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Document 31995R0684

Verordnung (EG) Nr. 684/95 des Rates vom 27. März 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter

ABl. L 71 vom 31.3.1995, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2005; Stillschweigend aufgehoben durch 32003R1786

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/684/oj

31995R0684

Verordnung (EG) Nr. 684/95 des Rates vom 27. März 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter

Amtsblatt Nr. L 071 vom 31/03/1995 S. 0003 - 0004


VERORDNUNG (EG) Nr. 684/95 DES RATES vom 27. März 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 603/95 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (3) hat der Rat darauf hingewiesen, daß die Höhe der in Artikel 6 vorgesehenen Vorschußzahlung noch endgültig festzulegen sei.

Durch eine Erhöhung der Vorschußzahlung darf die ordnungsgemäße Anwendung des Systems der garantierten Hoechstmengen nicht gestört werden.

Dies kann durch ein System von Sicherheiten erreicht werden.

Diese neue Möglichkeit darf nicht zu Lasten der Marktteilnehmer gehen, die die in Artikel 6 vorgesehene niedrigere Vorschußzahlung ohne Sicherheit bevorzugen.

Die Verordnung (EG) Nr. 603/95 ist daher zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 603/95 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

(1) Trockenfutter verarbeitende Unternehmen, die im Rahmen dieser Verordnung eine Beihilfe beantragen, können einen Vorschuß in folgender Höhe erhalten:

- 41,30 ECU/Tonne für Trockenfutter, für das die Beihilfe nach Artikel 3 Absatz 2 beantragt wird, oder 55,06 ECU/Tonne, wenn eine Sicherheit von 13,76 ECU/Tonne geleistet worden ist;

- 23,18 ECU/Tonne für Trockenfutter, für das die Beihilfe nach Artikel 3 Absatz 3 beantragt wird, oder 30,91 ECU/Tonne, wenn eine Sicherheit von 7,73 ECU/Tonne geleistet worden ist.

Die Mitgliedstaaten führen die notwendigen Kontrollen zur Prüfung der Anspruchsberechtigung auf Beihilfegewährung durch. Nach Feststellung der Anspruchsberechtigung erfolgt die Vorschußzahlung.

Die Vorschußzahlung kann jedoch vor Feststellung der Anspruchsberechtigung erfolgen, wenn das Verarbeitungsunternehmen eine Sicherheit in Höhe des Vorschusses zuzüglich 10 v. H. leistet. Diese Sicherheit umfaßt auch eine gegebenenfalls nach Unterabsatz 1 erster oder zweiter Gedankenstrich geleistete Sicherheit. Diese Sicherheit vermindert sich auf die in Unterabsatz 1 erster oder zweiter Gedankenstrich vorgesehenen Höhe, sobald die Anspruchsberechtigung festgestellt ist; bei Überweisung des Restbetrags wird sie vollständig freigegeben.

(2) Voraussetzung für eine Vorschußzahlung ist, daß das Trockenfutter das Verarbeitungsunternehmen verlassen hat.

(3) In den Fällen, in denen eine Vorschußzahlung gewährt worden ist, wird ein Restbetrag gezahlt, der dem etwaigen Unterschied zwischen dem Vorschußbetrag und dem gesamten Beihilfebetrag entspricht, der dem Trockenfutter verarbeitenden Unternehmen unter Berücksichtigung des Artikels 5 zu zahlen ist.

(4) In den Fällen, in denen eine Vorschußzahlung gewährt worden ist, die höher als der Beihilfebetrag ist, auf den das Trockenfutter verarbeitende Unternehmen nach Maßgabe des Artikels 5 Anspruch hat, muß das Unternehmen den zu viel gezahlten Teil der Vorschußzahlung nach entsprechender Aufforderung an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates zurückzahlen."

2. In Artikel 18 Buchstabe a) wird nach dem zweiten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich hinzugefügt:

"- die Freigabe der Sicherheiten nach Artikel 6 Absatz 1."

3. In Artikel 20 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"(3) Bezugnahmen auf die mit den Absätzen 1 und 2 aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahme auf die vorliegende Verordnung."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. April 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. März 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PUECH

(1) ABl. Nr. C 365 vom 21. 12. 1994, S. 8.

(2) ABl. Nr. C 56 vom 6. 3. 1995.

(3) ABl. Nr. L 63 vom 21. 3. 1995, S. 1.

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