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Document 31994D0745

94/745/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 10. November 1994 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fischereirechte und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 20. Juli 1994 bis zum 19. Juli 1997

ABl. L 297 vom 18.11.1994, p. 35–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/07/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/745/oj

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31994D0745

94/745/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 10. November 1994 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fischereirechte und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 20. Juli 1994 bis zum 19. Juli 1997

Amtsblatt Nr. L 297 vom 18/11/1994 S. 0035 - 0035
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 6 S. 0146
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 6 S. 0146


BESCHLUSS DES RATES vom 10. November 1994 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fischereirechte und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 20. Juli 1994 bis zum 19. Juli 1997 (94/745/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren (1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zwischen der Gemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren haben Verhandlungen darüber stattgefunden, welche Änderungen oder Zusätze am Ende des Anwendungszeitraums des dem Abkommen beigefügten Protokolls in das Abkommen aufgenommen werden sollen.

Im Anschluß an diese Verhandlungen wurde am 18. Juli 1994 ein neues Protokoll paraphiert.

Durch dieses Protokoll erhalten die Fischer der Gemeinschaft für die Zeit vom 20. Juli 1994 bis zum 19. Juli 1997 Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit der Islamischen Bundesrepublik Komoren.

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeit von Schiffen der Gemeinschaft zu verhindern, ist es unerläßlich, daß das betreffende Protokoll so rasch wie möglich genehmigt wird. Aus diesem Grund haben die beiden Vertragsparteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels paraphiert, das die vorläufige Anwendung des paraphierten Protokolls ab dem Tag nach Auslaufen des derzeitigen Protokolls vorsieht. Das Abkommen in Form eines Briefwechsels ist vorbehaltlich eines endgültigen Beschlusses nach Artikel 43 des Vertrages zu genehmigen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fischereirechte und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 20. Juli 1994 bis zum 19. Juli 1997 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

U. SEILER-ALBRING

(1) ABl. Nr. L 137 vom 2. 6. 1988, S. 19.

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