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Document 31994R0355

    Verordnung (EG) Nr. 355/94 des Rates vom 14. Februar 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

    ABl. L 46 vom 18.2.1994, p. 5–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R1186

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/355/oj

    31994R0355

    Verordnung (EG) Nr. 355/94 des Rates vom 14. Februar 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

    Amtsblatt Nr. L 046 vom 18/02/1994 S. 0005 - 0006
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 11 S. 0041
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 11 S. 0041


    VERORDNUNG (EG) Nr. 355/94 DES RATES vom 14. Februar 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Arikel 45 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 (4) wird für Waren, die im persönlichen Gepäck der aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführt werden, eine Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, sofern die Einfuhr keinen kommerziellen Charakter hat.

    Gemäß Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 darf der Gesamtwert der für diese Abgabenbefreiung in Betracht kommenden Waren je Reisender 45 ECU nicht übersteigen. Gemäß Artikel 47 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten diesen Freibetrag für Reisende unter 15 Jahren bis auf 23 ECU verringern.

    Ferner sind die Maßnahmen zu berücksichtigen, die von den internationalen Fachorganisationen zugunsten der Reisenden empfohlen worden sind, insbesondere die Bestimmungen der Anlage F.3 zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren.

    Dieses Ziel lässt sich durch eine Erhöhung der Freibeträge erreichen.

    Es besteht die Notwendigkeit, Deutschland eine befristete Ausnahmeregelung zu gewähren, da durch die Freibeträge wirtschaftliche Schwierigkeiten verursacht werden könnten, insbesondere im Zusammenhang mit der Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats über Landesgrenzen mit anderen Drittländern als den EFTA-Mitgliedstaaten oder mittels der Küstenschiffahrt aus solchen Ländern.

    Zwischen Festlandsspanien und Ceuta und Melilla bestehen besondere Beziehungen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 47 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 47

    Für andere als die in Artikel 46 genannten Waren wird die Befreiung nach Artikel 45 je Reisenden bis zu einem Gesamtwert von 175 ECU gewährt.

    Für Reisende unter fünfzehn Jahren können die Mitgliedstaaten diesen Freibetrag jedoch bis auf 90 ECU verringern."

    2. Es wird folgender Artikel eingefügt:

    "Artikel 47a

    (1) In Abweichung von Artikel 47 Absatz 1 wird Spanien ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2000 für die betreffenden Waren einen Freibetrag von 600 ECU zu gewähren, wenn diese Waren von Reisenden aus Ceuta und Melilla in das für Spanien in Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) definierte Zollgebiet eingeführt werden.

    (2) In Abweichung von Artikel 47 Absatz 2 kann Spanien diesen Freibetrag für Reisende unter fünfzehn Jahren bis auf 150 ECU verringern.

    "

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. April 1994 in Kraft.

    Für die Bundesrepublik Deutschland gilt diese Verordnung jedoch für Waren, die von Reisenden eingeführt werden, welche in das deutsche Hoheitsgebiet über eine Landgrenze mit anderen Drittländern als den EFTA-Mitgliedstaaten oder mittels der Küstenschiffahrt aus solchen Ländern einreisen, erst ab 1. Januar 1998.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 1994.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Y. PAPANTONIOU

    (1) ABl. Nr. C 254 vom 11. 10. 1986, S. 7.

    (2) ABl. Nr. C 13 vom 18. 1. 1988, S. 173.

    (3) ABl. Nr. C 105 vom 24. 4. 1987, S. 4.

    (4) ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3357/91 (ABl. Nr. L 318 vom 20. 11. 1991, S. 3).

    (5) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

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