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Document 31993R2137
Commission Regulation (EEC) No 2137/93 of 28 July 1993 fixing the export refunds in the wine sector and repealing Regulation (EEC) No 646/86
Verordnung (EWG) Nr. 2137/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Wein und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 646/86
Verordnung (EWG) Nr. 2137/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Wein und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 646/86
ABl. L 191 vom 31.7.1993, p. 91–93
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 09/12/1995; Aufgehoben durch 395R2805
Verordnung (EWG) Nr. 2137/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Wein und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 646/86
Amtsblatt Nr. L 191 vom 31/07/1993 S. 0091 - 0093
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0095
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0095
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2137/93 DER KOMMISSION vom 28. Juli 1993 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Wein und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 646/86 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1566/93 (2), insbesondere auf Artikel 56 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 56 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 kann, soweit dies für eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 2 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse auf der Grundlage der Weltmarktpreise für diese Erzeugnisse erforderlich ist, der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. Erstattungen dürfen jedoch nur für die Erzeugnisse gewährt werden, die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 345/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors und die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrags (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2009/81 (4), genannt sind. Bei der Festsetzung der Erstattungen berücksichtigt werden müssen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 345/79 die aktuelle Situation und die voraussichtliche Entwicklung i) der Preise und Angebotsmengen der betreffenden Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie ii) der Weltmarktpreise für diese Erzeugnisse. Rechnung getragen werden muß ferner den im besagten Artikel genannten Kosten, dem wirtschaftlichen Aspekt der beabsichtigten Ausfuhren und dem Erfordernis, Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt zu vermeiden. Bei der Festsetzung der Erstattungsbeträge für Likörwein ist es jedoch zweckmässig, den Unterschied zwischen den Gemeinschaftspreisen und den Weltmarktpreisen ausschließlich bei zur Likörweinherstellung verwendetem Wein und Most zu berücksichtigen, da ein solcher Unterschied bei den übrigen zur Bereitung dieser Weine verwendeten Erzeugnisse nicht festgestellt wird. Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 345/79 müssen die Preise auf dem Markt der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der für die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt werden. Die Preise im internationalen Handel müssen anhand der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Preise ermittelt werden. Die Lage des internationalen Handels oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können eine Differenzierung der Erstattung je nach Verwendung oder Bestimmung eines bestimmten Erzeugnisses erforderlich machen. Konzentrierter Traubenmost und andere Tafelweine als Tafelweine der Art R III und Rosé-Tafelweine von Rebsorten der Art "Portugieser" können derzeit Gegenstand wirtschaftlich bedeutender Ausfuhren sein. In der Verordnung (EWG) Nr. 3389/81 der Kommission (5), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3473/82 (6), sind die Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrerstattungen im Weinsektor festgelegt worden. Aus der Anwendung der vorgenannten Bestimmungen auf die gegenwärtige Marktlage und insbesondere auf die Preise für Wein in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt ergibt sich, daß die Erstattungen wie im Anhang zu dieser Verordnung angegeben festzusetzen sind und die Verordnung (EWG) Nr. 646/86 der Kommission vom 28. Februar 1986 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Wein (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3298/92 (8), aufzuheben ist. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die in Artikel 56 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 vorgesehenen Ausfuhrerstattungen sind im Anhang festgesetzt. (2) Die Verordnung (EWG) Nr. 646/86 wird aufgehoben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. September 1993 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Juli 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 39. (3) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 69. (4) ABl. Nr. L 195 vom 18. 7. 1981, S. 6. (5) ABl. Nr. L 341 vom 28. 11. 1981, S. 24. (6) ABl. Nr. L 365 vom 24. 12. 1982, S. 30. (7) ABl. Nr. L 60 vom 1. 3. 1986, S. 46. (8) ABl. Nr. L 328 vom 14. 11. 1992, S. 25. ANHANG /* Tabellen: S. ABl. */ (1) Erläuterung der Bestimmungen: 01 Venezuela. 02 Alle Länder des afrikanischen Kontinents, soweit sie nicht unter 09 ausdrücklich ausgenommen sind. 03 Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slowenien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien. 09 Alle anderen Bestimmungen mit Ausnahme folgender Drittländer und Hoheitsgebiete: - alle Länder des amerikanischen Kontinents im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 208/93 der Kommission, - Südafrika, - Algerien, - Australien, - Österreich, - Zypern, - Israel, - Marokko, - die Schweiz, - Tunesien, - die Türkei und - die Republiken Serbien und Montenegro. (2) Potentieller Alkoholgehalt (in % vol) gemäß der Definition in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 822/87. (3) Gesamtalkoholgehalt (in % vol) gemäß der Definition in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 822/87. NB: Die Produktcodes sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. Nr. L 366 vom 24. 12. 1987, S. 1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1457/93 (ABl. Nr. L 142 vom 12. 6. 1993, S. 55), definiert.