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Document 31996D0456
96/456/EC: Commission Decision of 22 July 1996 amending Decision 94/984/EC laying down animal health conditions and veterinary certificates for the importation of fresh poultrymeat from third countries (Text with EEA relevance)
96/456/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1996 zur Änderung der Entscheidung 94/984/EG zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Tiergesundheitszeugnisse für die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR)
96/456/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1996 zur Änderung der Entscheidung 94/984/EG zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Tiergesundheitszeugnisse für die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 188 vom 27.7.1996, p. 52–52
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 25/04/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32006D0696
96/456/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1996 zur Änderung der Entscheidung 94/984/EG zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Tiergesundheitszeugnisse für die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 188 vom 27/07/1996 S. 0052 - 0052
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Juli 1996 zur Änderung der Entscheidung 94/984/EG zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Tiergesundheitszeugnisse für die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR) (96/456/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Gefluegelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/121/EG (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Entscheidung 94/984/EG der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/298/EG (4), wurden die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Tiergesundheitszeugnisse für die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch aus Drittländern festgelegt. Informationen aus Israel zufolge kann dieses Land nach dem 1. Oktober 1996 die Anforderungen gemäß Muster A für alle Kategorien Gefluegelfleisch erfuellen. Daher kann die Entscheidung 94/984/EG entsprechend geändert werden. Darüber hinaus ist es nötig, die Vorschriften in bezug auf China zu überprüfen, nachdem eine Vor-Ort-Kontrolle von Kommissionsdienststellen durchgeführt wurde. Diese Kontrolle hat ungenaue und ungenügende Zertifizierungen festgestellt. Die vorgesehene Sperre sollte mit einer bestimmten Verzögerung in Kraft treten, um den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Umsetzung zu geben und um die Einfuhr von Sendungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Entscheidung versandt wurden, zu gestatten. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang I der Entscheidung 94/984/EG wird wie folgt geändert: a) Fußnote 3 erhält folgende Fassung: "(3) Einfuhrsperre ab dem 1. August 1996". b) Ab 1. Oktober 1996 wird in der Zeile in bezug auf Israel die Fußnote (4) gestrichen. c) Fußnote (4) erhält nach dem 1. Oktober 1996 folgende Fassung: "(4) nur Gänse- und Entenleber". Artikel 2 Diese Entscheidung gilt ab dem 1. August 1996. Jedoch gestatten die Mitgliedstaaten für die Dauer von 60 Tagen nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Entscheidung die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch aus China, das vor diesem Tag in Übereinstimmung mit den vor diesem Tag geltenden Regelungen hergestellt und zertifiziert wurde. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 22. Juli 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 35. (2) ABl. Nr. L 340 vom 31. 12. 1993, S. 39. (3) ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1994, S. 11. (4) ABl. Nr. L 114 vom 8. 5. 1996, S. 33.