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Document 31992L0047

Richtlinie 92/47/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 über die Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Produktion und Vermarktung von Rohmilch und Erzeugnissen auf Milchbasis

ABl. L 268 vom 14.9.1992, p. 33–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/47/oj

31992L0047

Richtlinie 92/47/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 über die Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Produktion und Vermarktung von Rohmilch und Erzeugnissen auf Milchbasis

Amtsblatt Nr. L 268 vom 14/09/1992 S. 0033 - 0034
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 45 S. 0033
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 45 S. 0033


RICHTLINIE 92/47/EWG DES RATES vom 16. Juni 1992 über die Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Produktion und Vermarktung von Rohmilch und Erzeugnissen auf Milchbasis

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

In Erwägung nachstehender Gründe:

Milch und Milcherzeugnisse fallen unter die in Anhang II des Vertrages aufgeführten Erzeugnisse. Ihre Produktion und der Handel mit ihnen stellen eine wichtige Einkommensquelle für die landwirtschaftliche Erwerbsbevölkerung dar.

Um die rationelle Entwicklung dieses Sektors zu gewährleisten, seine Produktivität zu steigern und schrittweise Binnenmarktverhältnisse zu schaffen, wurden auf Gemeinschaftsebene mit der Richtlinie 92/46/EWG (4) Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung dieser Erzeugnisse erlassen.

Die Möglichkeit besteht, daß Betriebe aufgrund besonderer Umstände zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Richtlinie nicht in der Lage sind, alle vorgesehenen besonderen Vorschriften anzuwenden. Deshalb sollte für bereits vor dem 1. Januar 1993 arbeitende Betriebe eine Regelung zur Gewährung zeitlich und inhaltlich begrenzter Ausnahmen eingeführt werden, um örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen oder plötzliche Unternehmensschließungen zu vermeiden.

Die Gewährung etwaiger Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für bestimmte Betriebe darf nicht die Anwendung der Hygienevorschriften der genannten Richtlinie auf sämtliche Vorgänge der Produktion und der Vermarktung präjudizieren.

Diese Ausnahmen müssen von der Kommission überwacht werden, um jeglichen Mißbrauch auszuschließen. Es ist daher ein Verfahren vorzusehen, das eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen Kommission und den Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß gewährleistet -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß ab 1. Januar 1998

- alle Betriebe die Anforderungen der Richtlinie 92/46/EWG erfuellen;

- Konsummilch und Erzeugnisse auf Milchbasis aus diesen Betrieben mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang C Kapitel IV Abschnitt A Nummer 3 der Richtlinie 92/46/EWG versehen werden.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 1997 zulassen, daß Betriebe, bei denen festgestellt wird, daß sie zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie die in der Richtlinie 92/46/EWG aufgestellten Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht erfuellen, von bestimmten Anforderungen der Kapitel I und V des Anhangs B der genannten Richtlinie abweichen, wenn die Konsummilch und die Erzeugnisse auf Milchbasis aus solchen Betrieben nicht mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang C Kapitel IV Abschnitt A Nummer 3 der genannten Richtlinie versehen und nicht für den Handel bestimmt sind.

(2) Eine Ausnahmeregelung nach Abatz 1 kann nur Betrieben gewährt werden, die vor dem 1. April 1993 bei der zuständigen einzelstaatlichen Behörde einen entsprechenden Antrag eingereicht haben.

Diesem Antrag sind ein Plan und ein Arbeitsprogramm beizufügen, in denen angegeben ist, wann der Betrieb die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfuellen kann.

Für eine finanzielle Unterstützung seitens der Gemeinschaft sind nur Anträge zulässig, die den Anforderungen der Richtlinie 92/46/EWG entsprechen.

Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission vor dem 1. Juli 1993 das Verzeichnis der Betriebe, denen eine Ausnahmeregelung gewährt werden soll. In diesem Verzeichnis sind für jeden einzelnen Betrieb die Art und die Dauer der geplanten Ausnahmeregelungen, die Art der hergestellten Erzeugnisse, die Art der Kontrollen hinsichtlich der aus diesem Betrieb stammenden Erzeugnisse sowie das mit diesen Kontrollen beauftragte Personal anzugeben.

Betrieben, die bis zu dem in Unterabatz 1 genannten Zeitpunkt keinen Antrag auf Gewährung einer Ausnahme gestellt haben oder deren Antrag von dem betreffenden Mitgliedstaat abgelehnt worden ist, darf es solange nicht gestattet werden, Konsummilch oder Erzeugnisse auf Milchbasis auf den Markt zu bringen, bis festgestellt wird, daß sie die Zulassungsbedingungen nach Absatz 1 erfuellen. Diese Maßnahme kann auch nur auf einen Teil des Betriebs und die betreffenden Erzeugnisse angewandt werden.

Das von einem Mitgliedstaat nach Unterabsatz 4 unterbreitete Verzeichnis wird von der Kommission binnen zwei Monaten nach Eingang geprüft und - gegebenenfalls nach Änderung - dem Ständigen Veterinärausschuß vorgelegt; dieser befindet nach dem in Artikel 4 genannten Verfahren.

(3) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der Betriebe, denen eine Ausnahmeregelung gewährt wurde.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 1997 zulassen, daß Betriebe, die nicht in der Lage sind, sich mit Milch zu versorgen, welche den Bedingungen nach Kapitel IV des Anhangs A der Richtlinie 92/46/EWG entspricht, Konsummilch oder Erzeugnisse auf Milchbasis auf den innerstaatlichen Markt bringen, wenn diese Milch bzw. diese Erzeugnisse auf Milchbasis nicht mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang C Kapitel IV Abschnitt A Nummer 3 der genannten Richtlinie versehen und nicht für den Handel bestimmt sind.

(2) Den gemäß den Bestimmungen der Artikel 10 bzw. 11 der Richtlinie 92/46/EWG zugelassenen Betrieben kann unter folgenden Bedingungen die Zulassung nach Absatz 1 für einen Teil ihrer Produktion gewährt werden:

- Die Inhaber bzw. Geschäftsführer dieser Betriebe müssen unter der Aufsicht der zuständigen Behörde alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, damit die Rohmilch bzw. die Erzeugnisse auf Milchbasis, die nicht den Bedingungen nach Kapitel IV des Anhangs A der Richtlinie 92/46/EWG entsprechen, an einem klar abgetrennten Ort oder zu einem eindeutig anderen Zeitpunkt be- bzw. verarbeitet werden als die Rohmilch bzw. die Erzeugnisse auf Milchbasis, die diesen Bedingungen entsprechen und für den Handel bestimmt sind.

- Die Inhaber bzw. Geschäftsführer der Betriebe müssen den zuständigen Behörden nachweisen, daß durch die zur ständigen Überprüfung der Vergabe des Genusstauglichkeitskennzeichens getroffenen Maßnahmen eine irrtümliche Vergabe dieses Kennzeichens an Erzeugnissen nach Absatz 1 vermieden werden kann, und sie müssen für die Kontrollbehörden eine Buchführung über Ausgangsstoffe und Enderzeugnisse zur Verfügung halten, die eine Überprüfung der beiden Kreisläufe ermöglicht.

Artikel 4

Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so finden die in Artikel 31 der Richtlinie 92/46/EWG festgelegten Regeln Anwendung.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 2 Absatz 2 vor dem 1. Januar 1993 und den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1994 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 1992.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Arlindo MARQUES CUNHA

(1) ABl. Nr. C 84 vom 2. 4. 1990, S. 100.(2) ABl. Nr. C 183 vom 15. 7. 1991, S. 60.(3) ABl. Nr. C 332 vom 31. 12. 1990, S. 62.(4) Siehe Seite 1 diese Amtsblatts.

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