Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31994R1102

VERORDNUNG (EG) Nr. 1102/94 DER KOMMISSION vom 11. Mai 1994 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Indonesien, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

ABl. L 121 vom 12.5.1994, p. 23–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/1102/oj

31994R1102

VERORDNUNG (EG) Nr. 1102/94 DER KOMMISSION vom 11. Mai 1994 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Indonesien, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

Amtsblatt Nr. L 121 vom 12/05/1994 S. 0023 - 0024


VERORDNUNG (EG) Nr. 1102/94 DER KOMMISSION vom 11. Mai 1994 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Indonesien, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 (1), verlängert für 1994 durch die Verordnung (EG) Nr. 3668/93 (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach den Artikeln 1 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 wird die Zollaussetzung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1994 jedem der in Anhang III aufgeführten Länder und Gebiete, mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte 4 des Anhangs I genannt sind, im Rahmen der in Spalte 6 des Anhangs I festgesetzten Präferenzzollplafonds gewährt. Sobald die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann nach Artikel 7 der genannten Verordnung die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung in jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jedem Zeitpunkt wiedereingeführt werden.

Hinsichtlich der Ware(n), deren laufende Nummer(n) und Ursprung in nachfolgender Aufstellung angegeben ist (sind), ergibt sich der individuelle Plafond aus der in dieser Aufstellung angegebenen Höhe.

Am nachfolgenden Datum haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren den in Frage stehenden Plafond erreicht:

"" ID="1">10.0210> ID="2">Indonesien> ID="3">193 000> ID="4">31. 1. 1994">

Es ist angezeigt, die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren wiedereinzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Am 15. Mai 1994 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1994 ausgesetzt ist, für Einfuhren der Ware in nachfolgender Aufstellung in die Gemeinschaft wiedereingeführt:

"" ID="1">10.0210> ID="2">2918 14 00> ID="3">Citronensäure> ID="4">Indonesien">

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Mai 1994

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1990, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 338 vom 31. 12. 1993, S. 22.

Top