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Document 31994R2798

VERORDNUNG (EG) Nr. 2798/94 DES RATES vom 14. November 1994 zur Änderung der Höchstmengen für die Einfuhr bestimmter Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China für das Jahr 1994, die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 517/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen, aufgeführt sind

ABl. L 297 vom 18.11.1994, p. 6–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/07/2015; Aufgehoben durch 32015R0936

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2798/oj

31994R2798

VERORDNUNG (EG) Nr. 2798/94 DES RATES vom 14. November 1994 zur Änderung der Höchstmengen für die Einfuhr bestimmter Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China für das Jahr 1994, die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 517/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen, aufgeführt sind

Amtsblatt Nr. L 297 vom 18/11/1994 S. 0006 - 0007


VERORDNUNG (EG) Nr. 2798/94 DES RATES vom 14. November 1994 zur Änderung der Hoechstmengen für die Einfuhr bestimmter Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China für das Jahr 1994, die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 517/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen, aufgeführt sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (1), insbesondere auf Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat hat mit der Verordnung (EG) Nr. 517/94 auf Gemeinschaftsebene Hoechstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China aufgrund der Empfindlichkeit der betreffenden Textilindustrie der Gemeinschaft eingeführt.

Bei der Festlegung der Höhe dieser Kontingente war der Rat bemüht, zwischen dem angemessenen Schutz der betreffenden Textilindustrie der Gemeinschaft und der Aufrechterhaltung eines annehmbaren Handelsniveaus mit der Volksrepublik China ein gewisses Gleichgewicht herzustellen.

Mehrere Mitgliedstaaten machten nach der Einführung und der Anwendung dieser Kontingente auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 517/94 geltend, daß im Jahr 1994 dieses Gleichgewicht bei einigen von ihnen nicht in vollauf zufriedenstellender Weise erreicht worden war, insofern als Störungen im Handel mit der Volksrepublik China aufgetreten waren, die die Tätigkeiten und die Rentabilität bestimmter Wirtschaftszweige der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Einfuhr, dem Vetrieb und der Verarbeitung der betreffenden Waren beeinträchtigt haben.

Unter diesen Bedingungen hielt es die Kommission zur Erleichterung des Übergangs zwischen den bislang bestehenden Einfuhrregelungen und der mit der Verordnung (EG) Nr. 517/94 eingeführten Regelung für zweckmässig, die Höhe dieser Kontingente anzupassen und sie für das Jahr 1994 insbesondere auf der Grundlage des von den Mitgliedstaaten mitgeteilten und bezifferten Bedarfes entsprechend zu erhöhen; dabei wurde das von der Kommission verfolgte und weiterhin bestehende Ziel berücksichtigt, ein bilaterales Abkommen mit der Volksrepublik China für sämtliche betreffenden Waren abzuschließen, welches beim Übergang von dem bestehenden Regime zu einem konventionellen Regime Garantien hinsichtlich des Zugangs zu Rohmaterialien mit chen chinesischem Ursprung zu annehmbaren Preisbedingungen geben sollte.

Die Mengen, um die die Kontingente für 1994 erhöht werden, unterliegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 517/94 und werden folglich von der Kommission gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung in der chronologischen Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten zu den Einfuhrgenehmigungsanträgen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an zugewiesen.

Im Hinblick auf eine optimale Ausnutzung der Mengen, die in Anwendung dieser Verordnung bestätigt werden, ist die Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigungen auf 90 Tage vom Zeitpunkt der Ausstellung durch die Mitgliedstaaten an festzusetzen.

Diese Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 eingerichteten Ausschusses nicht überein; gemäß Artikel 25 Absatz 4 der genannten Verordnung unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen, falls die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht übereinstimmen oder keine Stellungnahme des Ausschusses vorliegt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 517/94 wird für das Jahr 1994 geändert und für Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter die Kategorien ex 18, ex 20, ex 78, 115, 117, 118, 120, ex 136, 156, 157, 159 und 161 fallen, durch folgenden Anhang ergänzt:

"ANHANG IV A

Für Warenbezeichnungen der in diesem Anhang aufgeführten Kategorien siehe Anhang I A dieser Verordnung

CHINA

"" ID="1">ex 18 (2)> ID="2">Tonnen> ID="3">109"> ID="1">ex 20 (2)> ID="2">Tonnen> ID="3">8"> ID="1">ex 78 (2)> ID="2">Tonnen> ID="3">8"> ID="1">115> ID="2">Tonnen> ID="3">146"> ID="1">117> ID="2">Tonnen> ID="3">73"> ID="1">118> ID="2">Tonnen> ID="3">44"> ID="1">120> ID="2">Tonnen> ID="3">44"> ID="1">ex 136 (2) (3)> ID="2">Tonnen> ID="3">22"> ID="1">156> ID="2">Tonnen> ID="3">583"> ID="1">157> ID="2">Tonnen> ID="3">1 165"> ID="1">159> ID="2">Tonnen> ID="3">874"> ID="1">161> ID="2">Tonnen> ID="3">1 128""

>

Artikel 2

Die zusätzlichen Mengen zu den Kontingenten für das Jahr 1994 werden gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an in der chronologischen Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten zu den Anträgen auf Einfuhrgenehmigungen verteilt.

Artikel 3

Die Gültigkeitsdauer der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auszustellenden Einfuhrgenehmigungen beträgt 90 Tage vom zeitpunkt der Ausstellung an.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. November 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORCHERT

(1) ABl. Nr. L 67 vom 10. 3. 1994, S. 1.

(2) Die mit }ex' gekennzeichneten Kategorien beinhalten Waren, die weder aus Wolle oder feinen Tierhaaren noch aus Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen bestehen.

(3) Diese Kategorie beinhaltet nur Gewebe und andere Seidenwaren, andere als roh, abgekocht oder gebleicht, der KN-Codes 5007 20 19, 5007 20 31, 5007 20 39, 5007 20 41, 5007 20 59, 5007 20 61, 5007 20 69, 5007 20 71, 5007 90 30, 5007 90 50, 5007 90 90."

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