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Document 31993R1812
COMMISSION REGULATION (EEC) No 1812/93 of 7 July 1993 fixing for the 1993/94 marketing year the minimum price to be paid to producers for Williams and Rocha pears and the amount of production aid for such pears in syrup and/or natural fruit juice
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1812/93 DER KOMMISSION vom 7. Juli 1993 zur Festsetzung des den Erzeugern von Williams- und Rocha-Birnen zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für diese Birnen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft im Wirtschaftsjahr 1993/94
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1812/93 DER KOMMISSION vom 7. Juli 1993 zur Festsetzung des den Erzeugern von Williams- und Rocha-Birnen zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für diese Birnen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft im Wirtschaftsjahr 1993/94
ABl. L 166 vom 8.7.1993, p. 13–15
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 14/07/1994
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1812/93 DER KOMMISSION vom 7. Juli 1993 zur Festsetzung des den Erzeugern von Williams- und Rocha-Birnen zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für diese Birnen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft im Wirtschaftsjahr 1993/94
Amtsblatt Nr. L 166 vom 08/07/1993 S. 0013 - 0015
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1812/93 DER KOMMISSION vom 7. Juli 1993 zur Festsetzung des den Erzeugern von Williams- und Rocha-Birnen zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für diese Birnen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft im Wirtschaftsjahr 1993/94 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1569/92 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 5, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1206/90 des Rates (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2202/90 (5), wurden die Grundregeln der Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse festgelegt. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 wird der den Erzeugern zu zahlende Mindestpreis festgesetzt aufgrund des im vorhergehenden Wirtschaftsjahr geltenden Mindestpreises, der Entwicklung der Grundpreise für Obst und Gemüse und der Notwendigkeit, den normalen Absatz des frischen Erzeugnisses im Hinblick auf die verschiedenen Verwendungen, einschließlich der Belieferung der Verarbeitungsindustrie, zu gewährleisten. In Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 sind die Kriterien für die Festsetzung der Produktionsbeihilfe genannt. Dabei wird insbesondere der für das vorhergehende Wirtschaftsjahr festgesetzte Beihilfebetrag berücksichtigt, der entsprechend der Entwicklung des den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises und dem Unterschied zwischen den in der Gemeinschaft zugrunde gelegten Rohstoffkosten und denen der wichtigsten konkurrierenden Drittländer zu berichtigen ist. Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1206/90 regelt die Einführung einer Währungsausgleichsregelung, um die Produktionsbeihilfe um die Auswirkung berichtigen zu können, die der Unterschied zwischen dem landwirtschaftlichen Umrechnungskurs und dem durchschnittlichen Marktkurs in einem noch festzulegenden Zeitraum auf den um die Beihilfe verminderten Mindestpreis hat. Angesichts der derzeitigen Marktlage und um normale Wettbewerbsbedingungen gegenüber Drittländern zu gewährleisten, erscheint es angezeigt, einen solchen Ausgleichsmechanismus durch Anwendung eines Koeffizienten auf den Beihilfebetrag einzuführen. In der Verordnung (EWG) Nr. 3824/92 der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1663/93 (7), wurden die Preise und Beträge des Sektors Obst und Gemüse aufgelistet, auf die der durch die Verordnung (EWG) Nr. 537/93 der Kommission (8), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1331/93 (9), festgesetzte Koeffizienten 1,013088 von Beginn der Vermarktungskampagne 1993/94 an anzuwenden ist. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3824/92 ist die sich daraus in jedem in Frage stehenden Sektor ergebende Senkung der betreffenden Preise und Beträge zu bestimmen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Wirtschaftsjahr 1993/94 werden a) der den Erzeugern nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 zu zahlende Mindestpreis für Williams- und Rocha-Birnen und b) die nach Artikel 5 der genannten Verordnung gewährte Produktionsbeihilfe für Williams- und Rocha-Birnen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft wie im Anhang I angegeben festgesetzt. Artikel 2 (1) Die Produktionsbeihilfe wird mit einem Koeffizienten multipliziert, der der Auswirkung des Unterschieds zwischen dem durchschnittlichen Marktkurs und dem am Beginn des Wirtschaftsjahres geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurs auf den Selbstkostenpreis entspricht. (2) Zur Anwendung von Absatz 1 versteht man unter: - "Selbstkostenpreis" den um die Beihilfe verminderten zu zahlenden Erzeugermindestpreis, - "durchschnittlichem Marktkurs" den Durchschnitt der im ersten Vierteljahr des Jahres, in dem das betreffende Wirtschaftsjahr beginnt, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlichten Kurse des Ecu, berichtigt um den Berichtigungsfaktor gemäß Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92. (3) Die gemäß Absatz 1 berechneten Koeffizienten sind in Anhang II festgesetzt. Artikel 3 Findet die Verarbeitung des Erzeugnisses ausserhalb des Mitgliedstaats statt, in dem es geerntet wurde, so weist dieser dem die Produktionsbeihilfe zahlenden Mitgliedstaat nach, daß dem Erzeuger der Mindestpreis gezahlt wurde. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Juli 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 166 vom 20. 6. 1992, S. 5. (3) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1. (4) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 74. (5) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 4. (6) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 29. (7) ABl. Nr. L 158 vom 30. 6. 1993, S. 18. (8) ABl. Nr. L 57 vom 10. 3. 1993, S. 18. (9) ABl. Nr. L 132 vom 29. 5. 1993, S. 114. ANHANG I Den Erzeugern zu zahlender Mindestpreis Produktionsbeihilfe ANHANG II Die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Koeffizienten für das Wirtschaftsjahr 1993/94 /* Tabellen: S. ABl. */