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Document 31996R0396

Verordnung (EG) Nr. 396/96 der Kommission vom 4. März 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2019/94 über die Einfuhr von Nebenerzeugnissen der Maisstärkeverarbeitung aus den Vereinigten Staaten von Amerika

ABl. L 54 vom 5.3.1996, p. 22–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R1375

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/396/oj

31996R0396

Verordnung (EG) Nr. 396/96 der Kommission vom 4. März 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2019/94 über die Einfuhr von Nebenerzeugnissen der Maisstärkeverarbeitung aus den Vereinigten Staaten von Amerika

Amtsblatt Nr. L 054 vom 05/03/1996 S. 0022 - 0023


VERORDNUNG (EG) Nr. 396/96 DER KOMMISSION vom 4. März 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2019/94 über die Einfuhr von Nebenerzeugnissen der Maisstärkeverarbeitung aus den Vereinigten Staaten von Amerika

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1863/95 (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 344/96 des Rates vom 26. Februar 1996 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif (3) wurde in Kapitel 23 "Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie: Zubereitetes Futter" eine zusätzliche Anmerkung aufgenommen, nach der bestimmte Mischungen in die Gemeinschaft zollfrei eingeführt werden können. Zu diesem Zweck wurde der KN-Code 2309 durch eine besondere Unterposition ergänzt.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2019/94 der Kommission (4) wurden besondere Vorschriften erlassen, um die Übereinstimmung des eingeführten Erzeugnisses mit der Definition der zu berücksichtigenden Nomenklatur zu gewährleisten. Dieses Erzeugnis ist ab jetzt unter der mit der Verordnung (EG) Nr. 344/96 eingerichteten Unterposition zu führen. Die Verordnung (EG) Nr. 2019/94 ist deshalb entsprechend zu ändern, ohne daß die Gültigkeit der vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung erteilten Lizenzen wegen der für das Erzeugnis geltenden Warenbezeichnung in Frage gestellt wird.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2019/94 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 1 und in Artikel 2 wird der KN-Code "2303 10 19" durch den KN-Code "2309 90 20" ersetzt.

2. Im Anhang wird das von der amerikanischen Industrie auszustellende Certificate of Conformity durch das im Anhang zu dieser Verordnung enthaltene Formular ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 8. September 1994.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

(2) ABl. Nr. L 179 vom 29. 7. 1995, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 49 vom 28. 2. 1996, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 203 vom 6. 8. 1994, S. 5.

ANHANG

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