Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31992R3949

    Verordnung (EWG) Nr. 3949/92 des Rates vom 21. Dezember 1992 zur Durchführung einer Arbeitskostenerhebung im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungssektor

    ABl. L 404 vom 31.12.1992, p. 7–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3949/oj

    31992R3949

    Verordnung (EWG) Nr. 3949/92 des Rates vom 21. Dezember 1992 zur Durchführung einer Arbeitskostenerhebung im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungssektor

    Amtsblatt Nr. L 404 vom 31/12/1992 S. 0007 - 0009
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 23 S. 0261
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 23 S. 0261


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3949/92 DES RATES vom 21. Dezember 1992 zur Durchführung einer Arbeitskostenerhebung im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungssektor

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Kommission muß zur Erfuellung der ihr nach dem Vertrag und insbesondere nach den Artikeln 2, 3, 117, 118, 122 und 123 obliegenden Aufgaben über die Situation in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf Arbeitskosten und Arbeitnehmereinkommen unterrichtet sein.

    Die in den einzelnen Mitgliedstaaten verfügbaren statistischen Informationen stellen insbesondere wegen der Unterschiede in den Rechtsvorschriften, Regelungen und Verwaltungspraktiken der Mitgliedstaaten keine brauchbare Vergleichsbasis dar. Infolgedessen müssen Erhebungen auf der Grundlage einheitlicher Definitionen und nach gemeinsamen Methoden durchgeführt und aufbereitet werden.

    Das beste Verfahren zur Ermittlung der Höhe, Zusammensetzung und Entwicklung der Arbeitskosten wie auch der Arbeitnehmereinkommen besteht in der Durchführung spezifischer Erhebungen, wie dies zuletzt im Jahr 1989 in Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/88 vom 9. Juni 1988 zur Durchführung einer Arbeitskostenerhebung im produzierenden Gewerbe, im Groß- und im Einzelhandel sowie im Bank- und im Versicherungsgewerbe (1) auf der Grundlage der Buchführungsangaben des Jahres 1988 geschehen ist.

    Da die Aufwendungen der Unternehmen an Löhnen und Gehältern sowie an Lohnnebenkosten sowohl in ihrer Höhe als auch in ihrer Struktur beträchtlichen Veränderungen unterworfen sind, ist es angebracht, auf der Grundlage der Buchführungsangaben des Jahres 1992 eine neue Erhebung im produzierenden Gewerbe, im Handel sowie im Banken- und Versicherungsgewerbe vorzunehmen, um die Ergebnisse der vorangegangenen Erhebung auf den neuesten Stand zu bringen.

    Aufgrund der Veränderungen in der Wirtschafts- und Beschäftigungsstruktur der Mitgliedstaaten ist es erforderlich, die Erhebung auf weitere Wirtschaftszweige insbesondere im Dienstleistungsbereich auszuweiten.

    Wegen des Umfangs der Erhebung ist es notwendig, das Stichprobenverfahren anzuwenden, um die Belastung für die Unternehmen und die Haushalstpläne der Europäischen Gemeinschaften und der Mitgliedstaaten in Grenzen zu halten -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Rahmen ihrer regelmässigen Erhebungen über die Arbeitskosten und die Arbeitnehmereinkommen führt die Kommission 1993 auf der Grundlage der Buchführungsangaben des Jahres 1992 eine Erhebung über die Arbeitskosten im produzierenden Gewerbe und in bestimmten Bereichen des Dienstleistungssektors durch.

    Artikel 2

    (1) Die Erhebung erstreckt sich auf alle Unternehmen oder örtlichen Einheiten mit mindestens zehn Arbeitnehmern, die die in den Abschnitten C, D, E, F, G, H und K, den Abteilungen 65 und 66 und der Gruppe 63.3 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft NACE (REV 1) abgegrenzten und definierten Tätigkeiten ausüben, unter Berücksichtigung der besonderen Bestimmungen im Anhang dieser Verordnung.

    (2) Die Erhebung wird auf der Grundlage eines Stichprobenverfahrens durchgeführt.

    Artikel 3

    Die Arbeitgeber sind verpflichtet, für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen oder örtlichen Einheiten auf der Grundlage der Buchführungsangaben des Kalenderjahres 1992 die für die Ermittlung der Arbeitskosten erforderlichen Auskünfte gemäß den nachstehenden Bestimmungen zu erteilen.

    Artikel 4

    Mit der Erhebung werden erfasst:

    1. die Kosten für Löhne und Gehälter einschließlich der Prämien und Gratifikationen sowie alle Nebenkosten, insbesondere die Beiträge der Arbeitgeber zur Sozialversicherung und zu freiwilligen Zusatzversicherungen und die sonstigen Sozialleistungen einschließlich der Aufwendungen für die berufliche Bildung der Arbeitnehmer sowie eventuelle unmittelbar mit den Arbeitskosten zusammenhängende Steuer- oder Subventionsbeträge;

    2. die Zahl der in den Unternehmen oder örtlichen Einheiten beschäftigten Arbeitnehmer;

    3. die Arbeitsdauer.

    Artikel 5

    (1) Die Auskünfte werden von den statistischen Diensten der Mitgliedstaaten eingeholt, die geeignete Fragebogen zur Sammlung der Informationen ausarbeiten.

    Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit diesen Diensten die Liste der im Rahmen der Erhebung zu berücksichtigenden Merkmale und Definitionen fest.

    Die Kommission setzt ferner in der gleichen Weise die Termine für Beginn und Abschluß der Erhebung sowie die Fristen für das Ausfuellen der Fragenbogen fest.

    (2) Die Auskunftspflichtigen fuellen die Fragebogen wahrheitsgemäß, vollständig und fristgerecht aus.

    Artikel 6

    (1) Die statistischen Dienste der Mitgliedstaaten bereiten die ausgefuellten Fragebogen auf.

    Nach entsprechender Überprüfung übermitteln sie gemäß dem von der Kommission festgelegten Aufbereitungsprogramm die Erhebungsergebnisse einschließlich der von den Mitgliedstaaten entsprechend ihren nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten in Sachen Statistikgeheimnis für vertraulich erklärten Daten, und zwar unter Beachtung der Bestimmungen der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (1). Diese Verordnung betrifft die vertrauliche Behandlung von Daten.

    (2) Die Ergebnisse werden nach Wirtschaftszweigen gemäß der NACE (REV 1), nach Regionen und nach Grössenklassen der Unternehmen oder örtlichen Einheiten untergliedert.

    Artikel 7

    Die im Rahmen der Erhebung erfassten Einzelangaben dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden.

    Sie dürfen weder für steuerliche oder andere Zwecke verwendet noch an Dritte weitergegeben werden.

    Artikel 8

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1992.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    D. HURD

    (1) ABl. Nr. L 145 vom 11. 6. 1988, S. 1.

    (1) ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 1.

    ANHANG

    BESONDERE BESTIMMUNGEN

    (Artikel 2 Absatz 1)

    I. Vom Erfassungsbereich der Erhebung ausgenommen sind:

    1. für alle Mitgliedstaaten: die Klasse 65.11;

    2. für Deutschland: der Abschnitt H, die Abteilungen 50, 70 und 71, die Gruppen 51.1 und 63.3 sowie die Klasse 51.57;

    Ausserdem für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Ostberlin: die Abteilungen 72, 73 und 74;

    3. für Griechenland: der Abschnitt F, die Gruppe 51.1 und die Klasse 51.57;

    4. für Irland: der Abschnitt H.

    II. Ausführlichere Angaben

    Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß ausführlichere Angaben zu machen sind, indem beispielsweise zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden wird oder Einheiten mit weniger als zehn Arbeitnehmern erfasst werden.

    III. Verwendung einer besonderen Nomenklatur

    Im Einvernehmen mit der Kommission kann ein Mitgliedstaat die Erhebungsergebnisse auf der Grundlage der NACE-Nomenklatur (Fassung 70) übermitteln.

    Top