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Document 31996R1323

Verordnung (EG) Nr. 1323/96 des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 über die Zertifizierung von Hopfen

ABl. L 171 vom 10.7.1996, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1850

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1323/oj

31996R1323

Verordnung (EG) Nr. 1323/96 des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 über die Zertifizierung von Hopfen

Amtsblatt Nr. L 171 vom 10/07/1996 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EG) Nr. 1323/96 DES RATES vom 26. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 über die Zertifizierung von Hopfen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 des Rates (2) bestimmt die Stufe, auf der die Zertifizierung erfolgt, und regelt die Voraussetzungen, unter denen Hopfenerzeugnisse einer zusätzlichen Verarbeitung unterzogen werden dürfen.

Auf dem Gebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik wird der Hopfen nach der Ernte herkömmlicherweise anders als in den übrigen Teilen der Mitgliedstaaten behandelt; in zahlreichen Hopfenerzeugungsbetrieben erfolgen Reinigung und erste Trocknung der Zapfen sowie Vermahlen und Pressen zu Pellets gleichzeitig, da eine Verarbeitung in zwei Arbeitsgängen mit den vorhandenen Einrichtungen nicht möglich ist. Dieses Verfahren entspricht jedoch nicht dem Gemeinschaftsrecht, nach dem die Zertifizierung vor der Verarbeitung vorzunehmen ist. Damit die Erzeuger ihre Investitionen über einen angemessenen Zeitraum strecken können, wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 eine längere Übergangszeit als die eingeräumt, die in der am 31. Dezember 1992 außer Kraft getretenen Verordnung (EWG) Nr. 2239/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 mit Übergangsmaßnahmen für den Hopfensektor nach der deutschen Vereinigung (3) vorgesehen war. Die Lage einiger Betriebe konnte bis zum 31. Dezember 1995 nicht mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang gebracht werden. Die genannte Übergangszeit ist deshalb um ein Jahr zu verlängern; außerdem muß das Verzeichnis der in Frage kommenden Betriebe entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird der "31. Dezember 1995" durch den "31. Dezember 1996" ersetzt.

2. Der Anhang wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PINTO

(1) ABl. Nr. L 175 vom 4. 8. 1971, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105).

(2) ABl. Nr. L 200 vom 8. 8. 1977, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(3) ABl. Nr. L 204 vom 27. 7. 1991, S. 14.

ANHANG

"ANHANG

Betriebe, in denen der Hopfen nach seiner Verarbeitung zu Pellets zertifiziert werden darf

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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