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Document 31996R1476

Verordnung (EG) Nr. 1476/96 der Kommission vom 26. Juli 1996 zur Eröffnung von Kontingenten für die Einfuhr von Textilwaren der Kategorien 87 und 109 mit Ursprung in Nordkorea und zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern

ABl. L 188 vom 27.7.1996, p. 4–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/07/2015; Stillschweigend aufgehoben durch 32015R0936

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1476/oj

31996R1476

Verordnung (EG) Nr. 1476/96 der Kommission vom 26. Juli 1996 zur Eröffnung von Kontingenten für die Einfuhr von Textilwaren der Kategorien 87 und 109 mit Ursprung in Nordkorea und zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern

Amtsblatt Nr. L 188 vom 27/07/1996 S. 0004 - 0006


VERORDNUNG (EG) Nr. 1476/96 DER KOMMISSION vom 26. Juli 1996 zur Eröffnung von Kontingenten für die Einfuhr von Textilwaren der Kategorien 87 und 109 mit Ursprung in Nordkorea und zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 538/96 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 können die in Anhang V genannten Textilwaren mit Ursprung in den darin genannten Ländern nur in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn gemäß dem entsprechenden Verfahren nach Artikel 25 eine jährliche Hoechstmenge festgelegt wurde.

Der Kommission liegen Anträge von drei Mitgliedstaaten auf Einführung von Hoechstmengen für die Einfuhr der in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 517/94 aufgeführten Waren der Kategorien 87 (Handschuhe, andere als aus Gewirken) und 109 (Planen, Segel und Markisen) mit Ursprung in Nordkorea vor, um einen bestimmten Marktbedarf zu decken. Nach Abschluß der Beratungen in dem in Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 vorgesehenen Ausschuß erschien es insbesondere angesichts der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angebracht, die jährlichen Hoechstmengen, die mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung für die Einfuhren der Waren der Kategorien 87 und 109 mit Ursprung in Nordkorea in die Gemeinschaft gelten, auf 5 beziehungsweise 10 Tonnen festzulegen. Daher ist es angezeigt, die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 517/94 anzupassen und im Interesse der Rechtssicherheit darauf hinzuweisen, daß die Verwaltung dieser Kontingente nach Artikel 17 der vorgenannten Verordnung erfolgt.

Diese Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Verordnung (EG) Nr. 517/94 eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Einfuhren der Textilwaren der Kategorien 87 und 109 mit Ursprung in Nordkorea in die Gemeinschaft wird eine jährliche Hoechstmenge von 5 beziehungsweise 10 Tonnen festgelegt.

Die Verwaltung der in Unterabsatz 1 festgelegten Hoechstmengen erfolgt nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 517/94.

Artikel 2

Die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 517/94 werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung angepaßt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juli 1996

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 67 vom 10. 3. 1994, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 79 vom 29. 3. 1996, S. 1.

ANHANG

"ANHANG IV

Jährliche Gemeinschaftshöchstmengen nach Artikel 3 Absatz 1

(für Warenbezeichnungen der in diesem Anhang aufgeführten Kategorien siehe Anhang I A dieser Verordnung)

NORDKOREA

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

nach Artikel 3 Absatz 3

(für Warenbezeichnungen der in diesem Anhang aufgeführten Kategorien siehe Anhang I A dieser Verordnung)

NORDKOREA

Kategorien: 10, 22, 23, 32, 33, 34, 35, 38, 40, 41, 42, 49, 50, 53, 54, 55, 58, 62, 63, 65, 66, 67, 72, 84, 85, 86, 88, 90, 91, 93, 97, 99, 100, 101, 111, 112, 113, 114, 120, 121, 122, 123, 124, 130, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 140, 141, 145, 146A, 146B, 146C, 149, 150, 153, 156, 157, 159, 160."

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