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Document 31995D0340

    95/340/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1995 zur Erstellung eines vorläufigen Verzeichnisses der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zulassen, und zur Aufhebung der Entscheidung 94/70/EG

    ABl. L 200 vom 24.8.1995, p. 38–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004; Aufgehoben durch 32004D0438

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/340/oj

    31995D0340

    95/340/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1995 zur Erstellung eines vorläufigen Verzeichnisses der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zulassen, und zur Aufhebung der Entscheidung 94/70/EG

    Amtsblatt Nr. L 200 vom 24/08/1995 S. 0038 - 0041


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juli 1995 zur Erstellung eines vorläufigen Verzeichnisses der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zulassen, und zur Aufhebung der Entscheidung 94/70/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (95/340/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (1), zuletzt geändert durch den Vertrag über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 23 Absätze 2 und 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Entscheidung 94/70/EG der Kommission (2), zuletzt geändert durch den Vertrag über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, enthält ein vorläufiges Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zulassen.

    In Anbetracht der Unterschiedlichkeit der betreffenden Erzeugnisse wurde eine Einteilung vorgenommen. Die Erfahrung und der jüngste Bericht des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses über Empfehlungen für die Behandlung von Milch aus Gebieten, in denen Maul- und Klauenseuche herrscht, rechtfertigen eine Revision dieser Einteilung.

    Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, die Entscheidung 94/70/EG aufzuheben und ein neues Verzeichnis zu erstellen.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten gestatten die Einfuhr von Rohmilch und Erzeugnissen auf Rohmilchbasis aus den in Spalte A des Verzeichnisses im Anhang aufgeführten Drittländern.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten gestatten die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis aus den in Spalte B des Verzeichnisses im Anhang aufgeführten Drittländern, wenn sie einer einmaligen Wärmebehandlung unterzogen wurden, deren Wärmewirkung mindestens derjenigen eines Pasteurisierungsverfahrens von mindestens 15 Sekunden bei einer Mindesttemperatur von 72 °C entspricht, das eine negative Reaktion beim Posphatasetest bewirkt.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten gestatten die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, die entweder:

    1. einem Sterilisierungsverfahren unterzogen wurden, das einen F°-Wert von mindestens 3 zur Folge hat,

    oder

    2. einer ersten Wärmebehandlung unterzogen wurden, deren Wärmewirkung mindestens derjenigen eines Pasteurisierungsverfahrens von mindestens 15 Sekunden bei einer Mindesttemperatur von 72 °C entspricht, das eine negative Reaktion beim Phosphatasetest bewirkt, und anschließend entweder:

    a) i) im Fall von Milch oder Erzeugnissen auf Milchbasis zum Verzehr

    - einer zweiten Wärmebehandlung unterzogen wurden, die Pasteurisierung bei hoher Temperatur, Ultrahocherhitzung oder Sterilisation einschließt und in jedem Fall eine negative Reaktion beim Peroxidasetest bewirkt,

    oder

    - bei Trockenmilch oder Erzeugnissen auf Trockenmilchbasis einer zweiten Wärmebehandlung unterzogen wurden, deren Wärmewirkung mindestens derjenigen der ersten Wärmebehandlung entspricht und die ausgereicht hätte um eine negative Reaktion beim Phosphatasetest zu bewirken, mit anschließendem Trocknungsverfahren,

    oder

    ii) im Fall von Milch oder Erzeugnissen auf Milchbasis, die nicht zum Verzehr bestimmt sind,

    - einer zweiten Wärmebehandlung unterzogen wurden, deren Wärmewirkung mindestens derjenigen der ersten Wärmebehandlung entspricht und die ausgereicht hätte, um eine negative Reaktion beim Phosphatasetest zu bewirken, im Fall von Trockenmilch oder einem Erzeugnis auf Trockenmilchbasis mit anschließendem Trocknungsverfahren,

    oder,

    b) einem Säuerungsverfahren unterzogen wurden, bei dem ihr PH-Wert für mindestens eine Stunde auf weniger als 6 gesenkt wurde,

    aus den in Spalte C des Verzeichnisses im Anhang aufgeführten Drittländern.

    Artikel 4

    Die Entscheidung 94/70/EG wird aufgehoben.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung gilt ab 2. Februar 1996.

    Artikel 6

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 27. Juli 1995.

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 36 vom 8. 2. 1994, S. 5.

    ANHANG

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