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Document JOL_1993_290_R_0018_009

Beschluß des Rates vom 5. November 1993 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien über die Fischerei vor der Küste Mauretaniens für die Zeit vom 1. August 1993 bis zum 31. Juli 1996
Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien über die Fischerei vor der Küste Mauretaniens für die Zeit vom 1. August 1993 bis zum 31. Juli 1996
Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien über die Fischerei vor der Küste Mauretaniens für die Zeit vom 1. August 1993 bis zum 31. Juli 1996

ABl. L 290 vom 24.11.1993, p. 18–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

31993D0605

93/605/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 5. November 1993 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien über die Fischerei vor der Küste Mauretaniens für die Zeit vom 1. August 1993 bis zum 31. Juli 1996

Amtsblatt Nr. L 290 vom 24/11/1993 S. 0018 - 0018


BESCHLUSS DES RATES vom 5. November 1993 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien über die Fischerei vor der Küste Mauretaniens für die Zeit vom 1. August 1993 bis zum 31. Juli 1996 (93/605/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien über die Fischerei vor der Küste Mauretaniens (1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des vorstehend genannten Abkommens haben die Gemeinschaft und die Islamische Republik Mauretanien Verhandlungen mit dem Ziel geführt, die Änderungen oder Ergänzungen festzulegen, die am Ende des Anwendungszeitraums des Protokolls in den Anhang des Abkommens und in das Protokoll aufgenommen werden sollen (2).

Im Anschluß an diese Verhandlungen wurde am 10. Juni 1993 ein neues Protokoll paraphiert.

Durch dieses Protokoll werden den Fischern der Gemeinschaft Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Mauretaniens eingeräumt.

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft zu vermeiden, ist es unerläßlich, daß das betreffende Protokoll so rasch wie möglich genehmigt wird. Aus diesem Grund haben die beiden Vertragsparteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels paraphiert, das die vorläufige Anwendung des paraphierten Protokolls ab dem Tag nach Auslaufen des derzeitig geltenden Protokolls vorsieht. Dieses Abkommen ist vorbehaltlich eines endgültigen Beschlusses nach Artikel 43 des Vertrages zu genehmigen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien über die Fischerei vor der Küste Mauretaniens für die Zeit vom 1. August 1993 bis 31. Juli 1996 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels und des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 5. November 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. TOMAS

(1) ABl. Nr. L 388 vom 31. 12. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 117 vom 10. 5. 1991, S. 1.

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