Republik, die Republik Bulgarien und die Republik Rumänien vorgesehenen Zollkontingente für Rindfleisch

    Amtsblatt Nr. L 345 vom 31/12/1996 S. 0026 - 0029


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2512/96 DER KOMMISSION vom 23. Dezember 1996 mit Durchführungsbestimmungen für 1997 betreffend die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates für die Republik Polen, die Republik Ungarn, die Tschechische Republik, die Slowakische Republik, die Republik Bulgarien und die Republik Rumänien vorgesehenen Zollkontingente für Rindfleisch

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur autonomen und befristeten Anpassung bestimmter in den Europa-Abkommen vorgesehener Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, um dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft Rechnung zu tragen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2490/96 (2), insbesondere auf Artikel 8,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 wurde für das Jahr 1997 ein Zollkontingent für Rindfleisch zu ermäßigten Zollsätzen eröffnet. Für diese Mengen sind Durchführungsbestimmungen festzulegen.

    Um die Regelmäßigkeit der Einfuhren der für das Jahr 1997 festgelegten Mengen sicherzustellen, empfiehlt es sich, die Mengen auf mehrere Zeitabschnitte zu verteilen.

    Die Kontingentregelung sollte anhand von Einfuhrlizenzen verwaltet werden. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Antragstellung zu regeln und die Angaben festzulegen, welche die Anträge und Lizenzen enthalten müssen, gegebenenfalls abweichend von der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2402/96 (4), und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2051/96 (6). Außerdem empfiehlt es sich, daß die Lizenzen nach einer Prüfungsfrist ausgestellt werden und gegebenenfalls ein einheitlicher Kürzungsprozentsatz angewandt wird.

    Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung der vorgesehenen Regelung empfiehlt es sich, die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen auf 12 ECU je 100 kg festzusetzen. Aufgrund der im Rahmen dieser Regelung möglichen Spekulationsgeschäfte im Rindfleischsektor sind klare Vorschriften für die Inanspruchnahme dieser Regelung festzulegen.

    Erfahrungsgemäß teilen die Einführer den zuständigen Behörden, die die Einfuhrlizenzen erteilt haben, nicht immer die Menge und den Ursprung des im Rahmen der Regelung eingeführten Rindfleischs mit. Diese Angaben sind wichtig für die Beurteilung der Marktsituation. Daher ist eine Garantie im Hinblick auf diese Mitteilung einzuführen.

    Der Verwaltungsausschuß für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 1997 können im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 3066/95 eröffneten Zollkontingente folgende Mengen eingeführt werden:

    a) frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202:

    - 7 100 Tonnen Fleisch mit Ursprung in Polen,

    - 7 150 Tonnen Fleisch mit Ursprung in Ungarn,

    - 2 670 Tonnen Fleisch mit Ursprung in der Tschechischen Republik,

    - 1 330 Tonnen Fleisch mit Ursprung in der Slowakei,

    - 180 Tonnen Fleisch mit Ursprung in Bulgarien,

    - 1 350 Tonnen Fleisch mit Ursprung in Rumänien;

    b) 440 Tonnen Verarbeitungserzeugnisse des KN-Codes 1602 50 31 oder 1602 50 39 mit Ursprung in Polen.

    (2) Bei der Einfuhr des in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Fleisches werden die im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs anwendbaren Wertzölle und besonderen Beträge der Zölle um 80 % gesenkt.

    Für die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Verarbeitungserzeugnisse werden die Wertzölle auf 13 % festgesetzt.

    (3) Die Einfuhr der Mengen gemäß Absatz 1 wird wie folgt auf das Jahr verteilt:

    - 25 % im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 1997,

    - 25 % im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 1997,

    - 25 % im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 1997,

    - 25 % im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1997.

    (4) Sind die Mengen, die 1997 Gegenstand von Anträgen auf Einfuhrlizenzen für den ersten, zweiten oder dritten Zeitraum gemäß Absatz 3 waren, kleiner als die verfügbaren Mengen, so werden die Restmengen den für den folgenden Zeitraum verfügbaren Mengen hinzugefügt.

    Artikel 2

    (1) Für die Einfuhrlizenzen im Rahmen der Einfuhrregelung gilt folgendes:

    a) Der Antragsteller muß eine natürliche oder juristische Person sein, die bei der Antragstellung den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gegenüber nachweisen muß, daß sie im Laufe der letzten zwölf Monate im Rindfleischhandel mit Drittländern tätig war und die in eine Mehrwertsteuerverzeichnis eines Mitgliedstaats eingetragen ist.

    b) Der Lizenzantrag darf nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller eingetragen ist.

    c) Für jede der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Erzeugnisgruppen muß sich der Lizenzantrag auf mindestens 15 Tonnen Erzeugnisgewicht beziehen, ohne die verfügbare Menge zu überschreiten.

    d) In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland anzugeben; die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land.

    e) In Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz ist mindestens eine der folgenden Angaben zu machen:

    Reglamento (CE) n° 2512/96

    Forordning (EF) nr. 2512/96

    Verordnung (EG) Nr. 2512/96

    Êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 2512/96

    Regulation (EC) No 2512/96

    Règlement (CE) n° 2512/96

    Regolamento (CE) n. 2512/96

    Verordening (EG) nr. 2512/96

    Regulamento (CE) nº 2512/96

    Asetus (EY) N:o 2512/96

    Förordning (EG) nr 2512/96.

    (2) Abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 enthalten der Lizenzantrag und die Lizenz in Feld 16 einen oder mehrere der KN-Codes der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Erzeugnisse.

    Artikel 3

    (1) Die Lizenzanträge dürfen nur gestellt werden in der Zeit zwischen

    - dem 2. und 10. Januar 1997,

    - dem 1. und 10. April 1997,

    - dem 1. und 10. Juli 1997,

    - dem 1. und 10. Oktober 1997.

    (2) Stellt ein Interessent mehrere Anträge für eine der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Erzeugnisgruppen, so werden alle auf die betreffende Erzeugnisgruppe entfallenden Anträge ausgeschlossen.

    (3) Die Mitgliedstaaten machen der Kommission spätestens am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist Mitteilung über die Anträge, die für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mengen gestellt wurden. Diese Mitteilung umfaßt ein Verzeichnis der Antragsteller, das nach beantragter Menge, diesbezüglichem KN-Code und Ursprungsland aufgeschlüsselt ist.

    Alle Mitteilungen, einschließlich derjenigen, die keine Meldung enthalten, werden über Fernschreiber oder Telekopierer übermittelt. Für die Anträge ist das Formular im Anhang dieser Verordnung zu verwenden.

    (4) Die Kommission entscheidet, in welchem Umfang den Lizenzanträgen stattgegeben werden kann.

    Werden Lizenzen für größere Mengen beantragt, als verfügbar sind, so bestimmt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz für die Kürzung der Antragsmengen.

    (5) Soweit die Kommission die Anträge annimmt, werden die Lizenzen schnellstmöglich erteilt.

    Artikel 4

    (1) Die Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3719/88 und (EG) Nr. 1445/95 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

    (2) Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 findet keine Anwendung.

    (3) Die gemäß dieser Verordnung ausgestellten Einfuhrlizenzen gelten 90 Tage ab dem Tag ihrer Ausstellung. Die Gültigkeit der Lizenzen ist jedoch auf den 31. Dezember 1997 befristet.

    (4) Die erteilten Lizenzen gelten gemeinschaftsweit.

    Artikel 5

    Gemäß dem Protokoll Nr. 4 im Anhang der Europa-Abkommen finden die Bestimmungen von Artikel 1 auf Vorlage der vom Ausfuhrland ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Anwendung auf die Erzeugnisse.

    Artikel 6

    Der Einführer informiert die zuständige Behörde, die die Einfuhrlizenz erteilt hat, spätestens drei Wochen nach der Einfuhr der in dieser Verordnung genannten Erzeugnisse über deren Menge und Ursprung. Diese Behörde leitet die Informationen zu Beginn jedes Monats an die Kommission weiter.

    Artikel 7

    (1) Bei Beantragung der Einfuhrlizenz leistet der Einführer im Hinblick auf diese Lizenz abweichend von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 eine Sicherheit in Höhe von 12 ECU je 100 kg Erzeugnisgewicht sowie im Hinblick auf die Mitteilung gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung eine Sicherheit in Höhe von 1 ECU je 100 kg Erzeugnisgewicht.

    (2) Geht diese Mitteilung innerhalb der in Artikel 6 vorgesehenen Frist bei der zuständigen Behörde ein, so wird die Sicherheit für die in der Mitteilung aufgeführte Menge freigegeben. Anderenfalls wird die Sicherheit einbehalten.

    Die Entscheidung über die Freigabe dieser Sicherheit ergeht gleichzeitig mit der Entscheidung über die Freigabe der Sicherheit für die Einfuhrlizenz.

    Artikel 8

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 1997.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. Dezember 1996

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 328 vom 30. 12. 1995, S. 31.

    (2) ABl. Nr. L 338 vom 28. 12. 1996, S. 13.

    (3) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 327 vom 18. 12. 1996, S. 14.

    (5) ABl. Nr. L 143 vom 27. 6. 1995, S. 35.

    (6) ABl. Nr. L 274 vom 26. 10. 1996, S. 18.

    ANHANG

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

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