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Document 31996D0414

    96/414/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 1996 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen aus der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien im Zusammenhang mit dem Auftreten der Maul- und Klauenseuche (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 167 vom 6.7.1996, p. 58-59 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
    Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 03 Band 019 S. 90 - 91

    Weitere Sonderausgabe(n) (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG)

    Statutul juridic al documentului care nu mai este în vigoare, Data încetării: 30/11/2007; Aufgehoben durch 32007D0736

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/414/oj

    31996D0414

    96/414/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 1996 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen aus der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien im Zusammenhang mit dem Auftreten der Maul- und Klauenseuche (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 167 vom 06/07/1996 S. 0058 - 0059


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Juli 1996 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen aus der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien im Zusammenhang mit dem Auftreten der Maul- und Klauenseuche (Text von Bedeutung für den EWR) (96/414/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/52/EG (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 6,

    gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Eine Inspektion der Kommission vor Ort hat ergeben, daß die Behörden der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien nicht in der Lage sind, die notwendigen Kontrollen durchzuführen, um die Verbreitung der Maul- und Klauenseuche zu verhindern.

    Die Lage in der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien stellt in Anbetracht des Handels mit bestimmten tierischen Erzeugnissen eine ernsthafte Bedrohung für die Bestände der Mitgliedstaaten dar.

    Daher sollten Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft vor der drohenden Einschleppung dieser Seuche ergriffen werden.

    Gemäß der Entscheidung 93/242/EWG der Kommission vom 30. April 1993 über die Einfuhr bestimmter lebender Tiere und ihrer Erzeugnisse aus bestimmten europäischen Ländern in die Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Maul- und Klauenseuche (4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/295/EG (5), ist die Einfuhr bzw. Durchfuhr lebender Tiere empfänglicher Arten aus bestimmten Ländern einschließlich der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien verboten. Unter bestimmten Bedingungen gestattet diese Entscheidung jedoch die Ein- bzw. Durchfuhr von Frischfleisch und bestimmten Frischfleischerzeugnissen.

    Die Entscheidung 95/340/EG der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/325/EG (7), enthält ein Verzeichnis von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zulassen. Die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien ist in diesem Verzeichnis aufgeführt. Es muß sichergestellt sein, daß alle eingeführten Milcherzeugnisse einer Behandlung unterzogen wurden, die das Virus abtötet.

    In der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (8), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/405/EG der Kommission (9), sind die Bedingungen für die Einfuhr von Rinderdärmen, Häuten, Knochen und Knochenerzeugnissen, Horn und Hornerzeugnissen, Hufen und und Huferzeugnissen, Jagdtrophäen sowie von unverarbeiteter Wolle und unverarbeiteten Haaren festgelegt. Danach dürfen diese Erzeugnisse nur dann eingeführt werden, wenn sie einer Behandlung unterzogen wurden, die das Virus abtötet. Bestimmte andere Erzeugnisse dürfen jedoch weiterhin eingeführt werden. Diese Erzeugnisse stellen eine Gefahr dar.

    Daher ist die Einfuhr bestimmter tierischer Erzeugnisse aus der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien zu verbieten. Bestimmte Erzeugnisse, die einer bestimmten Behandlung unterzogen worden sind, können jedoch eingeführt werden.

    Die in dieser Entscheidung genannten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 93/242/EWG der Kommission wird wie folgt geändert:

    1. In Anhang A wird die Fußnote (1) betreffend die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien gestrichen.

    2. In Anhang B werden die Worte "ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien" gestrichen.

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten dürfen die Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen aus der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien nur dann gestatten, wenn diese einer gemäß den Auflagen von Artikel 3 der Entscheidung 95/340/EG entsprechenden Behandlung unterzogen wurden.

    (2) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Entscheidung 93/242/EWG der Kommission untersagen die Mitgliedstaaten die Einfuhr folgender Erzeugnisse von Rindern, Schafen, Ziegen und anderen Paarhufern mit Ursprung in der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien:

    - Blut und Bluterzeugnisse gemäß Anhang I Kapitel 7 der Richtlinie 92/118/EWG;

    - Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln und pharmazeutischen und technischen Erzeugnissen gemäß Anhang I Kapitel 10 der Richtlinie 92/118/EWG;

    - Gülle und Gülleerzeugnisse gemäß Anhang I Kapitel 14 der Richtlinie 92/118/EWG.

    (3) Das Verbot gemäß Absatz 2 erster Gedankenstrich gilt nicht für Bluterzeugnisse, die einer Behandlung gemäß Anhang I Kapitel 7 Nummer 3 Buchstabe b) der Richtlinie 92/118/EWG unterzogen wurden.

    (4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die tierärztlichen Bescheinigungen für die tierischen Erzeugnisse, die gemäß Absatz 1 bzw. 3 behandelt wurden und deren Ausfuhr aus der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien gestattet ist, folgenden Wortlaut tragen:

    "Tierisches Erzeugnis gemäß der Entscheidung 96/414/EG der Kommission betreffend Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen aus der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien im Zusammenhang mit dem Auftreten der Maul- und Klauenseuche."

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 4. Juli 1996

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 265 vom 8. 11. 1995, S. 16.

    (3) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56.

    (4) ABl. Nr. L 110 vom 4. 5. 1993, S. 36.

    (5) ABl. Nr. L 182 vom 2. 8. 1995, S. 30.

    (6) ABl. Nr. L 200 vom 24. 8. 1995, S. 38.

    (7) ABl. Nr. L 123 vom 23. 5. 1996, S. 24.

    (8) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

    (9) ABl. Nr. L 165 vom 4. 7. 1996, S. 40.

    Sus