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Document 31995D0457

    95/457/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Oktober 1995 betreffend einen von der Republik Italien gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger eingereichten Antrag auf Ausnahmeregelung (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    ABl. L 265 vom 8.11.1995, p. 36–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/10/1997

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/457/oj

    31995D0457

    95/457/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Oktober 1995 betreffend einen von der Republik Italien gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger eingereichten Antrag auf Ausnahmeregelung (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 265 vom 08/11/1995 S. 0036 - 0036


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Oktober 1995 betreffend einen von der Republik Italien gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger eingereichten Antrag auf Ausnahmeregelung (Nur der italienische Text ist verbindlich) (95/457/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/81/EWG der Kommission (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Republik Italien hat am 2. Mai 1995 einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG durch die Kommission eingereicht. Diesem Antrag lag ein Bericht mit den nach Artikel 8 erforderlichen Angaben bei. Der Antrag betrifft den Einbau in die Kraftfahrzeuge einer dritten Bremsleuchte der Art, wie sie unter der Kategorie ECE S3 in der Regelung ECE (Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa) Nr. 7 aufgeführt ist und wie sie nach der Regelung ECE Nr. 48 eingebaut wird.

    Die angeführten Gründe, nach denen solche Bremsleuchten sowie deren Einbau nicht den Anforderungen der Richtlinie 76/758/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in bezug auf Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/516/EWG der Kommission (4), sowie der Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in bezug auf den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (5), zuletzt geändert durch die Verordnung 91/663/EWG der Kommission (6), entsprechen, sind zutreffend. Die Beschreibung der Prüfungen und Prüfergebnisse sowie die Übereinstimmung mit den Regelungen ECE Nrn. 7 und 48 lassen darauf schließen, daß ein zufriedenstellendes Sicherheitsniveau gewährleistet ist.

    Die betreffenden Richtlinien sollen geändert werden, um die Herstellung und den Einbau solcher Bremsleuchten zu ermöglichen. In der Zwischenzeit ist es gerechtfertigt, die Erteilung der EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die mit den in diesem Antrag bezeichneten Bremsleuchten ausgestattet sind, bereits zuzulassen.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Kommission gibt dem von der Republik Italien am 2. Mai 1995 gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG eingereichten Antrag auf eine Ausnahmeregelung bezüglich der Erteilung der EG-Typgenehmigung für die Herstellung und den Einbau einer dritten Bremsleuchte der Art, wie sie unter der Kategorie ECE S3 der Regelung ECE Nr. 7 aufgeführt ist und wie sie gemäß der Regelung ECE Nr. 48 eingebaut wird, statt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Republik Italien gerichtet.

    Brüssel, den 19. Oktober 1995

    Für die Kommission

    Martin BANGEMANN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 264 vom 23. 10. 1993, S. 49.

    (3) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 54.

    (4) ABl. Nr. L 265 vom 12. 9. 1989, S. 1.

    (5) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 1.

    (6) ABl. Nr. L 366 vom 31. 12. 1991, S. 17.

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