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Document 31994A0174

94/174/Euratom: Stellungnahme der Kommission vom 7. März 1994 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Kernbrennstoff-Fertigungsanlage MELOX im Bereich des Nuklearzentrums Marcoule (Frankreich) gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag (Nur der französische Text ist verbindlich)

ABl. L 80 vom 24.3.1994, p. 24–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/opin/1994/174/oj

31994A0174

94/174/Euratom: Stellungnahme der Kommission vom 7. März 1994 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Kernbrennstoff-Fertigungsanlage MELOX im Bereich des Nuklearzentrums Marcoule (Frankreich) gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 080 vom 24/03/1994 S. 0024 - 0024


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 7. März 1994 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Kernbrennstoff-Fertigungsanlage MELOX im Bereich des Nuklearzentrums Marcoule (Frankreich) gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag (Nur der französische Text ist verbindlich) (94/174/Euratom)

Mit Schreiben vom 10. September 1993 wurden der Kommission der Europäischen Gemeinschaften von der französischen Regierung gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die Allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Betrieb der Anlage MELOX im Bereich des Nuklearzentrums Marcoule übermittelt.

Anhand dieser Informationen und nach Konsultation der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab:

1. Die Entfernung der Anlage vom nächstgelegenen Punkt auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, nämlich Italiens, beträgt 180 km, Spanien bzw. Deutschland sind 230 bzw. 435 km von der Anlage entfernt.

2. Die beim Betrieb der Anlage MELOX anfallenden Feststoffabfälle werden in einer geeigneten Nuklearanlage auf französischem Hoheitsgebiet gelagert.

3. Unter normalen Betriebsbedingungen werden die Ableitungen fluessiger und gasförmiger Abfälle keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nennenswerte Exposition der Bevölkerung anderer Mitgliedstaaten zur Folge haben.

4. Im Fall einer nicht geplanten Ableitung radioaktiver Stoffe, die durch einen Unfall der in den Allgemeinen Angaben herangezogenen Grössenordnung verursacht werden könnte, wären die in anderen Mitgliedstaaten möglicherweise empfangenen Dosen unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht signifikant.

Zusammenfassend ist die Kommission der Meinung, daß die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Abfälle aus dem Betrieb der Anlage MELOX weder im Normalbetrieb noch bei einem Unfall der herangezogenen Grössenordnung zu einer unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikanten radioaktiven Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats führen könnte.

Diese Stellungnahme ist an die Französische Republik gerichtet.

Für die Kommission

Yannis PALEOKRASSAS Mitglied der Kommission

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