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Document 31996R2202

Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte

ABl. L 297 vom 21.11.1996, p. 49–52 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007; Aufgehoben durch 32007R1182

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2202/oj

31996R2202

Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte

Amtsblatt Nr. L 297 vom 21/11/1996 S. 0049 - 0052


VERORDNUNG (EG) Nr. 2202/96 DES RATES vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die erheblichen Absatzschwierigkeiten für die Gemeinschaftserzeugung im Zitrussektor halten an. Sie sind vor allem bedingt durch die Sortenwahl, die Produktionsüberschüsse und die für den Gemeinschaftsmarkt geltenden Bedingungen der Vermarktung frischer und verarbeiteter Zitrusfrüchte.

So ist das gemeinschaftliche Angebot bestimmter Sorten von Zitronen, Pampelmusen und Grapefruits, Orangen und Mandarinen besser an den Frischmarktbedarf angepaßt. Die Clementinenerzeugung hat sich in den letzten Jahren so stark entwickelt, daß Überschüsse entstanden sind. Auch bei Satsumas, die auf dem Frischmarkt durch die Clementinen verdrängt werden, gibt es Überschüsse. Durch die Einführung einer Stützungsregelung zugunsten der Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte sollte es deshalb möglich werden, den Absatz dieser Früchte zur Verarbeitung zu Saft oder Segmenten zu begünstigen.

Diese Regelung sollte im Wege von Verträgen zwischen Verarbeitern und Erzeugerorganisationen getroffen werden, die eine gleichmäßige Versorgung der Betriebe und eine effiziente Kontrolle der anzuliefernden Erzeugnisse sowie deren tatsächliche Verarbeitung durch die Betriebe sicherstellen. Diese Regelung muß es ermöglichen, die Verbraucher zu angemessenen Preisen mit Erzeugnissen ausreichender Qualität zu versorgen.

Diese neue Regelung muß von Anfang an mit einer ausreichenden Anzahl von Erzeugerorganisationen funktionieren können. Deshalb werden nicht nur Erzeugerorganisationen im Sinne des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (4), sondern auch Erzeugerorganisationen im Sinne des Artikels 13 derselben Verordnung als "vorläufig anerkannte Erzeugerorganisationen" im Sinne der vorliegenden Verordnung betrachtet.

Um die Erzeuger zu veranlassen, ihre Erzeugnisse nicht zur Marktrücknahme, sondern zur Verarbeitung anzubieten, sollte Erzeugerorganisationen, die Zitrusfrüchte an Verarbeitungsbetriebe liefern, eine Beihilfe gewährt werden. Diese Beihilfe sollte für einen Übergangszeitraum von sechs Jahren festgelegt und dann als Festbetrag vorgesehen werden. Zu ihrer Berechnung ist das im Wirtschaftsjahr 1995/96 bestehende Finanzausgleich-Mindestpreis-Verhältnis zugrunde zu legen. Damit dem allgemeinen Zweck der gemeinsamen Marktorganisation für Frischerzeugnisse entsprochen wird, ist die Beihilfe während des Übergangszeitraums, außer bei Clementinen und Satsumas, jedes Jahr schrittweise zu kürzen. Für Pampelmusen und Grapefruits gilt dieselbe Beihilfe wie für Zitronen.

Die Zitruserzeugung ist durch strukturelle Mängel bei der Vermarktung gekennzeichnet, die eine zu große Angebotsstreuung bewirken. Daher sollte die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung solchen eigenständigen Erzeugern zugute kommen, die ihre gesamte Zitrusfrüchteerzeugung über Erzeugerorganisationen zur Verarbeitung liefern. Damit sich gegenüber dem Frischerzeugnissektor keine zu großen Abweichungen ergeben ist für diesen Fall eine Kürzung der Beihilfe vorzusehen. Aus den gleichen strukturellen Gründen ist es gerechtfertigt, für Erzeugerorganisationen, die Mehrjahresverträge über Mindestmengen abschließen, einen Zuschlag vorzusehen.

Durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 wird die Marktrücknahme begrenzt. Daher sollte verhindert werden, daß bei einem Anstieg der Erzeugung systematisch auf die Verarbeitung als Absatzalternative ausgewichen wird. Zur Erreichung dieses Ziels bietet sich die Festsetzung einer Verarbeitungsschwelle an, deren Überschreitung, gemessen am Durchschnitt dreier Wirtschaftsjahre, eine Kürzung der Beihilfe im laufenden Jahr nach sich zieht. Diese Schwellen sollten aufgrund des Durchschnitts der Mengen festgesetzt werden, für die in einem Referenzzeitraum eine Ausgleichszahlung gewährt wurde. Da bei Überschreitung der Verarbeitungsschwelle eine Kürzung der Beihilfe am Ende des Wirtschaftsjahrs möglich ist, sollte für Vorschußzahlungen eine Regelung aufgestellt werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ist auch auf verarbeitete Zitrusfrüchte anzuwenden, damit es nicht zu einem Nebeneinander verschiedener Normen und Kontrollstellen kommt. Außerdem sind Sanktionen vorzusehen, um eine einheitliche Anwendung der neuen Regelung in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine gemeinschaftliche Regelung über eine Beihilfe für Erzeugerorganisationen eingeführt, die bestimmte in der Gemeinschaft geerntete Zitrusfrüchte zur Verarbeitung liefern. Diese Beihilferegelung gilt für

a) zu Saft verarbeitete Zitronen, Pampelmusen und Grapefruits sowie Orangen, Mandarinen und Clementinen;

b) zu Segmenten verarbeitete Clementinen und Satsumas.

Artikel 2

(1) Grundlage der Regelung nach Artikel 1 sind Verträge zwischen anerkannten oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 vorläufig anerkannten Erzeugerorganisationen und Verarbeitern oder deren rechtmäßigen Vereinigungen.

(2) Die Verträge sind vor einem bestimmten Zeitpunkt und für eine bestimmte Mindestdauer zu schließen, die nach dem Verfahren des Artikels 46 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festgelegt werden. Sie regeln insbesondere die Vertragsmengen, die Staffelung der Belieferung der Verarbeiter sowie die den Erzeugerorganisationen zu zahlenden Preise und enthalten eine Klausel, wonach der Verarbeiter die Erzeugnisse, auf die sich die Verträge beziehen, verarbeiten muß.

(3) Die Verträge sind unmittelbar nach ihrem Abschluß den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten zu übermitteln; dabei handelt es sich um die Behörden, die beauftragt sind mit der qualitativen und quantitativen Kontrolle

a) die von den Erzeugerorganisationen an die Verarbeiter gelieferten Erzeugnisse,

b) der tatsächlichen Verarbeitung der gelieferten Erzeugnisse durch die Verarbeiter.

Artikel 3

(1) Den Erzeugerorganisationen wird eine Beihilfe für die zur Verarbeitung gelieferten Mengen gewährt, die Gegenstand eines Vertrags gemäß Artikel 2 sind.

(2) Die Beihilfebeträge sind in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführt.

Es gilt jedoch folgendes:

a) Betrifft der in Artikel 2 Absatz 1 genannte Vertrag mehrere Wirtschaftsjahre und eine nach dem Verfahren des Artikels 46 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 zu bestimmende Mindestmenge an Zitrusfrüchten, so ergeben sich die Beihilfebeträge aus Tabelle 2 des Anhangs;

b) für die gemäß Artikel 4 gelieferten Mengen ergeben sich die Beihilfebeträge aus Tabelle 3 des Anhangs.

(3) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 5 gewähren die Mitgliedstaaten die Beihilfe den Erzeugerorganisationen auf deren Antrag, sobald die Kontrollbehörden des Verarbeitungsmitgliedstaats festgestellt haben, daß die Erzeugnisse, die Gegenstand von Verträgen sind, den Verarbeitungsbetrieben geliefert wurden.

Die den Erzeugerorganisationen gezahlte Beihilfe wird an deren Mitglieder weitergegeben.

(4) Nach dem Verfahren des Artikels 46 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden Maßnahmen erlassen, die sicherstellen, daß die Verarbeitungsbetriebe der Pflicht zur Verarbeitung der ihnen von den Erzeugerorganisationen gelieferten Erzeugnisse auch nachkommen.

Artikel 4

(1) Die Erzeugerorganisationen wenden die durch diese Verordnung festgelegte Beihilferegelung auch zugunsten eigenständiger Erzeuger an, die nicht Mitglied einer solchen Organisation sind, sich aber verpflichten, ihre gesamte zur Verarbeitung bestimmte Zitrusfrüchteerzeugung über eine Erzeugerorganisation zu vermarkten, und einen Beitrag entrichten, der durch die zusätzlichen Verwaltungskosten gerechtfertigt ist, die den Erzeugerorganisationen aufgrund der Durchführung des vorliegenden Absatzes entstehen.

(2) Bei Anwendung von Absatz 1

a) wird die den Erzeugerorganisationen gewährte Beihilfe an die betreffenden eigenständigen Erzeuger weitergegeben;

b) dürfen die von den eigenständigen Erzeugern stammenden Mengen nicht in die Mehrjahresverträge gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) einbezogen werden.

Artikel 5

(1) Für die drei Einzelerzeugnisse Zitronen, Pampelmusen und Grapefruits sowie Orangen einerseits und für die Produktgruppe Mandarinen, Clementinen und Satsumas werden folgende Verarbeitungsschwellen festgesetzt:

- Zitronen:

444 000 Tonnen

- Pampelmusen und Grapefruits:

6 000 Tonnen

- Orangen:

1 189 000 Tonnen

- Mandarinen, Clementinen und Satsumas:

320 000 Tonnen

(2) Überschreitungen der Verarbeitungsschwellen werden für jedes Wirtschaftsjahr anhand der in den drei letzten Wirtschaftsjahren - einschließlich des laufenden Wirtschaftsjahres - im Rahmen der durch diese Verordnung festgelegten Regelung durchschnittlich verarbeiteten Mengen festgestellt.

(3) Wurde gemäß Absatz 2 eine Überschreitung festgestellt, so wird die nach Artikel 3 Absatz 2 für die betreffenden Erzeugnisse festgelegte Beihilfe für das betreffende Wirtschaftsjahr je Tranche der Überschreitung um 1 % gekürzt.

Eine Tranche der Überschreitung entspricht 1 % der jeweiligen Verarbeitungsschwelle gemäß Absatz 1.

Artikel 6

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Regelung für Vorschußzahlungen, der Auszahlung der Beihilfe, der Kontrollmaßnahmen und Sanktionen, der Wirtschaftsjahre, der Mindestmerkmale der zur Verarbeitung gelieferten Rohware und der finanziellen Auswirkungen der Überschreitung einer Verarbeitungsschwelle, werden nach dem Verfahren des Artikels 46 der Verordnung (EWG) Nr. 2200/96 erlassen.

Artikel 7

Für die Kontrolle der Einhaltung dieser Verordnung gelten die Bestimmungen über die nationalen und gemeinschaftlichen Kontrollen in Titel VI der Verordnung Nr. 2200/96.

Artikel 8

Sind zur Erleichterung des Übergangs von der alten Regelung zu der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung oder zur Anwendung der durch diese Verordnung nicht aufgehobenen Mechanismen entsprechende Maßnahmen erforderlich, so werden diese Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 46 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 beschlossen.

Artikel 9

Nach zweijähriger Anwendung der nach dieser Verordnung eingeführten Regelung legt die Kommission dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Regelung, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen vor.

Artikel 10

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gelten als Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (5). Sie werden durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanziert.

Artikel 11

Die folgenden Verordnungen werden mit Beginn der Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung aufgehoben:

- Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Vermarktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen (6),

- Verordnung (EG) Nr. 3119/93 des Rates vom 8. November 1993 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Verarbeitung bestimmter Zitrusfrüchte (7).

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1997/98.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Oktober 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. YATES

(1) ABl. Nr. C 191 vom 2. 7. 1996, S. 7.

(2) ABl. Nr. C 277 vom 23. 9. 1996.

(3) ABl. Nr. C 212 vom 22. 7. 1996, S. 88.

(4) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(5) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (ABl. Nr. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1).

(6) ABl. Nr. L 125 vom 19. 5. 1977, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1199/90 (ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 61).

(7) ABl. Nr. L 279 vom 12. 11. 1993, S. 17.

ANHANG

Betrag der Beihilfe gemäß Artikel 3

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