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Documento 31993D0478

    93/478/EGKS: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Juli 1993 betreffend Ausnahmen von der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde über den Außenschutz im Hinblick auf die Anwendung der allgemeinen Zollpräferenzen auf bestimmte Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern (159. Ausnahmeentscheidung)

    ABl. L 224 vom 3.9.1993, p. 33—33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Estatuto jurídico do documento Já não está em vigor, Data do termo de validade: 31/12/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/478/oj

    31993D0478

    93/478/EGKS: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Juli 1993 betreffend Ausnahmen von der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde über den Außenschutz im Hinblick auf die Anwendung der allgemeinen Zollpräferenzen auf bestimmte Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern (159. Ausnahmeentscheidung)

    Amtsblatt Nr. L 224 vom 03/09/1993 S. 0033 - 0033


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Juli 1993 betreffend Ausnahmen von der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde über den Aussenschutz im Hinblick auf die Anwendung der allgemeinen Zollpräferenzen auf bestimmte Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern (159. Ausnahmeentscheidung)

    (93/478/EGKS)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

    gestützt auf die Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde vom 15. Januar 1964 an die Regierungen der Mitgliedstaaten über eine Erhöhung des Aussenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft (1), zuletzt geändert durch die Empfehlung 88/27/EGKS (2), insbesondere auf Artikel 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die im Rat versammelten Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beschließen seit Jahren, den in den Genuß allgemeiner Präferenzen kommenden Drittländern Zollvorteile bei der Einfuhr bestimmter EGKS-Erzeugnisse in die Gemeinschaft in Form von Zollaussetzungen ohne mengenmässige Beschränkungen für einige Erzeugnisse oder von Zollaussetzungen innerhalb der Grenzen von für andere Erzeugnisgruppen festgelegte Kontingente zu gewähren.

    Die Kommission ist an der Aushandlung dieser Zugeständnisse und an den Beschlüssen der Regierungsvertreter, die sie in Kraft setzen, beteiligt, und die Entscheidungen werden in vollem Einvernehmen mit ihr getroffen.

    Um solche Zugeständnisse geht es in Artikel 3 der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde, wonach aus handelspolitischen Gründen nach Anhörung der Regierungen der Mitgliedstaaten Abweichungen von den in dieser Empfehlung festgelegten Verpflichtungen beschlossen werden können.

    Der Beschluß 92/584/EGKS der im Rat vereinigten Regierungsvertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (3) über Zollzugeständnisse wurde von den Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit der Kommission gefasst. Er entspricht den in Artikel 3 der Empfehlung für eine solche Ausnahmeentscheidung genannten Bedingungen. Die Ausnahme kann daher bezueglich der fraglichen Zugeständnisse gewährt werden.

    Die Mitgliedstaaten sind zum Entwurf dieser Entscheidung gehört worden -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, von den sich aus Artikel 1 der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde ergebenden Verpflichtungen insoweit abzuweichen, als es notwendig ist, um für die Einfuhr von EGKS-Erzeugnissen mit Ursprung in und mit Herkunft aus Drittländern die Zollaussetzungen anzuwenden, die sich aus dem Beschluß 92/584/EGKS ergeben.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Sie gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1993.

    Brüssel, den 28. Juli 1993

    Für die Kommission

    Leon BRITTAN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. 8 vom 22. 1. 1964, S. 99/64.

    (2) ABl. Nr. L 15 vom 20. 1. 1988, S. 13.

    (3) ABl. Nr. L 396 vom 31. 12. 1992, S. 46.

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