This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31996D0025
96/25/EC: Commission Decision of 19 December 1995 approving the programme for the eradication and surveillance of African swine fever for the year 1996 presented by Italy and fixing the level of the Community's financial contribution (Only the Italian text is authentic)
96/25/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1995 zur Genehmigung des von Italien für das Jahr 1996 vorgelegten Programms zur Tilgung und Überwachung der Afrikanischen Schweinepest und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (Nur der italienische Text ist verbindlich)
96/25/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1995 zur Genehmigung des von Italien für das Jahr 1996 vorgelegten Programms zur Tilgung und Überwachung der Afrikanischen Schweinepest und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (Nur der italienische Text ist verbindlich)
ABl. L 8 vom 11.1.1996, p. 28–28
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1996
96/25/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1995 zur Genehmigung des von Italien für das Jahr 1996 vorgelegten Programms zur Tilgung und Überwachung der Afrikanischen Schweinepest und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 008 vom 11/01/1996 S. 0028 - 0028
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1995 zur Genehmigung des von Italien für das Jahr 1996 vorgelegten Programms zur Tilgung und Überwachung der Afrikanischen Schweinepest und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (Nur der italienische Text ist verbindlich) (96/25/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG kann für die Tilgung und Überwachung der Afrikanischen Schweinepest eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden. Mit Schreiben vom 23. Mai 1995 hat Italien ein Programm zur Tilgung und Überwachung dieser Seuche vorgelegt. Die Prüfung des Programms hat ergeben, daß die Anforderungen der Entscheidung 90/638/EWG des Rates vom 27. November 1990 über Gemeinschaftskriterien zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG (4), erfuellt sind. Das Programm zählt somit zu den Tilgungs- und Überwachungsprogrammen, die 1996 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft, wie sie mit der Entscheidung 95/434/EG der Kommission (5) festgesetzt wurde, in Frage kommen. Angesichts der Bedeutung dieses Programms für die Verwirklichung der gemeinschaftlichen Ziele im Bereich der Tiergesundheit ist es angezeigt, die Finanzhilfe der Gemeinschaft auf 50 % der von Italien getätigten Ausgaben bzw. auf einen Hoechstbetrag von 800 000 ECU festzusetzen. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft ist an die ordnungsgemäße Durchführung der geplanten Maßnahmen und an die fristgerechte Vorlage aller erforderlichen Informationen durch die zuständigen Behörden gebunden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Afrikanischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1996 genehmigt. Artikel 2 Italien erläßt bis zum 1. Januar 1996 die zur Durchführung des Programms gemäß Artikel 1 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Artikel 3 (1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Höhe von höchstens 800 000 ECU beträgt 50 % der in Italien für die serologische und virologische Untersuchung, Schlachtung und Vernichtung von Schweinen, Ausgleichszahlungen für die zu schlachtenden Schweine, die Reinigung und Desinfektion entstehenden Kosten. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird gewährt, - sofern der Kommission Quartalsberichte über den Stand der Durchführung des Programms und über die damit verbundenen Kosten vorliegen. - sofern der Kommission bis spätestens 1. Juni 1997 ein Schlußbericht über die technische Ausführung des Programms, einschließlich der Kostenbelege, vorliegt. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 19. Dezember 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31. (3) ABl. Nr. L 347 vom 12. 12. 1990, S. 27. (4) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54. (5) ABl. Nr. L 256 vom 26. 10. 1995, S. 57.