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Document 31995L0024
Council Directive 95/24/EC of 22 June 1995 amending the Annex to Directive 85/73/EEC on the financing of veterinary inspections and controls of animal products covered by Annex A to Directive 89/662/EEC and by Directive 90/675/EEC
Richtlinie 95/24/EG des Rates vom 22. Juni 1995 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von tierischen Erzeugnissen im Sinne des Anhangs A der Richtlinie 89/662/EWG und im Sinne der Richtlinie 90/675/EWG
Richtlinie 95/24/EG des Rates vom 22. Juni 1995 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von tierischen Erzeugnissen im Sinne des Anhangs A der Richtlinie 89/662/EWG und im Sinne der Richtlinie 90/675/EWG
ABl. L 243 vom 11.10.1995, p. 14–15
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1996; Stillschweigend aufgehoben durch 396L0043
Richtlinie 95/24/EG des Rates vom 22. Juni 1995 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von tierischen Erzeugnissen im Sinne des Anhangs A der Richtlinie 89/662/EWG und im Sinne der Richtlinie 90/675/EWG
Amtsblatt Nr. L 243 vom 11/10/1995 S. 0014 - 0015
RICHTLINIE 95/24/EG DES RATES vom 22. Juni 1995 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von tierischen Erzeugnissen im Sinne des Anhangs A der Richtlinie 89/662/EWG und im Sinne der Richtlinie 90/675/EWG DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von tierischen Erzeugnissen im Sinne des Anhangs A der Richtlinie 89/662/EWG und im Sinne der Richtlinie 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 1 und 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Einzelheiten für die Finanzierung der Veterinärkontrollen von frischem Fleisch sind in der Richtlinie 85/73/EWG festgelegt. Für Fleisch aus Drittländern ist es angezeigt, eine Verbindung mit dem Termin herzustellen, von dem an die Vereinbarungen über die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen bei der Einfuhr aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG (2) geschlossen werden sollen. Diese Häufigkeit ist im Rahmen von Gleichwertigkeitsabkommen im Laufe von Verhandlungen mit bestimmten Drittländern festzulegen. Diese Verhandlungen sind noch nicht abgeschlossen. Daher sollte der Zeitpunkt, ab dem der in der Richtlinie für frisches Fleisch aus diesen Ländern vorgesehene Betrag zu erheben ist, verschoben werden - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 In Kapitel II des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG erhält Nummer 2 folgende Fassung: "2. Die Mitgliedstaaten können jedoch für Einfuhren aus einem der folgenden Länder: Neuseeland, Kanada, Australien, Vereinigte Staaten, Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Ungarn, Bulgarien, Rumänien, Uruguay, Chile, Argentinien, Schweiz und Norwegen, die am 31. Dezember 1994 bereits Sondierungsgespräche mit der Europäischen Gemeinschaft aufgenommen haben, um ein globales Gleichwertigkeitsabkommen für veterinärrechtliche Garantien (Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit) abzuschließen, das auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit beruht, bis zum Abschluß eines derartigen Abkommens, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1996, die ermäßigten Gebühren beibehalten, die sie am 1. Januar 1994 angewendet haben. Diese Ermäßigung darf gegenüber den in Nummer 1 genannten pauschalen Mindestbeträgen höchstens 55 % betragen. Die Höhe der Gebühr auf die Einfuhren aus einem Drittland im Sinne des Unterabsatzes 1 wird nach Abschluß der globalen Gleichwertigkeitsabkommen mit dem betreffenden Land nach dem Verfahren der Nummer 3 festgesetzt, wobei folgende Grundsätze berücksichtigt werden: - die Häufigkeit der Kontrollen, - die Höhe der Gebühr, die das betreffende Drittland auf Einfuhren aus der Gemeinschaft erhebt, - die Aufhebung anderer von dem Drittland erhobener Kosten wie beispielsweise der obligatorischen Hinterlegung oder Erhebung einer Gesundheitskaution." Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Juli 1995. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 22. Juni 1995. Im Namen des Rates Der Präsident Ph. VASSEUR (1) ABl. Nr. L 32 vom 5. 2. 1985, S. 14. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/64/EG (ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1994, S. 8). (2) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/360/EG (ABl. Nr. L 158 vom 25. 6. 1994, S. 41).