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Document 31992R2940
Commission Regulation (EEC) No 2940/92 of 9 October 1992 amending Regulation (EEC) No 3076/78 on the importation of hops from non-member countries
Verordnung (EWG) Nr. 2940/92 der Kommission vom 9. Oktober 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern
Verordnung (EWG) Nr. 2940/92 der Kommission vom 9. Oktober 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern
ABl. L 294 vom 10.10.1992, p. 8–8
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 08/01/2009
Verordnung (EWG) Nr. 2940/92 der Kommission vom 9. Oktober 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern
Amtsblatt Nr. L 294 vom 10/10/1992 S. 0008 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 45 S. 0109
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 45 S. 0109
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2940/92 DER KOMMISSION vom 9. Oktober 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Einige Drittländer führen einen Teil ihrer Erzeugung nach der Gemeinschaft aus, ohne die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2264/91 (4), genannte Äquivalenzbescheinigung vorzulegen, da sie keine Dienststelle mit ihrer Erteilung beauftragt haben. Um Marktbeteiligten in diesem Zusammenhang Nachteile zu ersparen, sollte die Gültigkeitsdauer der Genehmigungen über den 30. April 1992 hinaus verlängert werden, welche die Verwendung von Kontrollbescheinigungen für Hopfen mit Ursprung in Ländern betreffen, die nicht im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 3077/78 der Kommission vom 21. Dezember 1978 über die Feststellung der Äquivalenz der Bescheinigungen für aus Drittländern eingeführten Hopfen mit den Gemeinschaftsbescheinigungen (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2238/91 (6), aufgelistet sind. Die gemäß Artikel 7a der Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 von den zuständigen Behörden durchgeführten Kontrollen haben ergeben, daß einige Partien des aus Drittländern eingeführten Hopfens nicht mit den mitgeführten Äquivalenzbescheinigungen übereinstimmen. Es müssen deshalb geeignete Maßnahmen getroffen werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Hopfen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 4 Absatz 1 wird das Datum "30. April 1992" durch das Datum "30. April 1994" ersetzt. 2. Dem Artikel 7a werden die nachstehenden Absätze angefügt: "Stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten fest, daß die analysierten Proben den genannten handelsüblichen Mindestanforderungen nicht genügen, dürfen die betreffenden Partien nicht in den freien Verkehr überführt werden. Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß die Merkmale eines Erzeugnisses mit den Angaben der Äquivalenzbescheinigung nicht übereinstimmen, setzt er die Kommission darüber in Kenntnis. Gemäß dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 kann beschlossen werden, die Stelle, welche die Äquivalenzbescheinigungen für die in Frage stehenden Erzeugnisse erteilt hat, in dem Verzeichnis im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3077/78 zu streichen." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 1 Punkt 1 gilt mit Wirkung vom 1. Mai 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 9. Oktober 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 175 vom 4. 8. 1971, S. 1. (2) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23. (3) ABl. Nr. L 367 vom 28. 12. 1978, S. 17. (4) ABl. Nr. L 208 vom 30. 7. 1991, S. 20. (5) ABl. Nr. L 367 vom 28. 12. 1978, S. 28. (6) ABl. Nr. L 204 vom 27. 7. 1991, S. 13.